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Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage: Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 28. Dezember 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen werden (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 115 Abs. 1 und 4 ZPO).
Wert: bis 500 €
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Der rechtliche Ausgangspunkt des [X.] und die von ihm vorgenommene Schätzung des Werts des [X.] (§ 61 Abs. 1 FamFG) geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.
Zum einen begegnet die Bewertung der [X.] und des Aufwands für die Erteilung der Auskunft mit höchstens 100 € keinen Bedenken. In seiner ersten [X.] hatte das [X.] sich hierzu nicht im Einzelnen verhalten. Dass die jetzigen Annahmen unzutreffend seien, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Zum anderen hat das [X.] entsprechend den Vorgaben im zurückverweisenden Senatsbeschluss vom 2. September 2015 ([X.] 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 16 ff.) nunmehr die Kosten für die (teilweise) Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge ist die Kostenermittlung zutreffend (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - [X.] 12/16 -FamRZ 2016, 1448 Rn. 19 und Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - [X.] - [X.], 495 Rn. 16). Im Übrigen würde die Beschwer die Grenze von 600 € selbst dann nicht übersteigen, wenn insoweit von den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Kosten von 401,12 € auszugehen wäre.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
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[X.] |
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Meta
14.12.2016
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend OLG Celle, 28. Dezember 2015, Az: 15 UF 227/14
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2016, Az. XII ZB 59/16 (REWIS RS 2016, 780)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 780
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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