Aktenzeichen 4 StR 409/10

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RCN:
RCNVCE76U2JZRXS4E3

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 07.01.2011

Vermögensbetreuungspflicht des Gerichtsvollziehers: Berechnung und Einbehalt überhöhter Gebühren zum Nachteil der Gläubiger

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