Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. VII ZB 95/09

7. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9351

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Gegenstand

Kostenfestsetzung: Prozessuale Kostenerstattung der zuvor erfolglos auf materiell-rechtlicher Grundlage eingeklagten Kosten eines Privatgutachtens


Leitsatz

Eine prozessuale Kostenerstattung von zuvor auf materiell-rechtlicher Grundlage erfolglos eingeklagten Kosten eines Privatgutachters scheidet aus, wenn der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der der Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird (hier: Erforderlichkeit eines Privatgutachtens).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren die Erstattung von [X.]kosten.

2

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Kläger einen Vorschuss wegen Mängeln und [X.]kosten in Höhe von 1.657,09 € geltend gemacht. Den [X.] hat er eingeschaltet, um das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen überprüfen zu lassen. [X.] hatte der Kläger schon einen anderen Gutachter mit der Mängelfeststellung beauftragt. Das [X.] hat der Vorschussklage stattgegeben, die auf Ersatz der [X.]kosten gerichtete Klage jedoch mit der Begründung abgewiesen, für die Einholung eines weiteren, dritten Gutachtens habe keine hinreichende Veranlassung bestanden. Nachdem dieses Urteil rechtskräftig geworden war, hat der Kläger die [X.]kosten im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet. Die Rechtspflegerin des [X.]s hat eine Erstattung abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des [X.] hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

II.

3

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht lehnt eine Erstattung der [X.]kosten im Kostenfestsetzungsverfahren ab. Zwar sei eine prozessuale Kostenerstattung nicht erschöpfend und lasse deshalb grundsätzlich Raum für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, die neben die prozessuale Kostenerstattung treten und dieser sogar entgegengerichtet sein könnten. Allerdings könne der einer prozessualen Kostenentscheidung zugrunde liegende Sachverhalt nach der Rechtsprechung des [X.] nur dann erneut zur Nachprüfung gestellt und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich anders beurteilen werden, wenn zusätzliche Umstände hinzugetreten seien, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bereits aus dem Gedanken der Rechtskraft folge, dass eine getroffene prozessuale Kostenentscheidung in einem selbständigen Verfahren weitere sachlich-rechtliche Ansprüche ausschließe. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei der Kläger in dem hier zu beurteilenden umgekehrten Fall gehindert, den ihm im Erkenntnisverfahren versagten Anspruch auf Erstattung von [X.]kosten nun im Wege der Kostenfestsetzung zu realisieren.

5

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

6

Der Kläger kann die [X.]kosten nicht mehr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, weil der eingeklagte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch mit der Begründung abgewiesen worden ist, mit der er nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht wird.

7

a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird verbreitet die Auffassung vertreten, die rechtskräftige Abweisung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs stehe einer prozessualen Kostenerstattung nicht entgegen (vgl. [X.], [X.], 471 f.; [X.] 1992, 475 f.; [X.], [X.] 2002, 238 f.; [X.], NJW-RR 1997, 1294; [X.] 1976, 846; [X.], [X.] 1971, 88 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 8. Aufl., vor § 91 Rn. 17 a.E.; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn. 1; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., vor § 91 Rn. 11; [X.]/[X.], ZPO, 29. Aufl., vor § 91 Rn. 13; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., [X.]. § 91 Rn. 16; [X.], [X.], 814, 816; Mümmler, [X.] 1983, 284; a.A. wohl [X.], [X.] 1977, 936 f., und [X.], [X.] 1983, 283 f.). Begründet wird diese Ansicht insbesondere damit, dass die Voraussetzungen von materiell-rechtlichen und prozessualen Kostenerstattungsansprüchen nicht identisch seien (vgl. dazu auch [X.], Urteil vom 24. April 1990 - [X.], [X.]Z 111, 168, 170 f.), weswegen der Abweisung des materiell-rechtlichen Anspruchs keine präjudizielle Wirkung für die prozessuale Kostenerstattung zukomme.

