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PDF anzeigen[X.]/00vom22. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Mai 2002 durch [X.] Dr. [X.], Dr. Leimert, [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Kostenansatz [X.] wird zurückgewiesen.Gründe:Die Eingabe des Beklagten zu 2 vom 9. April 2002 ist als Erinnerunggegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. März 2002 zu [X.] (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der [X.] nicht [X.], ist unbegründet. Der Beklagte zu 2 hat - gemeinsam mit der [X.] - gegen das Teilurteil des [X.] vom23. Mai 2000 Revision eingelegt und diese am 27. November 2000 wieder zu-rückgenommen. Er haftet daher für die im Revisionsverfahren entstandenenGerichtskosten als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 (§§ 49, 58, 59GKG). Da die Ko-- 3 -sten im rigen zutreffend berechnet sind, war die Erinnerung gegen den [X.] insgesamt zurckzuweisen.Dr. [X.] Dr. Leimert [X.][X.] Dr. Frellesen
Meta
22.05.2002
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2002, Az. VIII ZR 163/00 (REWIS RS 2002, 3118)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3118
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