Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. VI ZR 211/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2588

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. Juni 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 249 Hd; [X.] §§ 60, 133; [X.] § 116 Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Kranken-versicherter mit einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den ent-sprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des [X.] bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauf-trages und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich.
[X.], Urteil vom 29. Juni 2004 - [X.] - [X.]

AG Bad Dürkheim
- 2 - - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juni 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, eine Innungskrankenkasse, verlangt von dem Beklagten aus gemäß § 116 [X.] auf sie übergegangenem Recht ihres Versicherten Ersatz restlicher Aufwendungen für den Einsatz eines Rettungswagens. Bei einem Verkehrsunfall mit einem Pferd des Beklagten, für den dieser unstreitig einzustehen hat, wurde der Versicherte der Klägerin im Mai 2001 schwer ver-letzt. Er mußte deshalb mit einem Rettungswagen eines Kreisverbandes des [X.] in [X.] (im folgenden: [X.]) von der Un-fallstelle - zusammen mit einem weiteren Verletzten - in ein Krankenhaus [X.] werden. Für den Transport ihres Versicherten zahlte die Klägerin an das [X.] das von diesem berechnete [X.] von 899 DM auf der - 4 - Grundlage einer für das [X.] getroffenen [X.] zwi-schen verschiedenen Kostenträgern (Krankenkassen) und den Rettungsdien-sten ([X.]) in [X.], die wiederum auf § 4 Nr. 1 eines Rahmenvertrages zwischen diesen Parteien vom 20. August 1992 beruht. Nach § 6 Nr. 2 dieses Rahmenvertrages wird bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Personen für jeden Patienten das volle [X.] vergütet. Der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer hält diese Regelung für unwirksam und hat dementsprechend wegen des gleichzeitigen Transports zweier Verletzter lediglich die Hälfte des [X.]es an die Klägerin gezahlt. Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der restlichen 229,83 • [X.]. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, es komme nicht dar-auf an, ob der Rahmenvertrag für dessen Vertragspartner Rechtswirksamkeit besitze. Es sei nämlich unstreitig, daß der [X.]-Kreisverband, dem das in [X.] genommene Rettungsfahrzeug gehöre, im [X.] für die Beförde-rung jeder verletzten Person im Rettungswagen die sich aus der Gebührenver-einbarung ergebenden [X.]e berechnet habe, unabhängig da-von, ob das jeweilige Unfallopfer einzeln oder gemeinsam mit anderen Verletz-ten transportiert worden sei. Nach den allgemeinen Grundsätzen des [X.] 5 - densersatzrechts habe der Schädiger denjenigen Zustand der Vermögenslage des Geschädigten (wieder-) herzustellen, der bestehen würde, wenn das schä-digende Ereignis nicht eingetreten wäre. Hätte das Pferd des Beklagten nicht den Unfall verursacht, so wären die streitgegenständlichen Transportkosten nicht angefallen. Aus dem Umstand, daß die Klägerin diese Kosten in voller Höhe bezahlt habe, obwohl - die Auffassung des Beklagten und seines [X.] als zutreffend unterstellt - der Rechnungsbetrag wegen der Unwirksamkeit des Rahmenvertrages durch diesen nicht gerechtfertigt gewesen sei, könnten dem Geschädigten, dessen Schadensersatzanspruch insoweit auf die Klägerin übergegangen sei, keine Rechtsnachteile erwachsen. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Geschädigte gegen seine Schadenminde-rungsobliegenheit verstoßen hätte; das sei jedoch nicht der Fall. I[X.] Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Klägerin hat aus gemäß § 116 [X.] auf sie übergegangenem Recht ihres Versicherten gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 833, 249 [X.] auf Ersatz des für die Beförderung des Verletzten an das [X.] gezahlten [X.]s, und zwar in voller Höhe. Die Revision meint, daß die Klägerin entgegen den gesetzlichen [X.] mit Leistungserbringern abgeschlossen habe und aus diesem Grunde keinen auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch gel-tend machen könne. