Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. KZR 18/01

Kartellsenat | REWIS RS 2003, 2613

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[X.] D[X.]S VOLK[X.]SURT[X.]ILKZR 18/01Verkündet am:24. Juni 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.] : nein[X.]R: jaWiederverwendbare [X.] § 2 Abs. 3, § 33 [X.] verstößt weder gegen das [X.] noch gegen sonstige sozialversi-cherungsrechtliche Grundsätze, wenn eine Krankenkasse zur Versorgung ihrerMitglieder mit wiederverwendbaren Hilfsmitteln für einen bestimmten Zeitraumnur solche Leistungserbringer zuläßt, die sich vorher in einem Ausschreibungs-verfahren durchgesetzt haben.[X.], [X.]. v. 24. Juni 2003 - [X.] LG Leipzig- 2 -Der Kartellsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 8. April 2003 durch den Präsidenten des [X.]Prof. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] - Kartellsenat - vom 23. August 2001 unter Zu-rückweisung der Anschlußrevision der Klägerin im [X.] insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] er-kannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil [X.] Leipzig - [X.] - vom1. September 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daßdie Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird.Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist eine Handwerksinnung, deren Bezirk sich auf das [X.] gesamten [X.] erstreckt. Sie verfügt über 68 Mitglieder undvertritt die Interessen der Handwerksbereiche [X.], Orthopädie- und- 3 -Chirurgiemechaniker. Die Beklagte ist eine gesetzliche Krankenkasse, die [X.] Beschäftigte versichert (§ 177 [X.]). [X.] hat die Beklagteüber 1,4 Millionen Mitglieder, von denen etwa 144.000 in [X.] ansässigsind.Die Klägerin schloß im Januar 1991 mit etlichen gesetzlichen Kranken-kassen, u. a. der [X.] und dem [X.],einen Rahmenvertrag gemäß § 127 [X.], der sowohl Regelungen über [X.] als auch über die Vergütung von Leistungserbringern für orthetischeund orthopädische Heil- und Hilfsmittel enthielt. Die Beklagte stimmte diesemVertrag zu und berücksichtigte zunächst die dort getroffenen Regelungen. [X.] kündigte sie zum 31. Juli 2000.Im Februar 1998 führte die Beklagte über ihre Hauptverwaltung eine öf-fentliche Ausschreibung zur Versorgung knappschaftlich Berechtigter mit [X.] sowie sonstigen wiederverwendbaren Hilfsmitteln mit [X.] von jeweils mehr als 300 DM durch, soweit diese Hilfsmittel keinerPreisvereinbarung unterlagen. Als Teilnehmer waren die Leistungserbringerzugelassen, ihre Verbände wurden nicht beteiligt.Ausgeschrieben hat die Beklagte Gebiets- und Fachlose. [X.] erhielten zwei Bieter den Zuschlag. [X.] führte sie für[X.] wiederum eine öffentliche Ausschreibung durch. Im [X.]rgebnis dieserAusschreibung schloß sie mit elf Anbietern (den [X.])Sonderverträge ab. Diese Ausschreibungsgewinner wurden verpflichtet, [X.] an die Versicherten zu bestimmten Bedingungen abzugeben und ggf.Instandsetzungen und Umrüstungen zu [X.] 4 -Die Beklagte verfährt jetzt folgendermaßen: Sie beauftragt nur [X.] mit der Versorgung ihrer Versicherten, soweit es sich umwiederverwendbare Hilfsmittel nach § 33 Abs. 5 [X.] handelt, die keiner lan-desweit geltenden Preisliste unterfallen. Legt der Versicherte eine [X.] ärztliche Verordnung vor, wird er an die Ausschreibungsgewinner verwiesen,die den Versicherten aus ihren Beständen mit vorhandenen oder mit neu [X.] Hilfsmitteln versorgen. Anderen Leistungserbringern, die im [X.] Versicherten unter Vorlage der ärztlichen Verordnungen Kostenvoran-schläge einreichen, wird mitgeteilt - und zwar auch dann, wenn die Preise jenender Ausschreibungsgewinner entsprechen -, daß eine Versorgung über einenVertragslieferanten veranlaßt worden sei. Die ärztlichen Verordnungen behältdie Beklagte dabei ein. Zugleich informiert sie ihren Versicherten, über [X.] das wiederverwendbare Hilfsmittel bezogen werden kann.Die Klägerin hält diese Praxis nach § 19 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 1 [X.] kartellrechtswidrig, weil ihre Mitglieder von der [X.] durch die zusätzli-chen und gesetzlich nicht vorgesehenen Ausschreibungen behindert würden.Sie erstrebt mit ihrer Klage ein Verbot, durch das der [X.] untersagt wer-den soll, derartige Ausschreibungen in Zukunft durchzuführen. Weiterhin solldie Beklagte bisherige und zukünftige Ausschreibungsergebnisse nicht derge-stalt verwenden, daß nur noch die Ausschreibungsgewinner unter [X.] übrigen allgemein zugelassenen Leistungserbringer an der Versorgung [X.] mit wiederverwendbaren Hilfsmitteln beteiligt werden. Zugleich sollder [X.] verboten werden, bei [X.]inreichung von Kostenvoranschlägendurch Leistungserbringer, die keine Ausschreibungsgewinner sind, die [X.] durch andere Leistungserbringer zu veranlassen und die [X.] unter [X.]inbehalt der beigefügten ärztlichen [X.] das jeweilige Mitglied der [X.] 5 -Das [X.], das gemäß § 17a Abs. 3 [X.] den zu den Zivilgerich-ten beschrittenen Rechtsweg durch [X.]uß vom 28. April 2000 für [X.] hatte, hat die Klage im wesentlichen - wegen Unbestimmtheit der [X.] - als unzulässig abgewiesen. Im übrigen hat es einen Anspruch derKlägerin verneint, weil die Beklagte aufgrund ihres Marktanteils keine Norm-adressatin im Sinne der §§ 19, 20 [X.] sei. Auf die Berufung der Klägerin hatdas [X.] die landgerichtliche [X.]ntscheidung teilweise abgeändertund die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, solche Leistungserbringer, dienicht aufgrund einer Ausschreibung zugelassen worden sind, bei der [X.] ihrer Mitglieder nicht mehr zu berücksichtigen und die Versorgung [X.] durch andere Leistungserbringer zu veranlassen. Im übrigen [X.] die Berufung zurückgewiesen, auch soweit die Klägerin die Untersagung [X.] künftiger Ausschreibungen beantragt hat.Gegen dieses [X.]eil wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit [X.] weiterhin eine vollumfängliche Klageabweisung erreichen will. Die Klägerintritt der Revision entgegen und verfolgt mit ihrer (unselbständigen) Anschlußre-vision das Ziel, der [X.] schon die Durchführung entsprechender Aus-schreibungen hinsichtlich wiederverwendbarer Hilfsmittel zu untersagen. [X.] beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.[X.]ntscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollstän-digen Zurückweisung der Berufung der Klägerin mit der Maßgabe, daß die Kla-- 6 -ge nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. Die [X.] bleibt ohne [X.]rfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat die auf § 33 Satz 2, § 20 Abs. 1 [X.] ge-stützten Unterlassungsanträge als ausreichend bestimmt und in der Sacheauch teilweise für begründet erachtet. Die Anwendung kartellrechtlicher Vor-schriften sei nicht durch die Novellierung des § 69 [X.] ausgeschlossen, weildiese Vorschrift keinen materiellen Ausschluß kartellrechtlicher [X.] solle, sondern lediglich im Sinne einer Rechtswegzuweisung zu [X.] verstanden werden könne. Auch die verfassungskonformeAuslegung der Vorschrift gebiete ein solches [X.]rgebnis, da ein im Sinne desArt. 3 Abs. 1 GG rechtfertigender sachlicher Grund nicht ersichtlich sei, [X.] gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen - anders alsgegenüber den privaten Krankenversicherern - den Schutz des [X.] Kartellrechts zu versagen.Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß die Beklagte ein Unterneh-men sei, das zusammen mit anderen Unternehmen ein Oligopol im Sinne des§ 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] bilde. Zwischen den gesetzlichen Krankenkassen be-stehe auf der Nachfrageseite kein Wettbewerb, weil nach dem gesetzlichenLeitbild (§ 125 Abs. 1, § 128 [X.]) diese gegenüber den [X.] und einheitlich handeln müßten. Insgesamt seien 88,46 % der Ge-samtbevölkerung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Der [X.], daß allein die Beklagte Sonderausschreibungen für wiederverwendbareHilfsmittel durchführe, könne nicht zu einer anderen Betrachtung führen. [X.]rstihre Stellung als gesetzliche Krankenkasse ermögliche der [X.] im Rah-men eines [X.] diese Vorgehensweise, weil sie nicht befürchten müsse,daß sie Anbieter verliere. Außerdem bestehe eine Nachahmungsgefahr. Im üb-- 7 -rigen seien die Mitgliedsunternehmen der Klägerin als kleine Unternehmenauch von der [X.] im Sinne des § 20 Abs. 2 [X.] abhängig. Die Be-schränkung der Versorgung auf die Ausschreibungsgewinner stelle einen [X.] gegen das Diskriminierungsverbot dar, weil sie wesentlichen Grundsätzendes [X.] widerspreche. Dieses Vorgehen schränke nämlich die Freiheit [X.], unter den zugelassenen Leistungserbringern zu wählen, in unzu-lässiger Weise ein. Diese Wahlfreiheit gelte auch für wiederverwendbare Hilfs-mittel im Sinne des § 33 Abs. 5 [X.]; auch insoweit müsse nach den Struk-turprinzipien des [X.] die Vielfalt der Leistungserbringer berücksichtigt wer-den.Das Berufungsgericht hat deshalb das praktizierte Ausschreibungssy-stem als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Sinne des § 20 Abs. 1[X.] angesehen. Dieser Verstoß betreffe aber nur die Umsetzung der [X.], nicht aber die Durchführung der Ausschreibung ansich. Da die Ausschreibung selbst noch keinen [X.]ingriff in den Wettbewerb [X.], sei die Klage insoweit abzuweisen.I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.1. [X.]ntgegen der Auffassung der Revision bestehen gegen die Bestimmt-heit der Klageanträge gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keine Bedenken. Der miteinem Klageantrag erstrebte [X.]rfolg muß so bestimmt bezeichnet werden, [X.] ausgeschlossen sind und sich der Beklagte umfassend verteidigen kann([X.]Z 140, 1, 3; [X.], [X.]. v. 1.12.1999 - I ZR 49/97, [X.], 2195, 2196- [X.] [insoweit in [X.]Z 143, 214 ff. nicht abgedruckt]). Mit [X.] ist davon auszugehen, daß diese Voraussetzungen im [X.] 8 -2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen kartellrechtlichen [X.] gemäß § 20 Abs. 1 [X.] bejaht.a) Durch die Neufassung des § 69 [X.] aufgrund des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem [X.] ([X.] 2000) vom 22. Dezember 1999 ([X.] I S. 2626) sinddie Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten,Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen [X.] und ihren Verbänden abschließend durch das Vierte Kapitel des [X.](§§ 69 - 140h) sowie die §§ 63 und 64 [X.] geregelt. Das Berufungsgerichtversteht die Regelung des § 69 [X.] nur im Sinne einer Rechtswegzuwei-sung (so auch [X.], 223, 229 [6. Senat]; [X.] NZS 2000, 213 ff.),nicht aber als generellen Ausschlußtatbestand für die Anwendung [X.] Normen, was faktisch einer Bereichsausnahme gleichkäme (in [X.], 95, 99; 89, 24, 33 [3. Senat]; [X.] in [X.], Kartell-recht, 45. Lfg., § 87 [X.] Rdn. 17 ff.; [X.] in [X.]/Bunte, [X.]