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PDF anzeigen[X.]01vom6. Februar 2002in der [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2001 im [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Schwurgerichtskammer des [X.].Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revisiondie Verletzung materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen [X.] zur subjektiven Tatseite und den Strafausspruch. Das [X.] führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es [X.] Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Land-gericht hat nach anderen Strafzumessungsgründen [X.] -"Der Angeklagte hat schließlich aufgrund seiner beruflichen und sozia-len Stellung als Apotheker eine besondere Pflicht, fr das verletzteRechtsgut, mlich Leben und Gesundheit, einzustehen ...."Damit hat das [X.] dem Angeklagten seinen Beruf als [X.] angelastet. Dies ist rechtsfehlerhaft, da zwischen der [X.] [X.] und seiner beruflichen Stellung keininnerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang bestand(vgl. [X.], 467, 469; [X.], 137; 1981, 258; [X.], [X.] 12. Dezember 1997 - 3 [X.]; vom 2. Juli 1996 - 4 StR 201/96; vom16. Februar 1993 - 5 StR 3/93; [X.] in [X.]. § 46 Rdn. 103 ff.m.w.[X.]). Der [X.] kann nicht ausschließen, daß das [X.] bei Beach-tung dieses Gesichtspunkts eine niedrigere Strafe festgesetzt tte.Da die Strafzumessung lediglich an einem Wertungsfehler leidet, [X.] die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen [X.] 4 -Der neue Tatrichter wird den Anrechnungsmaûstab fr die im Auslanderlittene Freiheitsentziehung in die Urteilsformel aufzunehmen haben (vgl. [X.]. vom 7. Januar 1998 - 2 [X.]; Trle/[X.], [X.]. § 51 Rdn. 18).Bode Detter Rothfuû [X.] Elf
Meta
06.02.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. 2 StR 489/01 (REWIS RS 2002, 4673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4673
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