Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. XI ZR 410/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16645

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117BXIZR410.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 410/14
vom
26. Januar
2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Januar
2017
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die
Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom
11.
Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Die Gegenvorstellung der Klägerin
gibt keinen Anlass,
den Streitwert herabzusetzen. Die [X.] bis 140.000

Anders als die Gegenvorstellung meint, handelt es sich bei dem geltend gemachten entgangenen Gewinn in Höhe von 24.080,20

aus einer alternati-ven Anlage in Gold nicht um eine Nebenforderung im Sinne von §
4 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO, da dieser Schaden hier nicht wie Zinsen als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe
(vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8.
Mai

1
2
-
3
-

2012 -
XI
ZR 261/10, [X.], 1211 Rn.
14; [X.], Beschlüsse
vom 27.
Juni 2013

III
ZR 143/12, [X.], 1504 Rn.
6 mwN
sowie III
ZR 257/12, juris Rn.
5), sondern anhand des
an bestimmten Stichtagen jeweils aktuellen Gold-kurses berechnet worden ist.

Ellenberger
Grüneberg
[X.]

Menges
Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2012 -
2-10 O 284/11 -

O[X.], Entscheidung vom 29.07.2014 -
3 U 39/12 -

Meta

XI ZR 410/14

26.01.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. XI ZR 410/14 (REWIS RS 2017, 16645)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16645

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