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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 176/12
vom
6. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juni 2013 durch [X.]
Dr.
Bornkamm und die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Koch und Dr.
Löffler
beschlossen:
Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der [X.] auf Löschung der Wort-Bild-Marke "[X.]"
Nr.
30212543
I
ZB
18/13
usgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung des
Rechtsstreits hängt davon ab, ob die [X.] "[X.]" Bestand hat. Mit Beschluss
vom 10.
Januar 2013 (25
W(pat) 37/12)
hat das [X.] die vom Deutschen Patent-
und Markenamt insbesondere für die hier relevanten Waren Bonbons, Süßigkeiten und Süßwaren angeordnete Löschung der [X.] bestätigt. Die Rechts-beschwerde
hat es
mit der Begründung zugelassen, es bedürfe der Klärung, ob [X.] für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke relevant sind. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist beim Senat unter dem Ak-tenzeichen I
ZB
18/13 anhängig.
Damit liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits nach §
148 ZPO vor. Zwar wird in der Kommentarliteratur zur Zivilprozessord-nung angenommen, eine Aussetzung nach §
148 ZPO komme nur in Betracht, 1
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3
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wenn das vorgreifliche Rechtsverhältnis Gegenstand eines vor einem anderen Gericht oder jedenfalls einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts an-hängigen Rechtsstreits
ist
(vgl. [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., §
148 Rn.
6; Musielak/[X.],
ZPO,
10.
Aufl., §
148 Rn.
6; Wendtland
in
Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: 1.
April 2013, §
148 Rn.
10; [X.] in [X.], ZPO, 22.
Aufl., §
148 Rn.
10; [X.]/Lauterbach/[X.], ZPO, 70.
Aufl., §
148 Rn.
7). Dieser Auffassung kann aber für den Fall einer parallelen Anhän-gigkeit einer markenrechtlichen
Verletzungs-
und [X.]
beim Bun-desgerichtshof
nicht zugestimmt werden.
Nach Sinn und Zweck der Aussetzungsmöglichkeit ist eine Anwendung des §
148 ZPO auch dann geboten, wenn nicht allein der Verletzungsstreit, sondern auch die Rechtsbeschwerde gegen die Löschungsentscheidung beim Senat anhängig ist. Während der Verletzungsstreit ein ordentliches Zivilverfah-ren ist, wird durch den Löschungsantrag ein Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt und dem [X.] in Gang ge-setzt. Der Umstand, dass beide Verfahren in letzter Instanz aus prozessökono-mischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen beim [X.] zusammengeführt werden, darf
nicht zum Wegfall einer in den Vorinstanzen zweifelsfrei bestehenden Aussetzungsmöglichkeit führen. Es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, warum für die Zulässigkeit einer Ausset-zung der zeitliche Zufall entscheidend sein sollte, ob vor der Entscheidung des [X.] über die Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision in ei-nem Verletzungsstreit das [X.] im Löschungsverfahren bereits entschieden hat oder nicht und ob gegebenenfalls dann Rechtsbeschwerde zum [X.] eingelegt wurde. Es wäre auch ein Wertungswider-spruch, wenn im Fall eines aussichtsreichen Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt oder dem [X.] ausgesetzt werden könnte, diese Möglichkeit aber nicht bestünde, wenn die für den [X.]
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klagten im Verletzungsstreit an sich deutlich günstigere Prozesssituation einge-treten ist, dass das [X.] der [X.] stattgegeben hat und nur noch die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aussteht.
Der Wortlaut des §
148 ZPO ist mit
einer Aussetzungsmöglichkeit bei pa-ralleler Anhängigkeit von Verletzungs-
und
Löschungsverfahren beim [X.] vereinbar. Gründe, die in diesem Fall einer Anwendung des § 148 ZPO entgegenstehen könnten, werden
soweit ersichtlich
in der Literatur auch nicht geltend gemacht.
Bornkamm
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2011 -
81 O 14/11 -
O[X.], Entscheidung vom 10.08.2012 -
6 U 17/12 -
4
Meta
06.06.2013
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. I ZR 176/12 (REWIS RS 2013, 5250)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5250
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