Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. 4 StR 125/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6306

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 125/13

vom
24. April
2013
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 24.
April
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1b Satz
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Detmold vom 6.
September 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
der Nebenklägerin
bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§
460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] von Kindern unter Einbeziehung der Einzelstrafen (fünf Einzelfreiheits-strafen von jeweils fünf Monaten) aus dem (Berufungs-)Urteil des [X.]s Hannover vom 13.
August 2012 und
Auflösung der dort gebildeten [X.]
-
3
-
strafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verur-teilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2
StPO.
Der [X.] kann keinen Bestand haben, weil sich aus dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusam-menhangs der Urteilsausführungen nicht entnehmen lässt, dass das Beru-fungsurteil des [X.]s Hannover vom 13.
August 2012 Rechtskraft [X.] hat. Die Rechtskraft der früheren Verurteilung, die den Bestand der einzu-beziehenden Einzelstrafen sicherstellt (vgl. [X.], Urteil vom 6.
August 1969

4
StR
233/69,
[X.]St 23, 98, 100; von [X.] in [X.], 2.
Aufl., §
55 Rn.
21), ist aber zwingende Voraussetzung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 Abs.
1 StGB.
Der Senat macht von der Möglichkeit des §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den [X.] dem Nachver-fahren nach den §§
460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht
2
3
-
4
-
wird auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen zu entscheiden haben.
Ri[X.] Dr.
Mutzbauer ist ur-laubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Roggenbuck
Roggenbuck
Cierniak
Bender

Quentin

Meta

4 StR 125/13

24.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2013, Az. 4 StR 125/13 (REWIS RS 2013, 6306)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6306

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