Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. 1 StR 554/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2600

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:091117B1STR554.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 554/16
vom
9. November
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
zu 1.: Steuerhinterziehung u.a.

zu 2. u. 3.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 9.
November
2017
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24.
Mai 2016 werden als unbegründet [X.] (§
349 Abs.
2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.] zu einer Rüge des Angeklagten [X.]

,
mit der dieser die Art und Weise der Durchführung des [X.] beanstandet:
1.
Mit der auf die Verletzung von §
249 Abs.
2 [X.] gerichteten Verfah-rensrüge macht dieser Angeklagte geltend, den an der Entscheidungsfindung beteiligten Schöffinnen sei wegen der Anzahl der vom Selbstleseverfahren erfassten
Urkunden und dem für die Lektüre zur Verfügung stehenden [X.]raum liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Am 20.
Januar 2016, dem ersten [X.], verfügte die Vorsitzende die Durchführung des [X.] hinsichtlich einer Viel-zahl von der Revision durch Einrücken der [X.] näher bezeichneter Urkunden. Erklärungen zu dieser Verfügung wurden nicht abgegeben. Am zwei--
3
-
ten [X.], dem 29.
Januar 2016, erging eine weitere Selbst-leseverfügung der Vorsitzenden. Die davon betroffenen Urkunden hat die Revi-sion ebenfalls durch Einrücken der diesbezüglichen [X.] bezeichnet.
Im [X.] an die zweite Selbstleseverfügung widersprach dieser der Verteidiger des Angeklagten und beantragte gemäß § 238 Abs.
2 [X.] eine r-Berücksichtigung
des insbesondere für die Schöffinnen für das Lesen zur Verfügung
stehenden [X.]raums sei ein solches Selbstleseverfahren letztlich unmöglich. Am 26.
Februar 2016, dem vierten [X.], beschloss
die Strafkammer den Umfang der ersten Selbstleseverfügung vom 20.
Januar 2016 um näher bezeichnete Teile zu reduzieren. Im Übrigen wurden mit ausführlicher Begründung die Selbstleseverfügungen der Vorsitzenden bestätigt. Am 6.
April 2016, dem zehnten [X.], wurde festge-bst-leseverfügungen -
bezüglich derjenigen vom 20.
Januar 2016 im nachträglich durch den genannten Gerichtsbeschluss reduzierten Umfang -
erfassten Ur-kunden und Schriftstücken Kenntnis genommen haben.
2.
Die Rüge dringt im Ergebnis nicht durch.
a)
Der [X.]
versteht ihre Angriffsrichtung dahin, dass im Hinblick auf die Anzahl vom Selbstleseverfahren erfasster Urkunden und Schriftstücke [X.] für die beteiligten Laienrichterinnen kein ausreichender [X.]raum zur Verfügung
stand, um vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Damit wird die Art und Weise der Durchführung des [X.] beanstandet (vgl. [X.]/[X.], 26.
Aufl., [X.], §
249 Rn.
105; SK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
249 Rn.
117b). Die für die Zulässigkeit einer darauf gerichteten Rüge erforderliche -
4
-
gerichtliche Entscheidung gemäß §
238 Abs.
2 [X.] ([X.], Beschluss vom 14.
Dezember 2010

1
StR 422/10, [X.], 300, 301) ist herbeigeführt worden.
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob eine derartige Rüge über-haupt zulässig erhoben werden kann, weil sie notwendig die Behauptung impli-ziert, dass die protokollierte Feststellung, [X.] und Schöffen haben vom Inhalt
der betroffenen Urkunden Kenntnis genommen, inhaltlich unrichtig ist (vgl. zu diesem Aspekt [X.], Beschluss vom 23.
Mai 2012

1
StR 208/12, [X.], 584, 585). Zwar wird durch den entsprechenden Passus in der Niederschrift
lediglich die Protokollierung der Feststellung als solche, nicht aber bewiesen, dass tatsächlich gelesen worden ist ([X.], Beschluss vom 14.
September 2010

3
StR 131/10, NStZ-RR 2011, 20 f.; SK-[X.]/[X.] aaO §
249 Rn.
117b mwN). Ungeachtet dessen geht mit dem Vorwurf eines [X.] unangemessen kurzen [X.]raums für das Selbstleseverfah-ren (dazu näher [X.]/[X.] aaO §
249 Rn.
79 f.) die Behauptung einher, wegen der nicht ausreichenden [X.] sei auch tatsächlich nicht alles gelesen worden, was Gegenstand
des [X.] war. Deshalb bedarf es bei einer den unzureichenden [X.]raum des [X.] beanstandenden Rüge Vortrags
zu den konkreten tatsächlichen Umständen, aus denen sich das Unterbleiben
der Selbstlesung oder die nicht ausreichende [X.] dafür ergeben kann ([X.]/[X.] aaO §
249 Rn.
111; SK-[X.]/[X.] aaO §
249 Rn.
117b und Rn.
118 jeweils mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 14.
September 2010

3
StR 131/10, NStZ-RR 2011, 20, 21). Ob die Revision vor diesem Hinter-grund den aus §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] resultierenden Anforderungen genügt, kann dahinstehen. Die pauschalen Angaben über den regelmäßigen Umfang des Inhalts von Leitzordnern und der sich daraus ergebenden [X.] reichen dafür jedenfalls nicht. Immerhin ermöglicht das Einrücken der [X.]n, -
5
-
die Angaben zu den [X.]en der erfassten Schriftstücke enthalten, dem [X.], die Gesamtblattzahl grob selbst zu berechnen.
b)
Die Beanstandung erzielt jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der für das Selbstlesen den Schöffinnen zur Verfügung stehende [X.]raum selbst zwischen
der zweiten Selbstleseverfügung am 29.
Januar 2016 und dem Abschluss
des Verfahrens am 6.
April 2016 bei sieben dazwischen liegenden Verhandlungstagen eröffnet erst recht unter Berücksichtigung der Reduktion des Umfangs des ersten [X.] am 26.
Februar 2016 einen aus-reichend langen [X.]raum, um die betroffenen Schriftstücke und Urkunden zu lesen. Ausweislich der von der Revision vorgelegten [X.]n handelt es sich bei zahlreichen der Schriftstücke um listenmäßige Aufstellungen, auf die sich die von der Revision geltend gemachten durchschnittlichen [X.]en für das Erfassen einer Seite nicht ohne Weiteres übertragen lassen. In der Person der beiden Schöffinnen liegende konkrete tatsächliche Umstände, die dem Lesen der beiden Selbstlesekonvolute in dem genannten Gesamtzeitraum entgegen-gestanden haben könnten, teilt die Revision nicht mit.
-
6
-
Daher fehlt es an Anknüpfungstatsachen, die die Angemessenheit der Dauer des [X.] in Frage stellen. Angesichts dessen war der [X.] nicht veranlasst, freibeweislich zu klären, ob die protokollierte Feststel-lung über das erfolgte Lesen durch die Schöffinnen materiell zu Unrecht erfolgt ist.
Raum

Jäger

Radtke

Bär

Hohoff

Meta

1 StR 554/16

09.11.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. 1 StR 554/16 (REWIS RS 2017, 2600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2600

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