Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. XII ZB 177/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1605

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[X.][X.]/00
vom 28. September 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 1587c Nr. 1 Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des [X.] in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (An-schluss an [X.]sbeschlüsse vom 12. November 1980 - [X.] - FamRZ 1981, 130 und vom 12. Dezember 1984 - [X.] - FamRZ 1985, 280). [X.], Beschluss vom 28. September 2005 - [X.] 177/00 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2005 durch die Vorsitzende [X.]in [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. [X.] des [X.] vom 17. August 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Ober-landesgericht zurückverwiesen. [X.]: bis 4.500 •

Gründe: [X.] Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 18. September 1981 die Ehe geschlossen; aus der Ehe ist eine am 14. Januar 1982 geborene Tochter hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 15. Oktober 1994 zugestellt; das am 22. Januar 1999 verkündete [X.] des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. 1 - 3 - Während der gesetzlichen Ehezeit (1. September 1981 bis 30. [X.] 1994, § 1587 Abs. 2 [X.]) haben die Parteien folgende [X.] erworben: Der 1926 geborene Ehemann war als Hochschullehrer für medizinische Psychologie tätig und ist mittlerweile emeritiert. Er erwarb beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften auf Emeritenbezüge, deren ehezeitanteilige Höhe auf der Grundlage einer Auskunft des [X.] und [X.] mit monatlich 2.181,89 [X.] ermittelt wurde. Die 1943 geborene Ehefrau ist als Lungenfachärztin tätig. Sie hat [X.] bei der [X.] erworben, deren ehezeitanteilige Höhe sich nach einer Auskunft des Versorgungsträgers auf einen Nominalbetrag von monatlich 1.942,10 [X.] beläuft. Daneben hat die [X.] eine weitere Anwartschaft auf Zahlung des [X.] der Versor-gungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeinde-verbände in [X.] erworben; die Höhe dieser Versorgung wurde auf der Grundlage der Auskunft des Versorgungsträgers mit einem Nominalbetrag von monatlich 339,38 [X.] ermittelt. Im Jahre 1981 hatte der Ehemann ein Haus in A.
als Familienheim gekauft. Zu einem Zusammenleben der Parteien kam es lediglich im Dezember 1981 für einige Tage. Danach kehrte die Ehefrau gemeinsam mit ihrer in [X.]

lebenden Mutter in deren Wohnung nach [X.]

