Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11736

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:310320BXIZR198.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 198/19

vom

31.
März 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 31.
März 2020
durch den
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, den [X.] Dr.
Grüneberg, die
[X.]innen Dr.
Menges
und
Dr.
[X.] sowie den [X.] Dr.
Schild
von
Spannenberg

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be-schluss des 19.
Zivilsenats des [X.] vom 21.
März 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf [X.] eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
1
-
3
-
Der Kläger erwarb im Jahr 2014 einen [X.] zum Kaufpreis von 27.900

ausgehenden Kaufpreises und zweier Zahlungen von 1.059,20

tenschutzversicherung "Tod und Arbeitsunfähigkeit" und von 623,94

Ratenschutzversicherung "Arbeitslosigkeit und Schwere Krankheiten" schlos-sen die Parteien am 12.
Dezember 2014 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 21.083,14

2,95%
p.a. und einer Laufzeit von 60
Monaten. Zins-
und Tilgungsleistungen sollten in 59
Monatsraten zu jeweils 280

6.631,11

den Kläger im Darlehensvertrag wie folgt:

2
-
4
-

Weiter heißt es in den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfü-gung gestellten Vertragsunterlagen auf Seite
1 in der Rubrik "Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits" unter anderem:
3
-
5
-
"Der Darlehensvertrag ist mit dem Kaufvertrag über das Fahrzeug [X.] und mit einem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag für die freiwillige Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitslosigkeit ([X.]) und mit einem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag für die freiwillige [X.] (AL)/Schwere Krankheiten (SK) ver-bunden."

Mit Schreiben vom 27.
Oktober 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Seine auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er sein Klagebegehen weiterver-folgen möchte.

II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Dabei hat der [X.] die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint ([X.]K 6, 79, 81
ff.; 18, 105, 111
f.; 19, 467, 475). Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO auszusetzen.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, die [X.] habe den Kläger klar und verständlich über das ihm nach §
495 BGB zukommende Widerrufsrecht unterrichtet. Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13.
Juni 2014 bis zum 20.
März 2016 geltenden Fassung 4
5
6
-
6
-
(im Folgenden: aF) berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in [X.] und deutlich gestalteter Form enthaltene [X.] dem Muster in Anlage
7 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EGBGB aF entspricht.
a) In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestell-ten Vertragsunterlagen wird er sowohl auf Seite
3 unter der Rubrik "Andere wichtige rechtliche Aspekte" als auch auf Seite
4 deutlich auf das ihm nach §
495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die [X.] selbst befindet sich auf Seite 7 der Vertragsunterlagen und ist durch die Über-schrift "[X.]" und weitere

in Fettdruck gehaltene

Zwischen-überschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der [X.] durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur [X.]surteil vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR 482/15, [X.], 207 Rn.
26), dem Muster in Anlage
7 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EGBGB aF. Dass die Beklagte den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten [X.] zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und den beiden [X.] um verbundene Verträge nach §
358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der [X.] nach dem dritten
Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage
7 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und §
12 Abs.
1 EGBGB aF ent-behrlich war.
Bei dem Darlehensvertrag und den beiden [X.] handelt es sich um verbundene
Verträge nach §
358 Abs.
3 Satz
1 BGB (vgl. [X.]surteile vom 15.
Dezember 2009

XI
ZR 45/09, [X.], 1 Rn.
17
ff. und vom 18.
Januar 2011

XI
ZR 356/09, [X.], 451 Rn.
19
ff.). Das Darle-7
8
-
7
-
hen diente (teilweise) der Finanzierung der beiden [X.]. Sie bildeten auch eine wirtschaftliche Einheit. Das Darlehen war zweckgebun-den, indem der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prä-mien der am selben Tag abgeschlossenen [X.] vorsah. Dadurch wurde dem Kläger die freie Verfügungsbefugnis über diesen Teil der Darlehensvaluta genommen. Im Darlehensvertrag wurden die [X.] selbständig neben dem [X.] ausgewiesen.
b) Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es auch unschädlich, dass die Beklagte in der [X.] den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit "0,00
Euro" angegeben hat. Wie der [X.] bereits entschieden hat, versteht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbrau-cher, auf den abzustellen ist (vgl. nur [X.]surteile vom 23.
Februar 2016

