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PDF anzeigen[X.] vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner gegen dieses Urteil gerich-teten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die [X.] ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachrüge vollen Erfolg. 1 Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Das [X.] hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem auf den Umsatz der in seiner Wohnung gelagerten Drogen gerichteten Tätigkeit aus Eigennutz gehandelt hat. [X.] handelt der Täter, dem es auf einen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln 2 - 3 - muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendei-nen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder im-materiell besser gestellt wird (st. Rspr.; vgl. [X.], BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 290 mwN). Derartige Feststellungen lässt das angefochtene Urteil [X.]. Entgegen der Ansicht des [X.] kann auch den zu den sonstigen [X.] getroffenen Feststellungen und dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgründe die [X.]keit des Handelns des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden. Danach bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. 3 Becker von [X.][X.]
Meta
18.01.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2011, Az. 3 StR 479/10 (REWIS RS 2011, 10359)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10359
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