zurück, wo sie auch nach der Geburt der gemeinsamen Tochter verblieb und ab Oktober 1982 eine Stelle in den [X.] annahm. Dort blieb sie - von einer zweijähri-gen Beurlaubung abgesehen - in der Folgezeit durchgehend auf einer Vollzeit-stelle und seit 1993 auf einer Teilzeitstelle als Ärztin beschäftigt. 2 3 4 5 - 4 - [X.] stellte der Ehemann einen Scheidungsantrag, den er [X.] wieder zurücknahm. Im gleichen Jahr wurde wegen der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet, welches im [X.] 1988 mit der Übertragung der [X.] auf die Ehefrau endete. Seit dem Jahre 1985 zahlte der Ehemann Kindesunterhalt; Trennungsunterhalt wurde von der Ehefrau nicht geltend gemacht. Im Jahre 1993 erhob der Ehemann eine Eheaufhebungsklage, die in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen wurde. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die von der Ehefrau erworbenen Versorgungsanwartschaften bei der [X.] als teildyna-misch und die Versorgungsanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse als statisch angesehen. Auf der Grundlage der Barwert-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung hat es diese Anrechte in volldynami-sche Anwartschaften in Höhe von monatlich 671,61 [X.] bzw. 73,35 [X.] umge-rechnet. Den [X.] zwischen den in der Ehezeit erworbenen Versor-gungsanrechten der Parteien hat das Amtsgericht danach mit 1.436,93 [X.] er-mittelt und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 718,47 [X.], bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1994, [X.] wurden. Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Das [X.] hat seine Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weite-ren Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel eines vollständigen Ausschlus-ses des Versorgungsausgleichs weiter. 6 7 8 - 5 - I[X.] Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 1. Die weitere Beschwerde ist insgesamt zulässig. Das Oberlandesge-richt hat die Zulassung zwar damit begründet, dass die Frage der [X.] in der bei Verkündung der [X.] geltenden Fassung grundsätzliche Bedeutung habe. Damit hat das [X.] die Zulassung jedoch nicht begrenzt, sondern die [X.] im Tenor des angefochtenen Beschlusses vielmehr uneinge-schränkt zugelassen. 2. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] allerdings angenom-men, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches gemäß § 1587 c Nr. 1 [X.] nicht vorliegen. a) Das [X.] hat dazu ausgeführt, dass auch dann, wenn die Ehegatten keine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft gebildet hätten, es im Einzelfall für die Durchführung des Versorgungsausgleiches sprechen kön-ne, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind be-treut habe. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn dieser Ehegatte seine Erwerbstätigkeit als Folge der Kinderbetreuung habe einschränken müssen, was hier in Ansehung der zweijährigen Beurlaubung der Ehefrau zwischen 1987 und 1989 sowie der Beschränkung auf eine [X.] seit 1993 der Fall gewesen sei. Wenn die Ehefrau ihre Berufstätigkeit trotz der Kinder-betreuung in den übrigen [X.]en nicht eingeschränkt habe, so habe sie dafür finanzielle Mittel für die Fremdbetreuung des Kindes eingesetzt oder die Hilfe ihrer Verwandten in Anspruch genommen, woraus der Ehemann keine Vorteile für sich herleiten könne. Weiterhin sei in die Erwägung einzustellen, dass der 9 10 11 12 - 6 - Ehemann bereits seit 1991 Versorgungsempfänger und vor einer Kürzung [X.] Versorgungsbezüge solange geschützt sei, bis die weitaus jüngere Ehefrau ihrerseits die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit erfülle. Auch ein persönliches Fehlverhalten der Ehefrau rechtfertige den [X.] oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht. Es könne der Ehefrau nicht vorgeworfen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft schon nach wenigen Tagen des Zusammenlebens aufgekündigt zu haben, zumal es offenbar von Anfang an zwischen den Parteien Differenzen gegeben habe. [X.] zeige der Briefwechsel zwischen den Parteien in den ersten Ehejah-ren, dass diese sich durchaus emotional zugetan gewesen seien, es ihnen aber nicht gelungen sei, eine vernünftige Basis für ihre Ehe zu finden. Auch aus den Vorgängen um die Finanzierung des von dem Ehemann zu Alleineigentum er-worbenen Hauses lasse sich für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches nichts gewinnen, da es allein Sache des Ehemannes gewesen sei, für eine ver-nünftige Finanzierung zu sorgen. Schließlich lasse sich ein Fehlverhalten der Ehefrau auch nicht darin sehen, dass diese im Jahre 1984 damit gedroht habe, sich selbst und das Kind umzubringen, wenn der Ehemann sich scheiden [X.] wolle. Dies erscheine als Ausdruck einer psychischen Notlage und sei nicht geeignet gewesen, den Ehemann im Hinblick auf das von ihm betriebene Scheidungsverfahren in unzumutbarer Weise in seiner Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen. b) Gegen diese Beurteilung durch das [X.] wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Die Abwägung aller für oder gegen die [X.] des Versorgungsausgleichs sprechenden Gründe ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dessen Entscheidung kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des [X.] - 7 - [X.] beruht ([X.]sbeschluss vom 12. November 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 362, 364). Solche Rechtsfehler zu Lasten des Ehemannes lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen. Die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des [X.] dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widerspricht und daher zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde.