XI
ZR 101/15, [X.], 86 Rn.
32
ff. und vom 5.
November 2019

XI
ZR 650/18, [X.], 2353 Rn.
21 mwN, zur [X.] in [X.]Z vorgese-hen;
[X.], Urteil vom 11.
September 2019 -
C-143/18, "[X.]", WM
2019, 1919 Rn.
54), die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit 0,00

dahin, dass die finanzierende Bank auf einen etwaigen ihr nach §
357a Abs.
3 Satz
1 BGB zustehenden Zinsanspruch verzichtet ([X.]surteil vom 5.
November 2019, aaO Rn.
23). Dieses

weil ihm günstig unbedenkliche

An-gebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenom-men. Nach §
361 Abs.
2 Satz
1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewi-chen werden ([X.]surteil vom 5.
November 2019, aaO Rn.
25). Diese [X.] lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der [X.] als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3 EGBGB aF unberührt, weil sie den Verbraucher lediglich begünstigt und das vom Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgte Ziel der Schaffung von Rechtsklarheit und 9
-
8
-
Rechtssicherheit bei den Anwendern (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S.
3 und BT-Drucks. 17/1394, S.
1, 21
f.) nicht beeinträchtigt.
c)
Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des [X.] der [X.] vom 26.
März 2020 ([X.]/19, juris -
"Kreis-sparkasse [X.]") nicht entgegen, in dem der Gerichtshof entschieden hat, Art.
10 Abs.
2 Buchst.
p der Richtlinie 2008/48/EG
des Europäischen Parla-ments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, L
133, S.
66, berichtigt in [X.]. 2009, L
207, S.
14, [X.]. 2010, L
199, S.
40, und [X.]. 2011, L
234, S.
46) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein [X.] hinsichtlich der in Art.
10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Dies betrifft den in dem Muster in Anla-ge
7 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und § 12 Abs.
1 EGBGB aF enthaltenen Verweis auf §
492 Abs.
2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflicht-angaben nach Art.
247 §
6 Abs.
1 EGBGB, der auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs (aaO Rn.
48) nicht "in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts" informieren würde.
Der [X.] müsste sich aber, um dem Geltung zu verschaffen, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3
EGBGB aF stellen, wonach

wie hier

eine in dem Darlehensvertrag in hervor-gehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene und dem Muster in Anla-ge
7 zu Art.
247 §
6 Abs.
2 und § 12 Abs.
1 EGBGB aF entsprechende Wider-rufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach §
495 BGB zukommende Widerrufs-recht genügt. Das verbietet dem [X.] das in Art.
20 Abs.
3 GG verankerte 10
11
-
9
-
Rechtsstaatsprinzip. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetz-gebers ist Ausdruck [X.] Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art.
20 Abs.
2 Satz
2 GG) Rechnung. Das [X.] bezieht seine Geltungskraft aus der [X.] Legitimation des [X.]gebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher [X.]. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen
oder verfälscht werden. So verwirklicht sich die in Art.
20 Abs.
3 und Art.
97 Abs.
1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, weil dies eine Bindung an die im [X.] zum Ausdruck gebrachte [X.] Entschei-dung des Gesetzgebers ist ([X.] 149, 126 Rn.
75).
Das Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 26.
März 2020 ([X.]/19, juris

"Kreissparkasse [X.]") ändert daran nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Verpflichtung zur unions-rechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra le-gem des nationalen Rechts dienen ([X.], Urteil vom 16.
Juni 2005 [[X.]] -
C-105/03, "[X.]", [X.]. 2005, [X.] Rn. 47; Urteil vom 4.
Juli 2006 [[X.]] -
C-212/04, "[X.]", [X.]. 2006, I-6057 Rn.
110; Urteil vom 15.
April 2008 [[X.]] -
C-268/06, "Impact", [X.]. 2008, I-2483 Rn.
100, 103; Urteil vom 24.
Januar 2012 [[X.]] -
C-282/10, "[X.]", NJW 2012, 509 Rn.
25; Urteil vom 22. Januar 2019 [[X.]]

[X.]/17, "[X.]", [X.], 297 Rn.
74; Urteil vom 8.
Mai 2019 -
C-486/18, "[X.]", [X.], 1131 Rn.
38; Urteil vom 11.
September 2019 -
C-143/18, "[X.]", [X.], 1919 Rn.
38; [X.], [X.], 1179, 1181; [X.]surteil vom 15.
Oktober 2019 -
XI [X.], [X.], 2164 Rn.
22
mwN).