., § 87 Rdn. 6a [X.]) Diese Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner [X.]ntscheidung. [X.] Anspruch gemäß § 20 Abs. 1 und 2 [X.] besteht entgegender Auffassung des Berufungsgerichts deshalb nicht, weil die Beklagte nichtNormadressatin dieser Bestimmung ist.aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagtefür sich genommen über keine entsprechende Marktstellung verfügt. Dabei be-stimmt es das Gebiet des [X.] rechtsfehlerfrei als den räumlichrelevanten Markt. Lokale Teilmärkte hat das Berufungsgericht nicht feststellen- 9 -können. Dies wird von den Parteien im Revisionsverfahren nicht mehr ange-griffen und läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Der insoweit vom [X.] zugrundegelegte Versichertenanteil der [X.], der bei [X.] % der Gesamtbevölkerung liegt, kann keine erhebliche Nachfragemacht [X.] des § 20 Abs. 1 [X.] begründen. Da auch im übrigen keine Gesichts-punkte ersichtlich sind, die auf ein insoweit überproportionales Nachfragepoten-tial gerade der [X.] hindeuten, hat das Berufungsgericht zutreffend beider [X.] allein keine entsprechende Marktmacht angenommen.bb) [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Norm-adressatenstellung der [X.] auch nicht daraus abgeleitet werden, daß [X.] anderen gesetzlichen Krankenkassen ein Oligopol (§ 19 Abs. 2 Satz 2[X.]) bildet. Allerdings sind in [X.] knapp 90 % der Bevölkerung [X.] gesetzlichen Krankenkassen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind [X.] der gesetzlichen Regelung zudem in ihrer Funktion als Nachfrager [X.] verpflichtet und gehalten, gegenüber den Leistungserbringerneinheitlich vorzugehen (§§ 125, 128 [X.]).Diese Umstände reichen jedoch für die Annahme eines [X.] nichtaus. [X.]s kommt nämlich nicht darauf an, daß zwischen den gesetzlichen Kran-kenkassen als Nachfragern der Wettbewerb allgemein eingeschränkt ist. [X.] mehrere Unternehmen sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] als Oligopolvielmehr dann marktbeherrschend, wenn zwischen ihnen für eine bestimmte Artvon Waren oder gewerblichen Leistungen kein wesentlicher Wettbewerb [X.]. Die Annahme eines [X.] setzt im Hinblick auf die zu [X.] deshalb voraus, daß die Beklagte insoweit konkret auf einem be-stimmten Markt als Teil einer Gesamtheit von Unternehmen handelt. [X.] eine über die strukturellen [X.]bedingungen hinausgehende Ge-- 10 -samtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der auf dem re-levanten Markt herrschenden [X.]verhältnisse, vorzunehmen ([X.]Z96, 337, 344 f. - Abwehrblatt II; [X.], [X.]. v. 4.10.1983 - [X.] 3/82,[X.]/[X.], 2027 - [X.] auf dem Markt für wiederverwendbare Hilfs-mittel wird durch das Verhalten der [X.] nicht beschränkt. Dies ergibt sichschon daraus, daß die Beklagte mit der Durchführung von Ausschreibungen inihrem Nachfrageverhalten einen Sonderweg beschreitet. Damit läßt sich auf [X.] kein einheitliches Vorgehen der Krankenversicherer feststellen,das auf das Fehlen von Wettbewerb hindeuten könnte. [X.]s sind auch keine [X.] ersichtlich, daß die Vorgehensweise der [X.] durch [X.] der anderen gesetzlichen Krankenkassen abgesichert würde. [X.] Ausschreibungen führt lediglich die Beklagte durch. Ihr [X.] nicht die Beziehungen der Mitglieder der Klägerin zu anderen gesetzli-chen und privaten Krankenversicherungen. Gegenüber den dort Versichertenkönnen diese Leistungserbringer grundsätzlich die wiederverwendbaren Hilfs-mittel auch dann anbieten, wenn sie bei der von der [X.] [X.] unterlegen sind.Soweit das Berufungsgericht die Gefahr eines möglicherweise gleicharti-gen Verhaltens anderer gesetzlicher Krankenkassen für die Begründung eines[X.] heranzieht, begegnet auch dieser Gesichtspunkt durchgreifendenBedenken. Abgesehen davon, daß ein drohendes gleichartiges Verhalten durchandere gesetzliche