aa) Solche im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 [X.] besonders zu berücksichtigenden Umstände können darin bestehen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft wegen der außergewöhnlichen Kürze des Zu-sammenlebens nicht entstanden ist ([X.]surteil vom 24. Juni 1981 - [X.] - FamRZ 1981, 944, 945) oder durch eine lange Trennung der [X.] aufgehoben wurde ([X.] 75, 241, 269 f.; [X.]sbeschlüsse vom 15. Februar 1984 - [X.] - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom [X.] 1984 - [X.] - FamRZ 1985, 280, 281 und vom 19. Mai 2004 - [X.] 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1183 m.w.[X.]). In diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten [X.] schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll. Soweit die weitere Beschwerde aus dieser Rechtsprechung für den vorliegenden Fall herleitet, dass das lediglich wenige Tage währende Zusammenleben der Parteien im Dezember 1981 den Versorgungsausgleich für eine Ehezeit von dreizehn Jahren nicht legitimieren könne, vermag sie damit unter den obwaltenden Umständen allerdings nicht durchzudringen. Denn die Ehefrau hat im [X.]raum zwischen der Geburt der Tochter im Januar 1982 und dem Ende der Ehezeit im September 1994 die Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes übernommen. Der [X.] - hat in den [X.] bereits mehrfach dargelegt, dass bei der Beurteilung der [X.]dauer einer Trennung diejenigen [X.]en nicht berücksichtigt werden können, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut ([X.]sbeschlüsse vom 12. November 1980 - [X.] - FamRZ 1981, 130, 132 und vom 12. Dezember 1984 aaO, [X.]; vgl. weiterhin [X.] FamRZ 2004, 28, 30; [X.] FamRZ 2004, 118; Pa-landt/Brudermüller, [X.], 64. Aufl., § 1587 [X.]. 18; RGRK/Wick, [X.], 12. Aufl., § 1587 [X.]. 54; [X.]/[X.], [X.] [2004], § 1587 [X.]. 44; [X.], [X.], 4. Aufl., § 1587 [X.]. 30; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 1587 [X.]. 18; [X.]/[X.][X.], [X.], § 1587 [X.]. 14; [X.]/[X.]/[X.], Eherecht, 4. Aufl., § 1587 [X.]. 26). Der Versorgungsausgleich findet in diesen Fällen seine Legitimation nicht in dem gemeinsamen Streben nach Aufbau einer Alterssicherung als Lebensleistung der ehelichen [X.], sondern darin, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder auch ohne eine gemeinsame Lebensführung mit dem anderen Ehegatten eine der [X.] aus der Ehe herrührenden Aufgaben allein übernimmt. Dies rechtfertigt schon für sich genommen das Vertrauen des die gemeinschaftlichen Kinder betreuenden Ehegatten auf Teilhabe an den in dieser [X.] von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten Versorgungswerten im Rahmen des [X.]. So ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen, wobei es nicht entschei-dend darauf ankommt, ob und inwiefern die Ehefrau durch die Kindererziehung im [X.]raum zwischen 1982 und 1994 tatsächliche Nachteile beim Aufbau ihrer eigenen Altersversorgung hinnehmen musste. Der Sinn des [X.] erschöpft sich nicht darin, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten (ledig-lich) die Versorgungsnachteile zu ersetzen, die ihm als Folge der Erfüllung ehe-licher Aufgaben entstanden sind, so dass allein das Fehlen solcher Nachteile es 17 - 9 - nicht rechtfertigt, den Ehegatten mit den wertgeringeren Versorgungsanrechten von der Teilhabe an den werthöheren Anrechten des anderen Ehegatten aus-zuschließen ([X.]sbeschluss vom 9. November 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 492, 493; [X.] aaO Rdn. 20; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rdn. 21). Im Übrigen ist die Beurteilung des [X.]s, dass die Ehefrau ihre eigenen Versorgungsanrechte in der Ehezeit größtenteils nur durch die Ausübung einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit erwirtschaften konn-te, ersichtlich zutreffend; auch die weitere Beschwerde zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. [X.]) Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, dass das Oberlandesge-richt die näheren Umstände des Auszugs der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung und damit die Trennungsursache nicht weiter aufgeklärt habe. Ein den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtferti-gender Härtegrund ist regelmäßig nicht darin zu sehen, dass der [X.] Ehegatte seinen Ehepartner verlassen hat ([X.]sbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - [X.] 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36 und vom 28. März 1984 - [X.] 64/82 - FamRZ 1984, 662, 665). Ein zur Trennung führendes Fehlverhalten des Berechtigten kann als Abwägungskriterium allenfalls bei der Beurteilung der Frage bedeutsam werden, ob wegen eines anschließenden längeren [X.] die ungekürzte Durchführung des [X.] grob unbillig erscheint ([X.] FamRZ 1985, 79, 80; [X.], [X.], 2. Aufl., § 1587 [X.]. 25; zweifelnd [X.]/[X.]/ [X.], aaO, § 1587 [X.]. 25). Diese Frage stellt sich hier aber nicht, da nach den oben bereits dargestellten Maßstäben derjenige [X.]raum, in dem die [X.] nach Beendigung der häuslichen [X.] die ihr zugewiesene Auf-gabe der Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes erfüllt hat, im Rahmen der Billigkeitsabwägung nicht als Trennungszeit gilt. 18 - 10 - cc) Es ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das [X.] ein zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führendes persönliches Fehlverhalten der Ehefrau auch nicht darin gesehen hat, dass [X.] im Jahre 1984 damit gedroht habe, für den Fall der von dem Ehemann in Aussicht gestellten Scheidung sich selbst und das Kind umzubringen. Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s auch ein [X.] Fehlverhalten des [X.], das ohne wirtschaftliche Relevanz ist, zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 [X.] führen. Es ist jedoch nur dann geeignet, die Herabsetzung oder den Ausschluss des [X.] zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt; es muss für den anderen Ehegatten so [X.] gewesen sein, dass die ungekürzte Durchführung des [X.] deshalb unerträglich erscheint. Die Beurteilung des [X.]s, dass sich die Ehefrau zu jener [X.] in einer psychischen Notlage befunden habe, wird von der weiteren Be-schwerde nicht angegriffen. Soweit das [X.] daraus ersichtlich den Schluss gezogen hat, das Fehlverhalten erscheine wegen eines zufolge der psychischen Belastung geringeren Verschuldens der Ehefrau nicht als in besonderem Maße schwerwiegend, hält sich diese Würdigung im Rahmen tat-richterlichen Ermessens und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der [X.] hat mehrfach ausgesprochen, dass eine geringe persönliche Schuld auch bei ob-jektiv gravierendem Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen der Gesamtwürdigung der Annahme grober Unbilligkeit einer unge-kürzten Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegenstehen kann (vgl. hierzu [X.]sbeschlüsse vom 12. November 1986 aaO und vom 9. Mai 1990 - [X.] 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986). 19 20 21 - 11 - [X.]) Schließlich geben auch die weitergehenden Erwägungen des [X.] zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] in rechtlicher Hinsicht zu keinen Bedenken Anlass. Es stellt keinen im Rahmen der Billigkeitsabwägung zugunsten des Ehemannes zu [X.] Umstand dar, dass dieser nach der Trennung der Parteien die mit der Finanzierung des - in seinem Alleineigentum stehenden - Hauses verbundenen Darlehenskosten allein getragen hat, obwohl auch die Ehefrau im Außenver-hältnis als Kreditnehmerin für diese Verbindlichkeiten mithaftete. Denn regel-mäßig hat derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und der es nach der Trennung allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamt-schuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten allein aufzukommen ([X.]sur-teil vom 27. November 1996 - [X.] ZR 43/95 - FamRZ 1997, 487, 488). Im Übri-gen hat das [X.] mit Recht in die Gesamtbetrachtung einbezo-gen, dass die Ehefrau einerseits den Ehemann über einen [X.]raum von drei Jahren nicht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen und andererseits wäh-rend der Ehezeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Soweit die weitere