Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2010, Az. XI ZB 33/09

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4034

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 33/09 vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Festsetzung des Gegen-standswerts in dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 wird [X.]. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Das Schreiben des [X.] vom 21. Juli 2010, in dem er eine Streit-wertberichtigung analog § 319 ZPO begehrt, ist als Beschwerde i.S.d. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen die Festsetzung des [X.]. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil der Gegenstandswert in dem Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 zutreffend festgesetzt worden ist. 1 2. Der Senat hat durch den Beschluss vom 15. Juni 2010 die Rechtsbe-schwerde des [X.] gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen und den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf den Streitwert der Hauptsache festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] (Beschlüsse vom 17. Januar 1968 - [X.], NJW 1968, 796 und vom 21. Dezember 2006 - [X.], 2 - 3 - [X.] 2007, 669, 670; ebenso: [X.], ZPO, 3. Aufl, § 46 Rn. 6; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 46 Rn. 12; [X.], 3. Aufl., § 46 Rn. 12). Da [X.] in der Befürchtung abgelehnt wird, er werde infolge sei-ner Befangenheit in der Hauptsache zum Nachteil der [X.] entscheiden, deckt sich das Interesse der ablehnenden [X.] an seiner Nichtmitwirkung regelmä-ßig mit ihrem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ([X.], Beschluss vom 17. Januar 1968 - [X.], NJW 1968, 796). Der Einwand des [X.], der Senat habe in seinem Beschluss vom 15. Juni 2010 lediglich über die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichtes bei Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine Besetzungsrüge zielt darauf ab, dass anstelle [X.] [X.] an der Entscheidung mitwirken. Das hierauf gerichtete Interesse einer [X.] entspricht regelmäßig dem Interesse an der zu treffenden Entscheidung und damit am Ausgang des Rechtsstreits. 3 Da die Festsetzung des Gegenstandswertes keine Unrichtigkeit aufweist, kommt eine Berichtigung in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. 4 - 4 - [X.] beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 5 [X.] Joeres [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 27.03.2008 - 10 O 5730/07 - [X.], Entscheidung vom 14.08.2009 - 6 U 655/08 -

Meta

XI ZB 33/09

17.08.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2010, Az. XI ZB 33/09 (REWIS RS 2010, 4034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4034

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XI ZB 33/09

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