8

b) Der [X.] vertritt in ständiger Rechtsprechung für den umgekehrten Fall des Verhältnisses der prozessualen zur materiell-rechtlichen Kostenerstattung die Ansicht, dass eine prozessuale Kostenentscheidung grundsätzlich nicht erschöpfend ist, sondern Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung - etwa aus Vertrag, Verzug oder unerlaubter Handlung - lasse (vgl. [X.], Urteile vom 18. Mai 1966 - [X.], [X.]Z 45, 251, 257; vom 19. Oktober 1994 - [X.], NJW-RR 1995, 495; vom 22. November 2001 - [X.], [X.], 519 = [X.] 2002, 250; vom 16. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 2368, 2369). Ein materiell-rechtlicher Anspruch kann danach je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen. Dies dient dazu, Unterschiede zwischen auf gleichem Sachverhalt beruhenden Entscheidungen über den materiell-rechtlichen Anspruch einerseits und den prozessualen Kostenerstattungsanspruch andererseits zu vermeiden (vgl. [X.], Urteil vom 19. Oktober 1994 - [X.], aaO; Urteil vom 22. November 2001 - [X.], [X.], 519 = [X.] 2002, 250). Der mit der Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch eingetretene [X.] kann nicht nachträglich wieder mit der Begründung beseitigt werden, die Kostenentscheidung sei nach sachlichem Recht eigentlich ungerechtfertigt, sofern nicht die gesetzliche Regelung ihrerseits Korrekturmöglichkeiten vorsieht ([X.], Urteil vom 18. Mai 1966 - [X.], aaO).

9

c) Von diesen Grundsätzen ist auch für den Fall auszugehen, dass im [X.] an die Abweisung einer auf materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützten Kostenerstattungsklage eine prozessuale Kostenerstattung geltend gemacht wird.

Der Senat muss nicht entscheiden, ob - wofür viel spricht - ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch dann begründet sein kann, wenn er auf Gründe gestützt wird, die für die Abweisung des materiell-rechtlichen Anspruchs nicht tragend waren (vgl. dazu [X.]/Giebel, 3. Aufl., [X.]erkungen zu den §§ 91 ff. Rn. 22 f.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70. Aufl., [X.] § 91 Rn. 51; [X.], [X.] 1981, 353, 357 f.; [X.], Die Konkurrenz materiell-rechtlicher und prozessualer Kostenerstattung, S. 79).

Waren die vorgebrachten Gründe nicht ausreichend, den materiell-rechtlichen Anspruch zu stützen und sind die Anspruchsvoraussetzungen im Kostenfestsetzungsverfahren keine für den Anspruchsteller günstigeren, so ist eine erneute Entscheidung über den Kostenerstattungsanspruch nicht möglich. Dem steht die insoweit bindende Entscheidung des Gerichts über den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob dies bereits aus der Rechtskraft dieser Entscheidung herzuleiten wäre.

d) Das [X.] hat die auf Erstattung der [X.]kosten gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, für den Kläger habe keine hinreichende Veranlassung für das Einholen eines weiteren, dritten Gutachtens bestanden. Wenn der Kläger neben dem laufenden selbständigen Beweisverfahren und nach Einholung eines ersten Privatgutachtens der Auffassung sei, ein drittes Gutachten zu benötigen, beruhe dies allein auf seiner freien Willensentschließung und sei nicht mehr adäquat kausal auf die Mängel des Werkes zurückzuführen. Bei verständiger Auslegung dieser Begründung hat das [X.] den ausschlaggebenden Grund für die Abweisung der [X.]kosten darin gesehen, dass diese nicht erforderlich bzw. notwendig waren. Beruht eine Klageabweisung auf der mangelnden Erforderlichkeit von [X.]kosten, besteht kein Anlass, die Frage ihrer Notwendigkeit erneut unter dem Maßstab prozessualer Kostenerstattung zu prüfen (ebenso [X.]/Giebel, 3. Aufl., [X.]erkungen zu den §§ 91 ff. Rn. 23). Die Frage der Notwendigkeit der Kosten ist daher im Verhältnis der Parteien als endgültig entschieden anzusehen. Ob die Gutachterkosten zu Recht abgewiesen worden sind, entzieht sich damit einer Überprüfung durch den Senat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka                                                 Kuffer                                         Safari Chabestari

                          Halfmeier                                            Leupertz

Meta

VII ZB 95/09

09.02.2012

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Köln, 26. August 2009, Az: 17 W 198/09

§ 91 Abs 1 S 1 ZPO, § 103 ZPO, §§ 103ff ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. VII ZB 95/09 (REWIS RS 2012, 9351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9351


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VII ZB 95/09

Bundesgerichtshof, VII ZB 95/09, 09.02.2012.


Az. 17 W 198/09

Oberlandesgericht Köln, 17 W 198/09, 26.08.2009.


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