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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 193/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2009 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Zu der von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrüge be-merkt der Senat ergänzend: Die Beanstandung, die Zeugen [X.]und [X.]seien vereidigt worden, obwohl sie der Nichtanzeige einer geplanten Straftat nach § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB verdächtig gewesen seien und deshalb ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 2 [X.] bestanden habe, hat keinen Erfolg. Beide Zeugen sind in der Hauptverhandlung [X.] vernommen und zunächst vereidigt, nach ihrer letzten [X.] jedoch unvereidigt entlassen worden. Hinsichtlich der Vereidigung eines mehrfach vernommenen Zeugen gilt: Wird ein Zeuge in einem späteren Abschnitt der Hauptverhand-lung nochmals vernommen, bedarf es einer neuen Entscheidung über die Vereidigung. Diese bezieht sich grundsätzlich auf die [X.] bis dahin erstattete Aussage. Denn der Tatrichter kann [X.] nach dem Abschluss der gesamten Aussage alle diejeni-gen Umstände überblicken, die für die Ausübung seines Ermes-sens von Bedeutung sein können; dabei bindet ihn seine frühere Entscheidung über die Vereidigung nicht. Eine unterschiedliche Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen kommt - auch bei einer wiederholten Vernehmung - nur für Teile einer Aussage in Betracht, die verschiedene Taten betreffen. Selbst dabei ist [X.] zu beachten, dass eine Teilvereidigung dann nicht statthaft ist, wenn die Taten in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen, insbesondere ein nicht oder nur schwer trennbares [X.] bilden. Ebenso kann [X.] weder auf einzelne Bekundungen noch auf zeitlich getrennte Abschnitte eines [X.] beschränkt werden (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Ur-teil vom 20. Februar 2003 - 3 [X.], [X.]St 48, 221, 232 mwN). Es besteht auch mit Blick auf die Neufassung der Vereidigungsre-geln durch das [X.] vom 24. August 2004 ([X.] I S. 2198, vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 11. [X.] - 3 [X.], [X.], 343; Beschluss vom 12. März 2009 - 3 StR 568/08, [X.], 397) kein Anlass, von diesen Grundsätzen abzuweichen (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., § 59 Rn. 7, § 60 Rn. 26; [X.], 6. Aufl., § 59 Rn. 4; SK-[X.]/[X.] § 59 Rn. 11; LR-Ignor/[X.], [X.], 26. Aufl., § 59 Rn. 13 f.). Danach sind die Aussagen der Zeugen - der [X.] letzten Entscheidung des [X.] entsprechend - insgesamt als uneidlich zu werten. Hiermit in Einklang steht, dass die [X.] ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe bei der Beweiswürdigung nicht darauf abgestellt hat, dass die Zeugen - 4 - unter [X.] Angaben gemacht haben. Soweit die Revision versucht, durch die Mitteilung eines Instanzverteidigers darzutun, dass die Aussagen der Zeugen in ihren letzten Vernehmungen lediglich er-gänzenden Charakter gehabt hätten, steht einer entsprechenden Bewertung durch den Senat bereits das revisionsrechtliche Re-konstruktionsverbot entgegen. Im Übrigen wären die Ausführun-gen der Revision nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu belegen, der eine Teilvereidigung rechtfertigen könnte; denn Gegenstand des Verfahrens war mit der Tötung des M. K. nur eine Tat. Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ein Verbot der Vereidigung nach § 60 Nr. 2 [X.] bestanden hat und gegebenenfalls das Urteil des [X.] auf einem Verstoß gegen diese Vorschrift beruht. [X.]Pfister von [X.][X.]
Meta
20.07.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2010, Az. 3 StR 193/10 (REWIS RS 2010, 4672)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4672
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