Krankenversicherungen nicht näher belegt ist, kommt die-sem Gesichtspunkt auch keine Relevanz bei der Prüfung der Voraussetzungendes § 19 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu. Maßgeblich ist nämlich für die Frage einerNormadressatenstellung der [X.], über welche Nachfragemacht sie auf- 11 -dem konkreten Markt verfügt. Da sich andere Krankenkassen nicht in [X.] verhalten, kann deren Nachfragemacht allein aus diesem Grunde der[X.] nicht zugerechnet werden.cc) Gleichfalls begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, das eineNormadressatenstellung weiterhin aus § 20 Abs. 2 [X.] hergeleitet hat, durch-greifenden rechtlichen Bedenken. [X.]ine solche relative Marktmacht (Markert [X.]/Mestmäcker, [X.], 3. Aufl., § 20 Rdn. 39) setzt voraus, daß die [X.] der Klägerin als Anbieter von der [X.] abhängig sind. Das [X.] sieht diese Abhängigkeit darin, daß die Mitglieder der [X.] auf andere Betriebe ausweichen könnten. [X.]s meint, auf dem [X.] für wiederverwendbare Hilfsmittel bestehe wegen des nur eingeschränk-ten [X.] der gesetzlichen Krankenkassen als Nachfrager für die [X.] der Klägerin eine gesteigerte Abhängigkeit.Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, warum die Mitglieder der Kläge-rin nicht auf andere Nachfrager ausweichen könnten. Soweit das Berufungsge-richt hierbei auf eine [X.]ntscheidung des Senats Bezug nimmt ([X.]. v. 22.3.1994- [X.], [X.]/[X.] 2919 - Orthopädisches Schuhwerk), sind die jeweils zu-grundeliegenden Fallkonstellationen nicht vergleichbar. In der genannten [X.]nt-scheidung wurde die fehlende Ausweichmöglichkeit auf andere [X.] damit begründet, daß die wesentlichen Krankenkassen gemeinsamin einen Rahmenvertrag eingebunden waren, der auch die übliche Vergütungfür die Leistungserbringer regelte. Hinzu kam, daß die dort im Streit [X.] nach der einhelligen damaligen Praxis der Krankenkassennicht vergütet wurden ([X.] [X.]/[X.] 2919, 2922 - [X.] diesen Punkten weicht die hier vorliegende Fallgestaltung von der [X.] ab. Für die in Rede stehenden wiederverwendbaren [X.] -mittel gibt es weder einen Rahmenvertrag, an dem die Beklagte beteiligt wäre,noch besteht eine einhellige Praxis unter den gesetzlichen Krankenkassen.Vielmehr geht die Beklagte hier einen Sonderweg, wobei nicht ersichtlich ist,daß die von der [X.] nicht berücksichtigten Leistungserbringer nicht beianderen Sozialversicherungsträgern oder Krankenversicherungen als Anbieterberücksichtigt werden könnten. Demnach können die Mitglieder der Klägerin,auch wenn sie nicht zu den [X.] gehören, knapp 96 %der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit den hier im Streit stehen-den Hilfsmitteln versorgen.3. Die [X.]ntscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht ausanderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO a. [X.]) Das [X.]V-Gesundheitsreformgesetz 2000 hat eine Zuweisung kartell-rechtlicher Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversiche-rung an die Sozialgerichte (§ 51 Abs. 2 SGG; § 87 Abs. 1 Satz 3 [X.]) vorge-nommen. In dem zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits anhängigenVerfahren hat das [X.] mit [X.]uß vom 28. April 2000 den zu den [X.] beschrittenen Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 3 [X.] für [X.]; dies bindet auch die Rechtsmittelgerichte (§ 17a Abs. 5 [X.]). Mit derrechtskräftigen Feststellung ihrer Zuständigkeit haben die Zivilgerichte nach§ 17 Abs. 2 [X.] den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtli-chen Gesichtspunkten zu entscheiden, jedenfalls soweit es sich um einen ein-heitlichen prozessualen Anspruch handelt (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.1997- I ZB 42/96, [X.], 826, 828; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl.,§ 17 [X.] Rdn. 6). Dies hat zur Folge, daß auch zu überprüfen ist, ob die inHaupt- und Hilfsanträgen geltend gemachten Ansprüche eine Grundlage [X.] haben [X.] 13 -b) Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Klägerin als Landesinnung sol-che Unterlassungsansprüche zustehen können, die sich auf ihre Mitgliedsbe-triebe beziehen und diesen eine Beteiligung an der Krankenversorgung [X.] Beklagte sichern sollen. [X.]ine entsprechende Aktivlegitimation vermitteltzwar § 33 Satz 2 [X.], der den dort genannten Verbänden eigene Ansprücheeinräumt ([X.] in [X.]/Bunte aaO § 33 Rdn. 38). Ob die kartellrechtli-che Vorschrift des § 33 Satz 2 [X.] der Klägerin jedoch einen solchen [X.] gewähren könnte oder die Bestimmung des § 69 [X.] die Anwendungdes § 33 Satz 2 [X.] ausschließt, kann der Senat offenlassen. [X.]bensowenigbedarf es der [X.]ntscheidung, ob die Klägerin jedenfalls dann, wenn sie in ihrereigenen Vertragskompetenz nach § 127 [X.] beschränkt ist (vgl. BSG[X.] 89,24, 27), sich auf die Verletzung eigener Rechte berufen könnte.c) Jedenfalls verstößt das von der [X.] durchgeführte Ausschrei-bungssystem bei wiederverwendbaren Hilfsmitteln gemäß § 33 Abs. 5 [X.]nicht gegen sozialversicherungsrechtliche Grundsätze, wozu die Sicherung derWahlfreiheit der Versicherten zählt (vgl. [X.]-1200 § 33 Nr. 1; BSG,[X.]. v. 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R). Das Ausschreibungssystem verletzt entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht das [X.] nach§ 2 Abs. 3 [X.].aa) Wiederverwendbare Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 5 [X.] kön-nen von der gesetzlichen Krankenkasse nach § 33 Abs. 5 [X.] auch [X.] überlassen werden. Mit einer leihweisen Überlassung erfüllt die gesetzlicheKrankenversicherung den gemäß § 33 Abs. 1 [X.] bestehenden [X.] Versicherten auf die erforderlichen Körperersatzstücke und orthopädischenHilfsmittel (zum Begriff des Hilfsmittels vgl. BSG[X.] 88, 204 ff.). Bei einer [X.] -sen Überlassung der Hilfsmittel obliegt es der Krankenkasse, dem Versichertendas entsprechende von ihm benötigte Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. In-soweit ist § 33 Abs. 5 [X.] als Ausnahmetatbestand ausgestaltet. Im Blickauf den Versicherten besteht hierin auch der wesentliche Unterschied zu derLeistungsgewährung im übrigen. Während ansonsten der Versicherte pharma-zeutische Produkte oder andere Hilfsmittel für sich verbrauchen kann, sind wie-derverwendbare Hilfsmittel grundsätzlich für mehrere Versicherte nacheinanderund jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum im Gebrauch. Wenn die Kran-kenkasse dem Versicherten einen nicht nur von ihm allein zu nutzenden [X.] in [X.]rfüllung ihrer Leistungspflicht zur Verfügung stellen kann, dannspielt auch der Gedanke der Pluralität der Leistungserbringer eine untergeord-nete Rolle. Der Versicherte muß ein vorhandenes, von einem anderen Versi-cherten in Auftrag gegebenes und vorbenutztes Hilfsmittel akzeptieren. [X.] Umstand schränkt seine Wahlfreiheit ein. Sie kann sich allenfalls nochauf Beratungsleistungen, insbesondere auf eine etwaige Anpassung des Hilfs-mittels oder eine [X.]inweisung in seinen Gebrauch, beschränken. Insoweit istaber auch der [X.] noch ausreichend gewahrt, weil die [X.] Versorgung mit wiederverwendbaren Hilfsmitteln mehr als einem Anbieterübertragen hat. Dies läßt für den Versicherten jedenfalls noch eine gewisseWahlmöglichkeit offen. Sie durch Zulassung weiterer Mitgliedsbetriebe der Klä-gerin in erheblichem Maße auszudehnen, würde im übrigen den [X.] § 33 Abs. 5 [X.] aushöhlen, mit dem eine möglichst effiziente Nutzungder wiederverwendbaren Hilfsmittel gewährleistet werden sollte. Bei einer Zu-lassung vieler Leistungserbringer bestünde nämlich die Gefahr, daß sich [X.] nur für denjenigen Leistungserbringer entscheiden, der ihnen neuhergestellte Hilfsmittel überlassen [X.] 15 -[X.]in wesentlicher Unterschied besteht aber auch bei der Form der [X.]