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. - 6 - 1. Nach § 116 Abs. 1 [X.] geht ein auf anderen gesetzlichen [X.] beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den [X.] über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses ([X.]) Sozialleistungen zu erbringen hat. Bei Zugrundelegung des von der Beklagten unstreitig gestellten Vorbrin-gens der Klägerin, der Rahmenvertrag sei von einem übergeordneten Rechts-träger (Landesverband) desselben Dachverbandes wie die Klägerin auch mit Wirkung für diese abgeschlossen worden, hat die Klägerin den [X.] gegenüber ihrem Versicherten nach §§ 60, 133 [X.] als Sachleistung erbracht und war verpflichtet, dem [X.] das [X.] nach dem Rahmenvertrag in Verbindung mit der entsprechenden [X.] zu zahlen. Das [X.] gilt grundsätzlich auch im Bereich der [X.] mit Krankenkraftwagen (Notarztwagen, Rettungswagen und Kran-kentransportwagen) durch Rettungsdienste (vgl. [X.] 33, 251, 255 f.; [X.] 140, 102, 104 f. für einen Verlegungstransport; [X.], 119, 128 f.; 85, 110, 112 f.; [X.], NJW-RR 1986, 703; [X.], [X.] 2002, 474, 475; Hencke in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, 19. Aufl., Stand Juli 2003, § 133 [X.] Rdn. 5; [X.] in [X.] Kommentar, Sozial-versicherungsrecht, [X.]. 42, Dezember 2003, § 60 [X.] Rdn. 15 m.w.N.; [X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung, 46. [X.]., Juni 2003, § 60 [X.] Rdn. 5; ebenso für den Regelfall des § 133 Abs. 1 [X.] Eichendorfer, [X.], 363, 364 f.; [X.] in [X.], aaO, § 133 [X.] Rdn. 2; a.[X.]/[X.], [X.], 2/04 [X.]., April 2004, § 133 Rdn. 5 f.; von [X.], GK-[X.], 84. [X.]. Oktober 2002, § 133 Rdn. 38). - 7 - Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] "übernimmt" die Krankenkasse die Kosten für Fahrten einschließlich der Krankentransporte nach § 133 [X.] (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer (anderen) Leistung der Krankenkasse notwendig sind. Dies ist der Fall, wenn ein in § 60 Abs. 2 [X.] genannter Tatbestand erfüllt wird, worunter u.a. eine Fahrt eines nach einem Unfall schwer Verletzten mit einem Rettungswagen von der Unfallstelle ins Krankenhaus fällt. Welche Fahrkosten im Einzelfall anerkannt werden, regelt § 60 Abs. 3 [X.]. Bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder [X.] ist dies grundsätzlich der nach § 133 [X.] berechnungsfähige Be-trag (§ 60 Abs. 3 Nr. 3 [X.]). Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge über die Vergütung von Leistun-gen des Rettungsdienstes und über das Entgelt für andere Krankentransporte mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt. Für den Streitfall gilt in [X.] eine § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechende Regelung. § 12 Abs. 2 RettDG RP sieht vor, daß die [X.]e auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger - den Krankenkassen - einerseits sowie den Landesverbänden der [X.] andererseits vereinbart werden. Das auf diese [X.] vereinbarte [X.] für den Rettungstransport hat das [X.] der Klägerin in Rechnung gestellt (vgl. [X.], 110, 113) und ist von dieser [X.] worden. Der Beklagte wendet sich auch nicht gegen das [X.] für die Fahrt als solche, sondern lediglich dagegen, daß dieses bei gleich-zeitiger Beförderung mehrerer Personen nicht durch deren Zahl geteilt, sondern nach § 6 Nr. 2 des Rahmenvertrages für jeden Patienten in voller Höhe vergütet wird. 2. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich insoweit bei dem Rahmenvertrag nicht um einen unzulässigen und damit unwirksamen [X.] zu Lasten Dritter. Ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter liegt nur dann - 8 - vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht [X.] - ohne seine Autorisierung - entstehen soll (vgl. [X.], Beschluß vom 23. Januar 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 577, 578; Landessozialge-richt [X.], Urteil vom 9. November 1999 - L 7 U 210/99 - Rdn. 20; [X.], Urteil vom 29. Oktober 1998 - 3 Sa 229/98 - Rdn. 46; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 4. Aufl., § 328 Rdn. 171; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 328 Rdn. 42). Im vorliegen-den Fall handelt es sich dagegen um eine vertragliche Vereinbarung der [X.] Kostenträger mit den Leistungserbringern über die von den [X.] zu bezahlenden [X.]e. Ihre im Ergebnis belastende Wirkung für den Beklagten als Schädiger, der im Rahmen seiner Schadensersatzpflicht gemäß §§ 833, 249 [X.] für die Transportkosten des schwerverletzten [X.] ins Krankenhaus aufkommen muß, stellt lediglich einen - rechtlich insoweit unbeachtlichen - Reflex dar. 3. Der Rahmenvertrag verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Es kann dabei offenbleiben, ob die Krankenkassen und ihre Verbände, die in diesen Rechtsbeziehungen ihren öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrag erfüllen, insoweit überhaupt als Un-ternehmen im Sinne des Privatrechts, einschließlich des Wettbewerbs- und Kar-tellrechts, handeln (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2000 - [X.] - [X.], 186, 1258). Jedenfalls sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern durch § 69 [X.] und die dort genannten [X.] abschließend geregelt (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2000 - [X.] - aaO). 