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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES VERZICHTSURTEIL I ZR 80/09 Verkündet am: 3. Februar 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 3. Februar 2011 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 23. April 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.] gegen die Verurteilung nach den Klageanträgen zu I und II und darauf bezogenen Klageanträgen zu V bis VII sowie hinsicht-lich der landgerichtlichen Kostenentscheidung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung und im Kostenpunkt wird das Urteil des [X.], Kammer 016 für Handelssachen, vom 9. Oktober 2007 auf die Berufung der Beklagten abgeändert: Die Klage mit den Klageanträgen zu I und II und den darauf bezo-genen Klageanträgen zu V bis VII wird abgewiesen. - 3 - Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 88% und die Beklagte 12%. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klä-gerin zu 85% und der Beklagten zu 15% zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens werden der Klägerin zu 90% und der Beklagten zu 10% auferlegt. Bornkamm Büscher Schaffert
Koch Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.10.2007 - 416 O 354/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
03.02.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. I ZR 80/09 (REWIS RS 2011, 9835)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9835
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