Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 5 StR 509/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10042

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 509/09 [X.]BESCHLUSS vom 26. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. August 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum un-erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat [X.] 400 • sowie Mobiltelefone eingezogen. Die Revision hat mit der Sachrü-ge lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das [X.] hat festgestellt: 2 Der Angeklagte verschluckte am 7. März 2009 in [X.] 100 Substanzpresslinge mit insgesamt rund einem Kilogramm Kokain (knapp 300 g KHC), um sie gegen eine Belohnung mit einem Mietwagen einem in 3 - 3 - [X.] ansässigen Betäubungsmittelkäufer zu überbringen. Nach einem [X.] Zollbehörden wurde der Angeklagte gegen 22.30 Uhr in Begleitung seines 8-jährigen [X.] vor Verlassen der [X.] gestellt. —Wegen nicht auszuschließender gesundheitlicher Komplikationen musste das Ausscheiden der [X.] im [X.] bis zum 10.03.2009 ärztlich [X.] und zusätzlich polizei-lich [X.] überwacht werden. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe von 1.638,41 •fi ([X.]). 2. Dies rechtfertigt den Schuldspruch auch wegen vollendeter Einfuhr. Dem Angeklagten stand das inkorporierte Rauschgift in der [X.] zur Verfügung, was eine Durchfuhr im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG ausschließt ([X.], Beschluss vom 5. September 2008 [X.] 2 StR 375/08; [X.], BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 774). 4 5 3. Indes hält der Strafausspruch der [X.] freilich eingeschränkten (vgl. [X.]St 3, 179; 24, 268) [X.] revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Die maßgeblich gegen die Anwendung des § 30 Abs. 2 BtMG ange-führte Erwägung, dass —der Angeklagte seinen 8-jährigen [X.] auf die Schmuggelfahrt mitnahm, obgleich ihm als Fahrer des Pkw, der hunderte Kilometer auf der Autobahn bis zur grenzpolizeilichen Kontrolle zurücklegte, bewusst gewesen ist, dass es wegen der großen Menge an geschluckten Drogen jederzeit zu Komplikationen hätte kommen können, wodurch sein minderjähriger [X.] einer nicht unerheblichen Gefährdung ausgesetzt [X.] ([X.]), ist schon an sich nicht unbedenklich, da sie in einem Span-nungsverhältnis steht zu dem weiteren, indes zugunsten des Angeklagten bewerteten Umstand, dass dieser seinen [X.] mitgenommen habe, weil er in der Kürze der [X.] keine angemessene Betreuung für ihn habe finden [X.] ([X.]). Jedenfalls ist die Würdigung des [X.]s, das zuguns-ten des Angeklagten ausgeführt hat, dass er unbestraft gewesen ist, das [X.] - 4 - kain nicht in den Verkehr gelangt ist und schon von Anfang an die Wahr-scheinlichkeit bestand, dass er sein Ziel [X.] nicht erreichen würde, lücken-haft. Das [X.] hat nicht erwogen, dass der Angeklagte bereits kurz nach seiner Festnahme im Krankenhaus von sich aus mitgeteilt hat, dass er rund ein Kilogramm Kokain geschluckt habe ([X.]). Diese noch als Spontangeständnis zu bewertenden Angaben werden durch den wesentlich später im Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und in der Hauptverhandlung geltend gemachten [X.] indes gänzlich unplausiblen [X.] Nöti-gungsnotstand und die hinsichtlich der Art des inkorporierten Rauschgifts gemachte Angabe (gekochtes Marihuana) auch angesichts des bestehenden Tatverdachts nicht wesentlich entwertet (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 50 zur Strafzumessung bei Teilbestreiten). 7 Zudem begründet es einen Wertungsfehler zum Nachteil des Ange-klagten, soweit das [X.] nicht unerhebliche Kosten für ärztliche und polizeiliche Überwachung im Krankenhaus zum Ausschluss gesundheitlicher Komplikationen straferschwerend angelastet hat ([X.]). Der zur Aufklä-rung einer Straftat notwendige Kostenaufwand steht grundsätzlich in keiner Relation zur [X.]. Zwar wäre vorliegend in Betracht gekommen, eine planmäßige Verminderung des Überführungsrisikos als Ausdruck erheblicher krimineller Energie strafschärfend zu werten, was beim Körperschmuggel von Drogen grundsätzlich anzunehmen sein wird (vgl. [X.], Beschluss vom 18. Juni 2009 [X.] 3 [X.] [X.]. 6). Hierauf hat das [X.] aber nicht abgestellt. Der Senat ist zur Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO nicht in der [X.]. Vielmehr erweist sich die verhängte Strafe insbesondere bei der Unbe-straftheit des lediglich als Kurier und Gehilfe beim Handeltreiben eingesetz-ten Angeklagten auch in Anbetracht von Art und Menge des sichergestellten Rauschgifts als vergleichsweise hoch. 8 - 5 - 4. Die Strafe ist insgesamt neu zu bestimmen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei der hier vorliegenden Lücke und dem Wertungs-fehler nicht. Das [X.] wird die Strafe aufgrund der bisherigen Fest-stellungen zu bemessen haben. Ergänzend können weitere Feststellungen herangezogen werden, die freilich den bisher getroffenen nicht [X.] dürfen. 9 [X.] Brause [X.] [X.]

Meta

5 StR 509/09

26.01.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2010, Az. 5 StR 509/09 (REWIS RS 2010, 10042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10042

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 509/09 (Bundesgerichtshof)

Betäubungsmitteleinfuhr: Vollendete Einfuhr zum Weitertransport ins Ausland bestimmter inkorporierter Betäubungsmittel und Strafzumessung bei einem Ersttäter


5 StR 548/09 (Bundesgerichtshof)


5 StR 578/08 (Bundesgerichtshof)


1 StR 522/03 (Bundesgerichtshof)


5 StR 548/09 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Beweisantrag ohne konkrete Beweisbehauptung und Aufklärungspflicht des Gerichts


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 509/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.