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Schlechterstellungsverbot im Revisionsverfahren: Festsetzung der neuen Einzelstrafen für Steuerhinterziehungen nach Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Fälle in Tatmehrheit
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2020 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Festsetzung der neuen Einzelstrafen nach Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der überwiegenden Anzahl der Fälle in Tatmehrheit ([X.], Beschluss vom 22. Januar 2018 - 1 StR 535/17, [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 26) verstößt nicht gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Denn die neuen - für jede unterschiedliche Steuerart und jeden anderen Besteuerungszeitraum gesondert festgesetzten - Einzelstrafen übersteigen jeweils nicht die aufgehobene vorherige Einzelstrafe, die das [X.] im ersten Rechtsgang nach rechtsfehlerhafter Annahme von Tateinheit für die gleichzeitig abgegebenen Steuererklärungen festgesetzt hatte (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Oktober 2017 ‒ 1 StR 136/17 Rn. 6 und vom 31. Mai 2016 ‒ 3 StR 86/16 Rn. 19; Urteil vom 21. Mai 1991 ‒ 4 StR 144/91 Rn. 4, [X.]R StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5; missverständlich insoweit [X.], Urteil vom 10. Juli 2019 ‒ 1 StR 265/18 Rn. 27).
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Bär |
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Hohoff |
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Leplow |
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Pernice |
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Meta
14.10.2020
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hof, 12. Februar 2020, Az: 132 Js 8750/15 - 4 KLs
§ 358 Abs 2 S 1 StPO, § 52 StGB, § 53 StGB, § 370 AO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.10.2020, Az. 1 StR 197/20 (REWIS RS 2020, 2107)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2107
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