Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2016, Az. XII ZB 59/16

12. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 780

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Unterhaltsstufenklage: Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 28. Dezember 2015 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt, weil die zu erwartenden Kosten vier Monatsraten voraussichtlich nicht übersteigen werden (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 115 Abs. 1 und 4 ZPO).

Wert: bis 500 €

Gründe

1

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Der rechtliche Ausgangspunkt des [X.] und die von ihm vorgenommene Schätzung des Werts des [X.] (§ 61 Abs. 1 FamFG) geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.

2

Zum einen begegnet die Bewertung der [X.] und des Aufwands für die Erteilung der Auskunft mit höchstens 100 € keinen Bedenken. In seiner ersten [X.] hatte das [X.] sich hierzu nicht im Einzelnen verhalten. Dass die jetzigen Annahmen unzutreffend seien, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Zum anderen hat das [X.] entsprechend den Vorgaben im zurückverweisenden Senatsbeschluss vom 2. September 2015 ([X.] 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 16 ff.) nunmehr die Kosten für die (teilweise) Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge ist die Kostenermittlung zutreffend (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - [X.] 12/16 -FamRZ 2016, 1448 Rn. 19 und Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - [X.] - [X.], 495 Rn. 16). Im Übrigen würde die Beschwer die Grenze von 600 € selbst dann nicht übersteigen, wenn insoweit von den von der Rechtsbeschwerde behaupteten Kosten von 401,12 € auszugehen wäre.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Dose      

        

[X.]      

        

Schilling

        

Botur      

        

Guhling      

        

Meta

XII ZB 59/16

14.12.2016

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 28. Dezember 2015, Az: 15 UF 227/14

§ 61 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2016, Az. XII ZB 59/16 (REWIS RS 2016, 780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 780

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 116/19 (Bundesgerichtshof)

Beschwerdewert bezüglich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren


XII ZB 608/16 (Bundesgerichtshof)

Stufenklage auf Elternunterhalt: Wert der Beschwer des zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichteten …


XII ZB 80/18 (Bundesgerichtshof)

Güterrechtsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstands bei einem gegen die Abweisung des Antrags auf Auskunftserteilung gerichteten Rechtsmittel; …


XII ZB 334/19 (Bundesgerichtshof)

Zugewinnausgleichsverfahren: Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen …


XII ZB 59/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

XII ZB 59/16

Zitiert

XII ZB 132/15

XII ZB 12/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.