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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117BXIZR410.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 410/14
vom
26. Januar
2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 26.
Januar
2017
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die
Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom
11.
Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Gegenvorstellung der Klägerin
gibt keinen Anlass,
den Streitwert herabzusetzen. Die [X.] bis 140.000
Anders als die Gegenvorstellung meint, handelt es sich bei dem geltend gemachten entgangenen Gewinn in Höhe von 24.080,20
aus einer alternati-ven Anlage in Gold nicht um eine Nebenforderung im Sinne von §
4 Abs.
1 Halbsatz
2 ZPO, da dieser Schaden hier nicht wie Zinsen als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe
(vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8.
Mai
1
2
-
3
-
2012 -
XI
ZR 261/10, [X.], 1211 Rn.
14; [X.], Beschlüsse
vom 27.
Juni 2013
III
ZR 143/12, [X.], 1504 Rn.
6 mwN
sowie III
ZR 257/12, juris Rn.
5), sondern anhand des
an bestimmten Stichtagen jeweils aktuellen Gold-kurses berechnet worden ist.
Ellenberger
Grüneberg
[X.]
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2012 -
2-10 O 284/11 -
O[X.], Entscheidung vom 29.07.2014 -
3 U 39/12 -
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. XI ZR 410/14 (REWIS RS 2017, 16645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16645
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