Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 1 StR 506/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4896

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom15. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Aus Art. 6 Abs. 1 [X.] läßt sich ein Anspruch auf [X.] sich selbst nicht herleiten ([X.]/[X.] E[X.] 2. Aufl.Art. 6 Rdn. 66 m. Nachw.). Der Fall liegt zudem grundlegend andersals der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe [X.], 321; 47, 44).Darüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfol-gungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der ineiner "Kette" von [X.] steht, welche unerlaubt mit Betäubungs-mitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschät-zungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnah-me oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des [X.] der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar gebo-ten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenemZeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im [X.] (vgl. dazu etwa [X.]/[X.] StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. [X.] 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts [X.] vor. Im- 3 -übrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeiti-gere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüberdem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von [X.] eingesetzten [X.]im Falle 32 ausgehen.[X.][X.] Hebenstreit Elf

Meta

1 StR 506/02

15.01.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 1 StR 506/02 (REWIS RS 2003, 4896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4896

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.