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PDF anzeigen[X.] ZB 21/03vom24. Juli 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 24. Juli 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 12. Dezember2002 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verwor-fen.Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners wird [X.].Der [X.] wird auf 57.711,90 + 40.604,60 + 18.000 öS) festgesetzt.[X.] hat die Beschwerde des Antragsgegners gegenden Beschluß des [X.], das Versäumnisurteil des [X.][X.] vom 3. Juli 1995 mit der Vollstreckungsklausel zu [X.], zurückgewiesen. Der Beschluß wurde dem Antragsgegner [X.] Dezember 2002 zugestellt. Gegen diesen Beschluß hat der [X.] -am 3. Januar 2003 beim Beschwerdegericht "Einspruch" und nach [X.] Verfügung der dortigen Berichterstatterin vom 6. Januar 2003 beim [X.] persönlich am 20. Januar 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt.Mit einer am folgenden Tage abgegangenen Verfügung wurde der [X.] die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde [X.] die Möglichkeit, selbst einen [X.] zu stellen, hingewie-sen. Am 31. Januar 2003 reichte der Antragsgegner den [X.] zusammen mit einer von ihm nicht unterschriebenen Erklärung über seinepersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Mit Verfügung vom3. Februar 2003 wurde er aufgefordert, die Unterschrift umgehend nachzuho-len. Die unterzeichnete Erklärung ging beim [X.] am 8. [X.] ein.II.Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nichtinnerhalb der Frist von einem Monat seit Zustellung der Entscheidung des [X.] durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt eingelegt worden ist (§ 15 [X.] i.V.m. §§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 [X.] Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht,weil der Antragsgegner einen [X.] nicht rechtzeitig gestellthat. Ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Antrag (§ 117 ZPO)hätte spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, im Streitfall also [X.] Januar 2003, beim [X.] eingehen müssen ([X.], [X.] 4. Mai 1994 - [X.], NJW 1994, 2097). Das ist hier nicht gesche-- 4 -hen. Der Antragsgegner hat keine Gründe vorgetragen, die sein [X.] entschuldigen könnten. Er ist insbesondere sowohl vom [X.] als auch vom [X.] unverzüglich in dem erforderlichenUmfang belehrt worden.[X.] [X.] Ganter [X.] Bergmann
Meta
24.07.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZB 21/03 (REWIS RS 2003, 2119)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2119
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