Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2004, Az. 1 StR 391/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3364

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 391/03
vom 4. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. Mai 2004, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] Dr. Wahl

als Vorsitzender

und die [X.] am [X.] Schluckebier, [X.], die [X.]in am [X.] Elf, [X.] am [X.] Dr. [X.],

Bundesanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt und Rechtsanwalt

,

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
- 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2003 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-benklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. [X.] 1. Der Beschwerdeführer macht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. §§ 230 Abs. 1, 247 Satz 2, 2. Halbsatz StPO geltend. Dazu trägt er vor: Während der gemäß § 247 Satz 2, 2. Halbsatz StPO angeordneten Ent-fernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung der geschädigten Zeugin [X.] habe die [X.] auch Beweis durch Augenscheinseinnahme erhoben, die bezüglich [X.]. 178 sowie [X.]. 465 der - 4 - Akten weder zuvor in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführt noch später wiederholt worden sei. Das Protokoll des ersten Hauptverhandlungstages [X.] folgende Vorgänge aus: "Die Zeugin äußerte sich weiter auf Vorhalte. Schließlich wurden die Lichtbilder [X.]att 310 / 317, sowie die Skizze [X.]att 178 und die Lichtbilder [X.]att 351 / 369, 465 / 467 der Akten in Augenschein genommen und der Zeugin vorgezeigt, die sich hierzu äußerte ([X.]. 626 d. EA)." Die Augenscheinseinnahme sei vom [X.] nicht gedeckt gewesen. Eine Ablichtung der Skizze [X.]. 178 fügt der Beschwerdeführer in seinen [X.] ein, eine solche von [X.]. 465 nicht. Das Protokoll ist inhaltlich zutreffend wiedergegeben. Die Rüge hat keinen Erfolg. a) Bezüglich [X.]. 465 d.A. genügt sie nicht den [X.] des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das bloße Zitieren des Protokolls reicht dazu nicht aus. [X.], auf die die Verfahrensrüge gestützt wird, müssen in der [X.] im einzelnen bezeichnet und wörtlich oder inhaltlich wiedergegeben werden (vgl. [X.], 29). Den Inhalt von [X.]. 465 d.A. verschweigt die Revision. Dagegen legt sie eine Vielzahl von Licht-bildern vor, die nicht Gegenstand von Revisionsrügen sind. Das [X.] kann hier allein auf Grund der vorliegenden Revisionsbegründung nicht nachprüfen, ob [X.]. 465 Gegenstand des [X.] war oder nur als nicht protokollierungspflichtiger Vernehmungsbehelf in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (vgl. [X.], 241; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10). - 5 - Aus der Akte ergibt sich, daß [X.]. 465 das Vorblatt der [X.] ist, welches ein Übersendungsschreiben enthält. Es handelt sich also entgegen der Bezeichnung im Protokoll und der darauf Bezug nehmenden Revisionsbe-gründung nicht um ein Lichtbild. Ein beschriebenes [X.]att der Ermittlungsakte ist in der Regel Gegenstand des [X.]. Gegenstand des [X.] kann es sein, wenn es nicht auf seinen Inhalt, sondern auf sein [X.] oder seine Beschaffenheit ankommt ([X.], 37). Auch dazu trägt die Revision nichts vor. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob Verfahrensrecht verletzt ist. Der Beschwerdeführer entzieht durch einen derart lückenhaften Vortrag seiner Behauptung, die Verfahrensweise sei gesetzwid-rig, den Boden, weil er sich mit den gegen seine Behauptung sprechenden Umständen nicht auseinandersetzen muß. Dies macht die Rüge unzulässig (BGHSt 40, 218, 240). b) Bezüglich der Skizze [X.]. 178 d.A. kann offenbleiben, ob die Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO zulässig erhoben ist (BGHR StPO § 347 Abwesenheit 10); sie ist jedenfalls unbegründet. Soweit das Protokoll die Augenscheinseinnahme einer Skizze ausweist, ist es unklar. Daher ist das Protokoll hier kein Beweis im Sinne von §§ 273, 274 StPO dafür, daß tatsächlich eine entsprechende Augenscheinseinnahme als Sachbeweiserhebung stattgefunden hat. Aus der von der Revision vorgelegten Skizze ([X.]. 178 d.A.), den [X.], dem Akteninhalt und den vom Senat eingeholten, im [X.] ver-wertbaren dienstlichen Erklärungen der [X.] ergibt sich vielmehr, daß die Skizze bei der Vernehmung der Zeugin Ö. lediglich als [X.] gedient hat. - 6 - Dem Inhalt der vorgelegten Skizze ist im Zusammenhang mit den [X.] zu entnehmen, daß es sich um den [X.] mit eingezeichnetem Standort von Täter und Opfer im Fall 4, das Badezimmer in der [X.], handelt. Diese Skizze ist ersichtlich freihändig gezeichnet und enthält keine maßstäbliche Darstellung. Von wem sie herrührt, trägt der [X.] nicht vor. Bei einer solchen Skizze handelt es sich um die Darstellung der individuellen Wahrnehmung einer Person, die diese - oder ein Dritter nach ihren Angaben - entsprechend den zeichnerischen Fähigkeiten gefertigt hat. Solche Skizzen dürfen nur zum Beweis ihrer