Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2016, Az. IV ZR 107/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 985

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[X.]:[X.]:BGH:2016:121216BIVZR107.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 107/16
vom

12. Dezember 2016

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die
Richterin [X.], den
Richter Lehmann,
die Richterinnen
Dr. [X.] und Dr. Bußmann

am 12. Dezember 2016

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 11. März
2016
gemäß § 552a Satz 1 ZPO [X.].

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die [X.]eite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d.
[X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversiche-rung.

Diese wurde aufgrund Antrags d.
[X.] mit
Versicherungsbeginn zum 1.
Februar
1997
nach dem so genannten Policenmodell des §
5a [X.] in 1
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der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden §
5a [X.] a.F.) mit der Rechtsvorgängerin des Versicherers abgeschlossen. Am 17. Januar 1997 hatte [X.] bereits alle Ansprüche und Rechte aus dem Versiche-rungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens abgetreten und dies der Rechtsvorgängerin angezeigt. In der Folge zahlte [X.] die Versiche-rungsprämien.
Mit Schreiben vom Mai
2007 kündigte [X.] den [X.]. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Im Januar 2011 erklärte [X.] den Widerspruch gemäß § 5a [X.] a.F.

Mit der Klage verlangt er Rückzahlung aller auf den Vertrag geleis-teten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten [X.].

Nach Auffassung d.
[X.] ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil die Verbraucherinformation nach §
10a VAG a.F. nicht
ordnungsgemäß
erteilt worden
und §
5a [X.] a.F. mit den [X.] [X.] nicht vereinbar sei.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsge-richt hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D.
[X.] sei ordnungsgemäß über das [X.] nach §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. belehrt worden. Die
Übergabe einer gesonderten
Verbraucherinformation sei auch unter Be-rücksichtigung
von §
10a Abs.
2 Satz 2 VAG a.F. nicht erforderlich. D.
[X.] hätte daher das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen. Ob §
5a Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Satz
1 [X.] a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treu-3
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widrig, weil [X.] die ihm bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim [X.] im Jahr 1997 ungenutzt habe verstreichen lassen und jahre-lang die Prämien gezahlt habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d.
[X.] das Klagebegehren weiter.

I[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es von der Entscheidung
des [X.]s Oldenburg
vom 31. Januar 2001 ([X.], 1133 juris Rn. 34) abweiche. Dieser Zulassungsgrund ist jedoch nicht mehr gegeben. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 13.
Juli 2016
(IV
ZR 541/15, juris
Rn.
11) entschieden hat, was die Revi-sion nicht verkennt, liegt eine Abweichung nicht vor, denn bei der Ent-scheidung des [X.]s Oldenburg handelte es sich nach dessen Feststellungen

anders als hier

nicht um eine Information in Textform, sondern um eine tabellarische Aufstellung.

2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand.

Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des [X.] sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt [X.] mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen sowie eine
Ver-braucherinformation
und wurde ordnungsgemäß über sein Widerspruchs-recht belehrt
(vgl.
Senatsurteil vom 13. Juli 2016

IV ZR 541/15, juris Rn. 11 und
bereits Senatsurteil vom 14.
Oktober 2015

IV ZR 359/13, 6
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r+s 2015, 596 Rn. 11). Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten
14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte d.
[X.] den Widerspruch nicht.

Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi-cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des §
5a [X.] a.[X.] unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Juli 2014

IV
ZR 73/13, [X.], 102 Rn.
16
ff.; [X.], 693 Rn.
30
ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der [X.] begehrte Vorlage an den Gerichtshof der [X.] schei-det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungser-heblich ankommt. D.
[X.] ist es auch im Falle einer unterstellten Gemein-schaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach [X.] und Glauben we-gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des
Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die [X.]wid-rigkeit liegt darin, dass d.
[X.] nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu [X.], diesen jahrelang unter regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des [X.] durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16.
Juli 2014 aaO Rn.
32-42; [X.] aaO Rn.
42
ff.).

D. [X.] verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest ver-traglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1997 ungenutzt verstreichen. D. [X.] zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, erklärte dann im Jahr 2007
die Kündigung des Versicherungsvertrages
und erst im Jahr 2011 den Widerspruch. Die 11
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jahrelangen Prämienzahlungen des
bereits 1997
über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten [X.] haben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des [X.] begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für [X.] auch erkennbar.

Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Euro-päischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers festgestellt werden kann, stellt sich im [X.] nicht.

[X.] [X.]

Lehmann

Dr. [X.] Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2015 -
26 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 11.03.2016 -
20 U 213/15 -

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Meta

IV ZR 107/16

12.12.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2016, Az. IV ZR 107/16 (REWIS RS 2016, 985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 985

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IV ZR 73/13

IV ZR 105/13

IV ZR 541/15

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