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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
59/13
vom
16. September
2013
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kayser, den
Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape
und die Richterin Möhring
am 16. September 2013
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] [X.]
vom 1. Juli
2013
wird auf Kosten der
Rechtsbeschwerdeführerin
als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechfestgesetzt.
Gründe:
Der Antrag
der
Gläubigerin, die Akten dem übergeordneten Gericht zwecks Prüfung weiterzuleiten, ob der Beschluss des [X.] vom 1.
Juli 2013 frei von Rechtsbeugung, Rechtsmissbrauch
und Willkür ist,
muss
als Rechtsbeschwerde verstanden werden
(vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512). Diese
ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht
statthaft ist. Zum
27.
Oktober 2011 wurde §
7
InsO, welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Insolvenzverfahren zulassungsfrei vor-sah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011, 2082). Die Rechtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist im [X.] nicht geschehen. Gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde gibt es -
anders als bei der Revision
-
keine Nichtzulassungsbeschwerde ([X.], [X.]
-
3
-
schluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch nicht ge-boten (vgl. [X.] 107, 395
ff).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
4
InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.06.2013 -
40 IN 3/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 01.07.2013 -
62 T 68/13 A -
2
Meta
16.09.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2013, Az. IX ZB 59/13 (REWIS RS 2013, 2794)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2794
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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