Existenz oder Herstellung in [X.] genommen werden (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 86 Rdn. 12). Über den Inhalt der Skizze kann grundsätzlich nur durch Verneh-mung der wahrnehmenden Person - in der Regel des Herstellers - Beweis er-hoben werden. Bei einem Foto handelt es sich dagegen um die mit technischen Mitteln hergestellte objektive Wiedergabe eines Zustandes von Personen oder Sachen. Ein Foto kann deshalb auch bezüglich seines Inhalts Gegenstand des Augenscheins sein. Skizzen der vorliegenden Art werden dagegen in der Regel als Vernehmungshilfen benutzt, weil es sich um das festgehaltene Ergebnis einer Wahrnehmung handelt, was zum Inhalt der Bekundungen der [X.] wird (BGHSt 18, 51, 54; [X.] aaO). Die Skizze läßt hier - ohne Erläuterung - ersichtlich keinen eigenen Beweiswert erkennen. Im Unterschied zum vorliegenden Fall handelte es sich in der Senats-entscheidung - Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 [X.] - = NStZ 2003, 218 - um drei [X.], die der Beschwerdeführer in Ablichtung mit seiner [X.] vorgelegt hatte. Auf diesen sind Fotos von Per-sonen abgebildet, um deren Wiedererkennen es ging. Die Fotos sind daher dem Inhalt nach [X.]. - 7 - Hier ergibt sich aus der Sachakte - nicht aus dem [X.] -, daß die Skizze [X.]. 178 im Ermittlungsverfahren vom Opfer gefertigt wurde. Also wurde sie laut Protokoll der Herstellerin - der wahrnehmenden Person - vorge-zeigt, die sich hierzu äußerte. Es liegt deshalb nahe, daß sie - wie im Regelfall bei einer derartigen Skizze - zur Erläuterung und Veranschaulichung der [X.] diente. Das Protokoll verwendet zwar auch den rechtstechnischen Begriff des Augenscheins, da aber der Inhalt der Skizze im Gegensatz zum Foto nicht Gegenstand des Augenscheins sein kann, ist das Protokoll in die-sem Punkt ebenso unklar wie hinsichtlich des Vorblattes der [X.]. Weitere Unklarheiten ergeben sich - auch nach dem [X.] - daraus, daß die erwähnten Lichtbilder jeweils mehrfach im Rahmen von [X.] genommen wurden. Eine Augenscheinseinnahme durch das Gericht als Erhebung des [X.] erfolgt aber in der Regel nur einmal. Damit entfällt die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von §§ 273, 274 StPO im Hinblick auf eine Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme bezüglich der Skizze ([X.], 270). Der Senat hatte deshalb im Wege des [X.]es zu klären, auf [X.] Art und Weise die Skizze [X.]. 178 d.A. tatsächlich in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Dazu hat er dienstliche Äußerungen der am Verfahren betei-ligten Berufsrichter eingeholt. Diese haben übereinstimmend erklärt, daß die Skizze im Wege des [X.] der polizeilichen Vernehmung als Vernehmungs-behelf benutzt wurde. Der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist damit nicht gegeben. 2. Den Öffentlichkeitsgrundsatz hat die [X.] ebenfalls nicht ver-letzt (§ 169 StPO). - 8 - a) Soweit der Angeklagte den Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin [X.]- nach §§ 171b Abs. 1 und 2 [X.] beanstandet, ist diese Entscheidung gemäß § 171b Abs. 3 [X.] unanfechtbar und daher durch das Revisionsgericht nicht überprüfbar (§ 336 Satz 2 StPO). b) Der weiter gerügte Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor. In-soweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen. Im übrigen ist eine Augenscheinseinnahme während des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung nach ständiger Rechtsprechung des [X.] nicht zu beanstanden, wenn sie im Zusammenhang mit der Zeugenaussage steht oder sich aus ihr entwickelt (BGHR [X.] § 171b Abs. 1 Augenschein 1; [X.], 218). 3. Hinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 5. Sep-tember 2003 Bezug genommen. I[X.] Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat kei-nen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Das [X.] ist in den Fällen I[X.] 1. bis 3. der Urteilsgründe von einer nicht ausschließbar erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklag-ten infolge Alkoholgenusses ausgegangen ([X.]). Dies beschwert ihn - 9 - nicht, wenngleich der [X.] nicht nachvollziehbar angewendet und die Erheblichkeit im Sinne des § 21 StGB nicht als Rechtsbegriff behandelt wurde (vgl. [X.], 2188, 2189; [X.], 309; BGHSt 43, 66, 77). Wahl Schluckebier Kolz

Elf

[X.]

Meta

1 StR 391/03

04.05.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2004, Az. 1 StR 391/03 (REWIS RS 2004, 3364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3364

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 264/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Absoluter Revisionsgrund bei Augenscheinseinnahme in Abwesenheit des Angeklagten


1 StR 264/10 (Bundesgerichtshof)


1 StR 212/14 (Bundesgerichtshof)

Revisionsgründe im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der anschließenden Augenscheinseinnahme; Wiederherstellung …


1 StR 234/02 (Bundesgerichtshof)


5 StR 477/02 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.