4. Bei dieser Sachlage kann die Revision auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß das von der Klägerin an das [X.] für die Rettungsfahrt gezahlte [X.] nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprochen habe und - 9 - deshalb ein Schadensersatzanspruch ihres Versicherten nicht nach § 116 [X.] in voller Höhe auf die Klägerin übergegangen sei. Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetz-lich Krankenversicherter zwischen den Krankenkassen und den entsprechen-den Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens der Kostenträger und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Scha-densersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich. Gäbe es die gesetzlich in § 133 [X.] und den vergleichbaren landesrechtli-chen Vorschriften vorgesehene Möglichkeit der Kostenträger nicht, mit den Lei-stungserbringern von Rettungsdienstleistungen Rahmenvereinbarungen über die Entgelte für Krankentransportleistungen abzuschließen und hierdurch auf die Preise Einfluß zu nehmen, so wäre die Frage, wie der vom Geschädigten in Anspruch genommene Rettungsdienst seine nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts üblicherweise dafür verlangten Entgelte kalkuliert, einer Über-prüfung durch den Schädiger verschlossen. Eine solche Überprüfungsmöglich-keit wird dem Schädiger nicht dadurch eröffnet, daß an dem Zustandekommen der Entgelte für Krankentransportleistungen die Kostenträger beteiligt sind, die ihren Versicherten diese Leistungen im Rahmen des [X.]s zur Verfügung stellen. Mit dem Regelungssystem des § 133 [X.] hat der Bun-desgesetzgeber im Bereich der Krankentransporte seine Vorstellungen von der Ausschöpfung von [X.] und der Stärkung des [X.] unter den Leistungserbringern durchsetzen wollen. Die Krankenkassen sollen die Versorgung ihrer Versicherten in möglichst weitem Umfang durch vertragliche Vereinbarung mit den Leistungsanbietern sicherstellen, wodurch diese gezwungen sind ihre Leistungen marktgerecht anzubieten und wodurch die Krankenkassen in die Lage versetzt werden, die Vergütungen nach Maßga-be des [X.] (§ 12 [X.], § 133 Abs. 1 Satz 7 [X.]) - 10 - auszuhandeln und die Verträge mit den günstigsten geeigneten Anbietern [X.] (vgl. [X.], 110, 115). Im übrigen ist auch nicht erkennbar, daß allein eine fahrtbezogene Abrechnungsweise dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspräche, dem die Klägerin kraft ihres gesetzlichen Auftrages verpflichtet ist. Die Klägerin hat - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - in den Tatsacheninstanzen plausibel dargelegt, daß das [X.] seine Transportentgelte als kombinierte personenbe-zogene Pauschalen unter Zugrundelegung der ihm voraussichtlich [X.] Gesamtkosten kalkuliere, wobei sich die Gesamtkosten eines Kranken-transportdienstes nicht in den Kosten der konkreten Einsatzfahrt erschöpften, sondern wesentliche andere Kostenfaktoren wie Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung gemäß § 133 Abs. 2 Nr. 2 [X.] hinzu kämen. Darüber hinaus teilten sich die Patienten im Fall einer Mehrfachbelegung eines [X.]s nicht eine Krankenliege, sondern jeder Verletzte belege einen [X.] "Platz", der eingerichtet und vorgehalten werden müsse. Schließlich sprä-chen für die vom [X.] gewählte patientenbezogene Abrechnung Gründe der Praktikabilität und zwar auch und gerade aus der Sicht der beteiligten Kranken-kassen, weil es für diese einen ganz unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, wenn sie in jedem Abrechnungsfall die Anzahl der [X.] ermitteln müßten. Da es sich bei dem vorliegend in Frage stehenden personenbezogenen [X.] mithin um das Ergebnis einer Gesamtkalkulation handelt, ist die Auffassung der Revision, daß eine fahrtbezogene Kalkulation bei einer [X.] mit zwei Verletzten zu einer Halbierung des Preises führen müßte, keinesfalls zwingend. - 11 - II[X.] [X.] ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.] [X.] [X.]

Pauge [X.]

Meta

VI ZR 211/03

29.06.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2004, Az. VI ZR 211/03 (REWIS RS 2004, 2588)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2588

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