Beschwerde darauf abstellt, dass die Ehefrau durch ihre eigene [X.] angeblich ein höheres Einkommen als der Ehemann erzielt habe, misst sie dabei dem Gesichtspunkt, dass sich die Erwerbstätigkeit der Ehefrau unterhaltsrechtlich als überobligatorisch dargestellt hat, zu Unrecht keine Be-deutung bei. Darüber hinaus hatte die Ehefrau selbst dann keinen Ehegattenun-terhalt von dem Ehemann verlangt, als sie in den Jahren 1987 bis 1989 unstrei-tig keiner voll- oder teilschichtigen Erwerbstätigkeit nachging und sie grundsätz-lich hierzu unterhaltsrechtlich auch nicht verpflichtet gewesen wäre, weil das zu betreuende Kind zu dieser [X.] noch nicht acht Jahre alt war (vgl. [X.]surteile vom 21. Dezember 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 487 und vom 30. November 1994 - [X.] ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, 292). 22 - 12 - 3. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung zum jetzigen [X.]punkt keinen Bestand mehr haben. a) Das [X.] hat die Umrechnung der nicht volldynamischen Anrechte der Ehefrau auf der Grundlage der Barwert-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung vorgenommen. Maßgebend ist [X.] die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 ([X.]l I S. 728) geänderte Fassung der Barwert-Verordnung, gegen deren Anwendung derzeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen ([X.]sbeschluss vom 23. Juli 2003 - [X.] 152/01 - FamRZ 2003, 1639, 1640). b) Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da die [X.] neuer Versorgungsauskünfte erforderlich ist. Auf deren Grundlage kann die aktuelle Höhe des für den Versorgungs-ausgleich maßgeblichen Ruhegeldes für den bereits im Versorgungsbezug ste-henden Ehemann ermittelt werden. Hinsichtlich der Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 a LBesG NW i.V. mit §§ 6, 7 des Ge[X.] über die Ge-währung einer Sonderzahlung an Beamte, [X.] und Versorgungsempfänger für das [X.] vom 20. November 2003, GVBl. [X.]) wird zu beachten sein, dass es auf den Bemessungsfaktor im [X.]punkt der Ent-scheidung über den Versorgungsausgleich ankommt ([X.]sbeschluss vom 4. September 2002 - [X.] 130/98 - FamRZ 2003, 437, 438 m.w.[X.]). Die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in [X.] hat - wie andere Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 das bisherige Gesamtversorgungs-system durch ein "Punktemodell" abgelöst. Die Ehefrau gehörte bei Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse zu den sog. rentennahen [X.] - gen, die nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 der Satzung einen Besitzstandsschutz für die auf der Grundlage des alten Rechts erworbenen Anrechte genießen. Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift an Versorgungspunkten ist danach grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2001 in der Gesamtversorgung erworbene Anwartschaft bei (fiktivem) Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum [X.]punkt des Erreichens des 63. Lebensjahres. Anhand einer erneuten Auskunft des Versorgungsträgers wird zu überprüfen sein, ob sich hieraus eine geänderte Bewertung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau er-gibt. Im Übrigen sind die Anrechte bei [X.] des [X.] Dienstes, die ihre Satzung nach der von einer Arbeitsgruppe der ge-meindlichen [X.] erarbeiteten Mustersatzung geändert haben, nach der Neuregelung der Satzung im [X.], im [X.] als volldynamisch anzusehen ([X.]sbeschlüsse vom 8. September 2004 - [X.] 144/04 - FamRZ 2004, 1706: [X.] der [X.] Gemeinden; vom 23. März 2005 - [X.] 255/03 - - 14 - FamRZ 2005, 878: Zusatzversorgungskasse des [X.]; vom 20. Juli 2005 - [X.] 209/03 - FamRZ 2005, 1532: Zusatzversorgungskasse des [X.]). [X.] [X.] [X.] Ahlt Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.01.1999 - 314 [X.] - [X.], Entscheidung vom 17.08.2000 - 1 UF 59/99 -

Meta

XII ZB 177/00

28.09.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. XII ZB 177/00 (REWIS RS 2005, 1605)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1605

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