. Im Gegensatz zu den anderen Formen, in denen der von dergesetzlichen Krankenkasse zugelassene Leistungserbringer deren Sachlei-stungspflicht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]) gegenüber dem Versicherten [X.], erlangt der Versicherte an den ihm nur leihweise überlassenen Hilfsmit-teln kein [X.]igentum. Da die gesetzliche Krankenkasse mit der Beauftragung eineeigene Beschaffungstätigkeit vornimmt, muß sie hieran auch nicht jeden nach§ 126 Abs. 1 [X.] zugelassenen Leistungserbringer beteiligen (vgl. [X.] 1989, 2773, 2774). [X.]bensowenig bestehen dagegen Bedenken, daß sieim Interesse einer Kostenminimierung diese Leistungen ausgeschrieben undinsoweit keinen Rahmenvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Im übrigenläßt die Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 2 [X.] Verträge auch zwischen dereinzelnen gesetzlichen Krankenkasse und dem einzelnen Leistungserbringerausdrücklich zu (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], [X.] K, 59. Lief., § 127Rdn. 4). Wenn diesen Preisvereinbarungen eine Ausschreibung vorangeht,wahrt die Krankenkasse damit das wirtschaftliche [X.]ffizienzgebot (§ 1 Abs. 1und 4, § 12 [X.]). Diese Form der Preisfindung ist in einem besonderen Ma-ße geeignet, eine leistungs- und wettbewerbsgerechte Vergütung zu erreichen.Die auf zwei Jahre beschränkten Ausschreibungsintervalle ermöglichenin angemessenen Abständen eine Kontrolle des Ausschreibungsergebnisses.Dieser relativ überschaubare Zeitraum eröffnet zudem auch den nicht berück-sichtigten Leistungserbringern eine Beteiligung an der Versorgung mit wieder-verwendbaren Hilfsmitteln.bb) Das Verhalten der [X.] stellt keine rechtswidrige [X.]igeneinrich-tung nach § 140 [X.] dar. Daß die Beklagte die Hilfsmittel in der [X.] Leihe überläßt, ist durch § 33 Abs. 5 [X.] ausdrücklich erlaubt (vgl. BSG- 16 -NJW 1989, 2773, 2774). Die bloße Begründung von Leihverhältnissen hinsicht-lich der wiederverwendbaren Hilfsmittel reicht deshalb für die Annahme einer[X.]igeneinrichtung nach § 140 [X.] nicht aus. Insoweit müßte die Beklagtedurch eigene Selbstabgabestellen in organisatorisch verfestigter Form die Aus-leihe steuern und auf dem Markt wie ein entsprechender Handwerksbetrieb tä-tig werden. Hinsichtlich der Umsetzung bedient sich die Beklagte jedoch [X.] eigenen Betriebes. Vielmehr werden auch die wiederverwendbarenHilfsmittel über Leistungserbringer erworben, wiederhergestellt und verteilt.Schon aus diesem Grunde läßt sich ausschließen, daß die Beklagte selbst indiesem beschränkten [X.] als Wettbewerberin auftritt (vgl.[X.]Z 82, 375, 394 f. - Brillen-Selbstabgabestellen).II[X.] Der Senat kann in der Sache entscheiden, weil der Rechtsstreit [X.] einer umfassenden Klageabweisung entscheidungsreif ist. Da die [X.] von entsprechenden Ausschreibungen gleichfalls nicht [X.] kann, ist die (unselbständige) Anschlußrevision zurückzuweisen.HirschGoette[X.]RaumMeier-Beck

Meta

KZR 18/01

24.06.2003

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. KZR 18/01 (REWIS RS 2003, 2613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2613

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