12
-
10
-
Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3
EGBGB aF angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der [X.] grundlegend neu bestimmt wird. [X.]liche Rechtsfortbil-dung berechtigt den [X.] nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeits-vorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen ([X.], [X.], 1179, 1181). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkei-ten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck-
und Ziel-setzung entspricht. Die
Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im [X.] findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen [X.] methodisch Erlaubten ([X.], Urteile vom 7.
Mai 2014

IV
ZR 76/11, [X.]Z 201, 101 Rn.
20, vom 28.
Juni 2017

IV
ZR 440/14, [X.]Z 215, 126 Rn.
24, vom 26.
März 2019

II
ZR 244/17, [X.], 925 Rn.
21 und vom 15.
Oktober 2019

XI
[X.], [X.], 2164 Rn.
24 mwN; [X.], aaO).
Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art.
247 §
6 Abs.
2 Satz
3
EGBGB aF überschritte indes
entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für [X.], zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufs-recht bei [X.] und zur Änderung des [X.] vom 24.
Juli 2010 (BGBl. I S.
977) in Art.
247 §
6 Abs.
2
EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des [X.] im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienste-richtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs-
und [X.] (BT-Drucks. 16/13669, S.
5) Rechnung. Mit dieser Entschließung 13
14
-
11
-
hatte der [X.] die Bundesregierung unter anderem [X.], zu Beginn der 17.
Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Mus-ter für eine Information über das Widerrufsrecht bei [X.]n mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S.
3 und BT-Drucks. 17/1394, S.
1, 21
f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der [X.] auf §
492
Abs.
2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art.
247 §
6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26.
März 2020
([X.]/19, juris

"Kreissparkasse [X.]") nicht richtlinienkonform ist.
2. Im Übrigen nimmt der [X.] Bezug auf seine Urteile vom 5.
November 2019 (XI
ZR 650/18, [X.], 2353, zur [X.] in [X.]Z vorgese-hen, und XI
ZR 11/19, juris) sowie auf seinen Beschluss vom 11.
Februar 2020 in der Sache XI ZR 648/18 (juris). Das erneute Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des [X.] (Beschluss vom 5.
März 2020

2
O 328/19, 2
O 280/19, 2
O 334/19, juris) vermag eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsge-such (aaO) wie auch bereits in dem vorangegangenen Vorabentscheidungsge-such des Einzelrichters des [X.] (Beschluss vom 7.
Januar 2020
2
O 315/19, juris) aufgeworfenen Fragen angesichts des [X.], der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der [X.] derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn.
16 -
"C.I.L.F.I.T."; [X.]. 2005, [X.] Rn.
33 -
"Intermodal Transports"; [X.], [X.], 525,
526; [X.]surteile vom 12.
September 2017
XI
ZR 590/15, [X.]Z 15
-
12
-
215, 359 Rn.
36 und vom 18.
Juni 2019
XI
ZR 768/17, [X.], 2153 Rn.
69). Die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 5.
März 2020 (aaO) aufgeworfenen Fragen zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers stellen sich vorliegend nicht. Entgegen der Ansicht des Einzel-richters des [X.] in diesem (erneuten) Vorabentschei-dungsersuchen, bei
dem er nach §
348a Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO verfahren muss, besteht ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit zum Einwand der [X.] und des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf von [X.] jedenfalls seit den grundlegenden Urteilen des [X.] vom 12.
Juli 2016 (XI
ZR 501/15, [X.]Z 211, 105 Rn. 38 ff. und XI
ZR 564/15, [X.]Z 211, 123 Rn. 31
ff.) nicht mehr (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, [X.], [X.] vom 23. Januar 2018

XI
ZR 298/17, [X.], 614 und vom 7.
März 2018

XI
ZR 298/17, juris; zum Unionsrecht auch [X.], Beschluss vom 21.
Januar 2020

XI
ZR 189/19, juris).
Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass sich aus §
242 BGB der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz ableitet, dass jedermann
in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach [X.] und Glau-ben zu handeln hat (vgl. nur [X.], [X.], 514, 518 mwN; [X.], Urteil vom 23.
September 1982

VII
ZR 183/80, [X.]Z 85, 39, 48). Die Frage, ob verbraucherschützende Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der [X.] Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von [X.] und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung (§
242 BGB) steht dies aber nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das natio-nale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der [X.] berücksichtigen dürfen (vgl. 16
-
13
-
nur [X.], Urteil vom 2.
Mai 1996, "[X.]", [X.]/94, [X.]. 1996, I-2357
Rn.
25; Urteil vom 21.
Juli 2011, "[X.]", [X.]/10, [X.]. 2011,
I-6957
Rn.
25 mwN; [X.] aaO).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.

Ellenberger
Grüneberg
Menges

[X.]
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.12.2018 -
34 O 10219/18 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.03.2019 -
19 [X.] -

17

Meta

XI ZR 198/19

31.03.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19 (REWIS RS 2020, 11736)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11736

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 198/19

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