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PDF anzeigen[X.]/02vom15. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Aus Art. 6 Abs. 1 [X.] läßt sich ein Anspruch auf [X.] sich selbst nicht herleiten ([X.]/[X.] E[X.] 2. Aufl.Art. 6 Rdn. 66 m. Nachw.). Der Fall liegt zudem grundlegend andersals der einer dem Staat zuzurechnenden Tatprovokation (siehe [X.], 321; 47, 44).Darüber hinaus hängt die Frage des Einschreitens der Strafverfol-gungsbehörden gegenüber einem bestimmten Beschuldigten, der ineiner "Kette" von [X.] steht, welche unerlaubt mit Betäubungs-mitteln Handel treiben, erfahrungsgemäß von vielfältigen Einschät-zungen auch kriminaltaktischer Natur ab. Dafür, daß eine Festnah-me oder auch nur eine Beschuldigtenvernehmung des [X.] der Tat im Falle 32 der Urteilsgründe hier unabweisbar gebo-ten gewesen wäre und das Nichteinschreiten gegen ihn zu jenemZeitpunkt etwa den Tatbestand der Strafvereitelung im [X.] (vgl. dazu etwa [X.]/[X.] StGB 51. Aufl. § 258 Rdn. [X.] 258a Rdn. 4), trägt auch die Revision nichts [X.] vor. Im- 3 -übrigen konnte der von der Revision vermißte, durch eine frühzeiti-gere Beschuldigtenvernehmung bedingte Warneffekt gegenüberdem Angeklagten durchaus auch von der Festnahme des von [X.] eingesetzten [X.]im Falle 32 ausgehen.[X.][X.] Hebenstreit Elf
Meta
15.01.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 1 StR 506/02 (REWIS RS 2003, 4896)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4896
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