Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.05.2011, Az. 26 W (pat) 52/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 6807

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "FOODFRESH SYSTEM" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 071 989.3

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 11. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

In zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 21 des [X.] die u. a. für die Waren

2

„Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Klebstoff für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Beutel, Tüten oder Taschen für Lebensmittel; Aufbewahrungsbeutel, -tüten oder -taschen; Aufbewahrungsbeutel, -tüten oder -taschen für den Haushaltsgebrauch; Aufbewahrungsbeutel, -tüten oder -taschen für den Gebrauch in Küchen; Verpackungsmaterialien zur Lagerung von Lebensmitteln; Verpackungsmaterialien aus Kunststoff zur Lagerung von Lebensmitteln; Plastiktüten oder -beutel für den Haushaltsgebrauch; Plastiktüten oder -beutel für den Küchengebrauch; Aufbewahrungsbeutel aus Kunststoff für Lebensmittel für Haushaltszwecke;

3

Klasse 21: Geräte für Haushalt und Küche; rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von [X.]); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Behälter für Haushalt und Küche, insbesondere für Lebensmittel“

4

angemeldete Wortmarke 30 2008 071 989.3 / 21

5

[X.] [X.]

6

insoweit mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Wie sich aus den Recherchen der Markenstelle ergebe, bezeichne die sprachüblich zusammengesetzte Marke [X.] ein System zum Frischhalten von Lebensmitteln und werde im [X.] durch die Verwendung von Grundwörtern der [X.] von jedermann auch so verstanden. Die von der Zurückweisung umfassten Waren seien dafür geeignet und bestimmt, als Schutz für oder zum Aufbewahren von Lebensmitteln zum Zwecke der Frischhaltung zu dienen oder stünden damit in unmittelbarem Zusammenhang.

7

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie hält das Zeichen unter Berufung auf die „Baby-dry“-Entscheidung des [X.] vom 20. September 2001 ([X.], 1145) für unterscheidungskräftig. Der Wortbestandteil „[X.]“ weise auf eine besonders raffinierte, technisch anspruchsvoller Kombination verschiedener Waren hin, die sich mit den angemeldeten Waren nicht darstellen lasse. Die Wortkombination sei schließlich nicht den Regeln der [X.] folgend gebildet.

8

Die Anmelderin beantragt,

9

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 21 des [X.] vom 18. Februar 2010 und 23. April 2010 aufzuheben.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 [X.] zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis besteht, § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], und ihm zugleich jegliche Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.].

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können. Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibender Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben besteht ([X.] GRUR Int. 2004, 410, 413 - [X.]; [X.] GRUR Int. 2004, 500, 507 – Postkantoor).

Wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, erschöpft sich die angemeldete Wortkombination in einer derart beschreibenden, sachbezogenen Angabe. "[X.] [X.]“ beschreibt objektiv und im Inland verständlich ein System zum Aufbewahren von Lebensmitteln (vgl. www.manualsonline.com: [X.]). Damit beschreibt sie die von der Zurückweisung umfassten Waren überwiegend unmittelbar, denn Beutel und Behälter können ebenso Teil eines solchen Systems sein wie beispielsweise ein Vakuumisierungsgerät. Die angemeldeten „Klebstoffe“ der Klasse 16 können zum Verschluss von Beuteln oder Tüten eingesetzt werden, daher besteht zu ihnen ein enger sachlicher beschreibender Bezug. "[X.] [X.]“ kann den Inhalt oder Titel von Druckereierzeugnissen und Fotografien beschreiben. Die angemeldeten Werkstoffe Glas, Porzellan und Steingut stellen Materialien dar, aus welchen Behältnisse für Lebensmittel gefertigt werden können.

Zugleich fehlt "[X.] [X.]“ für die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Die von der Anmelderin zitierten Ausführungen des [X.] im so genannten „Baby-dry“ Urteil ([X.], 1145), die von Teilen der Literatur als Hinweis darauf verstanden wurden, dass eine nicht sprachübliche Zusammenfügung beschreibender Angaben in der Regel unterscheidungskräftig sei, haben in den nachfolgenden Entscheidungen dieses Gerichts keine Bestätigung gefunden (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 9. Aufl., Rn. 122 zu § 8 m. w. N.). So sind Verbindungen schutzunfähiger Wortelemente wie „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „BioID“, „MAP & GUIDE“, „[X.]“ und „[X.]“ seitdem - teilweise auch als beschreibende Angaben - als schutzunfähig zurückgewiesen worden (vgl. [X.]/Hacker, a. a. [X.], Rn. 122 zu § 8, Verzeichnis der Fundstellen der zu den genannten [X.] ergangenen Entscheidungen dort unter [X.]. 359 - 367). Den inzwischen maßgeblichen, deutlichen höheren Anforderungen an die Eintragungsfähigkeit von [X.] wird das hier zu beurteilende Markenwort „[X.] [X.]“ nicht gerecht.

Die angesprochenen Endverbraucher werden dem Zeichen den genannten, im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Das Markenwort stellt einen Ausdruck dar, der vom Verkehr - auch wegen der Verwendung entsprechend zusammengesetzter Begriffe in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. [X.], 1169, 1171 - [X.]; [X.], 1167, 1168 - [X.]; [X.], 741 - [X.]; [X.], 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Der Verbraucher wird in „[X.] [X.]" in Verbindung mit den angemeldeten Waren nur einen Sachhinweis, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. In diesem Fall widerspricht es jedoch dem Allgemeininteresse, das fragliche Zeichen mit seiner Eintragung in das Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. [X.] GRUR 2006, 608, 610, Rdn. 59 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 26 - SAT.2; [X.] GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 60 - Libertel).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

26 W (pat) 52/10

11.05.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.05.2011, Az. 26 W (pat) 52/10 (REWIS RS 2011, 6807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6807

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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