Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. AK 21/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 57

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[X.]in dem [X.] in einer kriminellen [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2001 gemäߧ§ 121, 122 StPO beschlossen:Die Untersuchungshaft hat [X.].Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt.Bis zu diesem [X.]punkt wird die Haftprüfung dem [X.] übertragen.Gründe:Der Angeklagte befindet sich seit 30. Mai 2001 auf Grund des [X.] des [X.] vom 28. Mai 2001 (2 BGs130/2001) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, sich in der [X.] vonEnde Juni 1999 bis zum 22. April 2001 mitgliedschaftlich an einer innerhalb [X.]/[X.] aus den Führungskadern gebildeten kriminellen [X.] sowie tateinheitlich bandenmäßig Ausländer eingeschleust zu haben. In derBegründung des Haftbefehls wird davon ausgegangen, daß sich der von § 129Abs. 1 StGB vorausgesetzte kriminelle Charakter der [X.] der mit dem Fälschen von Ausweis- und Aufenthaltspapieren sowie [X.] gegen das [X.] verbundenen Tätigkeit des Heimatbürosund zum anderen daraus ergebe, daß die Führung der [X.]/[X.] sich vorbe-halten habe, vom [X.] zur Anordnung von Straftaten mit"[X.]" Charakter überzugehen. Der Angeklagte sei als [X.] 3 -kader bereit gewesen, solche Befehle jederzeit umzusetzen, und habe dafrgesorgt, [X.] die "Masse aktionsbereit" geblieben sei.1. Der Senat [X.] seine Haftfortdauerentscheidung gegen den Ange-klagten nur noch auf den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an [X.], deren Ttigkeit und Zwecke auf Straftaten im [X.] mit dem "[X.]" gerichtet sind.a) Der Vorwurf des bandenmûigen Einschleusens von [X.] nach§ 92 a Abs. 2 Nr. 2 AuslG muû als Grundlage entfallen, weil mit der [X.] vom 8. Oktober 2001 festgestellt [X.], [X.] sich das fr bandenmûige Begehung erforderliche Einschleusen [X.] oder zu Gunsten von mehreren [X.] nicht beweisenlasse. Wegen der verbliebenen Verstûe gegen das Auslrgesetz wurdedie Strafverfolgung nach § 154 a StPO auf das Vergehen nach § 129 StGB be-schrkt.b) Die durchgefrten Ermittlungen belegen dagegen den [X.], [X.] sich der Angeklagte als frender Verantwortlicher in den [X.] und Nord an einer kriminellen Vereinigung beteiligt hat, die [X.], begangen im Zusammenhang mit der Ttigkeit des "[X.]s"der [X.]/[X.], gerichtet war. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das we-sentliche Ergebnis der Ermittlungen der Anklageschrift vom 15. Oktober 2001verwiesen. Daraus ergibt sich nicht nur, [X.] er auf Grund seiner [X.] den Mitarbeitern des "[X.]s" r eine Vorgesetzten-stellung hatte, sondern [X.] hinaus mehrfach konkret mit der Beschaffungfalscher Papiere und der Durchfrung zumindest einer Schleusung befaûtwar. Diese enge Einbindung des Angeklagten in die "heimatgerichteten [X.]" rechtfertigt es auch, ihn dem Kreis von [X.] zuzurechnen, die- 4 -innerhalb der [X.]/[X.] eine auf die strafbare Ttigkeit des "[X.]s"gerichtete kriminelle Vereinigung bilden. Ob diesem Personenkreis generellauch Frungskader zugerechnet werden k, die weder im "[X.]"als [X.] eingesetzt, noch als deren Vorgesetzte weisungsbe-fugt sind, erscheint zweifelhaft, braucht aber hier nicht entschieden zu werden.c) Da der vorstehend dargelegte Tatverdacht die Anordnung und Fort-dauer der Untersuchungshaft rechtfertigt, kann der Senat im Rahmen dieserHaftfortdauerentscheidung weiter offen lassen, ob die dem Haftbefehl zugrundegelegte Auffassung zutrifft, die [X.] der [X.]/[X.] stelle derzeitauch deswegen eine kriminelle Vereinigung dar, weil sie zwar nach dem [X.] 1999 "demonstrative" Straftaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedens-bruch, Krperverletzung, Sachbescigung, Ntigung und Widerstand gegenVollstreckungsbeamte nicht mehr nachweisbar durchgefrt oder gesteuert hat,sich allerdings vorbehalten habe, "jederzeit mit sonstigen Gewalttaten [X.] und so bezeichnete Provokationen zu reagieren, die nach ihrerAnsicht Leib und Leben des Parteifrers [X.] gefrden oder den Bestandder Parteistrukturen bedrohen kten". Hiergegen kten Bedenken beste-hen, weil die Zwecke oder die Ttigkeit einer kriminellen Vereinigung im Sinnedes § 129 StGB in der Weise darauf gerichtet sein mssen, Straftaten zu be-gehen, [X.] diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern in [X.] wesentlich und mit anderen Zwecken oder Ttigkeiten gleichgeordnetsind, [X.] durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild [X.] aus der Sicht informierter Dritter [X.] wird (BGHSt 41, 47,56). Dies bedarf angesichts des Kurswechsels der [X.], die ihre Ziele nunmehrmit friedlichen und politischen Mitteln erreichen will, einerseits und des Um-standes andererseits, wonach die Voraussetzungen einer [X.] zu "de-- 5 -monstrativen" Straftaten nur relativ vage definiert sind und auch ein zeitlicherRahmen nicht absehbar ist, einer genaueren Prfung in der Hauptverhandlung.2. Wegen des [X.] der Fluchtgefahr wird auf die [X.] Bezug genommen. Ihr kann durch weniger einschneidende Maû-nahmen nach § 116 StPO nicht begegnet werden. Die Fortdauer der Untersu-chungshaft ist in Anbetracht des [X.] auch nicht unverltnismûig.Dem in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz nach § 121 Abs. 1StPO ist Rechnung getragen worden, da trotz der umfangreichen, mit [X.] verbundenen Ermittlungen bereits am 15. Oktober 2001Anklage erhoben worden und die Durchfrung der Hauptverhandlung ab [X.] 2002 beabsichtigt ist.[X.] Becker

Meta

AK 21/01

20.12.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2001, Az. AK 21/01 (REWIS RS 2001, 57)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 57

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