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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 222/08 vom 24. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstimmig [X.]: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das [X.] lediglich von "im Zustand der Schuldunfä-higkeit" begangener "fahrlässiger Brandstiftung" ausgegangen ist, hat es verkannt, dass es den natürlichen Tatvorsatz nicht berührt, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr.; [X.], StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 3 m. N.). Durch die fehlerhafte Bewertung der inneren Tatseite ist der Beschuldigte indes nicht beschwert. [X.] Miebach Pfister
Sost-Scheible [X.]
Meta
24.06.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. 3 StR 222/08 (REWIS RS 2008, 3228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3228
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