Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. 2 StR 363/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2995

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[X.]:[X.]:BGH:2016:031116B2STR363.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 363/16

vom
3. November
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. November
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten K.

und

H.

wird
das Urteil des [X.] vom 6. April 2016, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und we-gen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mona-
ten nebst Wertersatzverfall, den Angeklagten

H.

wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten
Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet

349 Abs. 2 StPO).
1
-
3
-
Der Schuldspruch hinsichtlich der beiden revidierenden Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen begegnen die sie betreffenden [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen (vgl. etwa [X.], 725; 2011, 725, 726; s. auch [X.], 262, 263). Auch wenn es keinen allgemeinen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt (s.
[X.], StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 23), gilt dies -
mit Einschränkungen -
doch
auch dann, wenn in einem Verfahren im [X.] vergleichbare Tatvorwürfe gegen verschiedene Beteiligte abgeurteilt werden. Insoweit muss sich den Urteils-
gründen hinreichend entnehmen
lassen, dass der Strafbemessung gegen meh-rere Angeklagte der gleiche Maßstab zugrunde liegt und die gegen sie verhäng-ten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen.
Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht.
Das [X.] hat beide Angeklagte wegen eines im [X.] vergleichbaren [X.], dem Anbau von Marihuana in einer Indoorplantage, jeweils zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dies lässt sich anhand des festgestellten Sachverhalts und der mitgeteilten [X.] nicht mehr nachvollziehen. Der Betrieb der von dem Angeklagten

H.

betriebenen Plantage im Fall [X.] der Urteilsgründe war auf eine Menge
gerichtet, die die nicht geringe Menge um mehr als das 900fache überschritt, während der Anbau durch den Angeklagten K.

im Fall [X.]I (2. Ernte) eine
Betäubungsmittelmenge von 450fachen der nicht geringen Menge erbrachte. Dass die [X.] für diese Taten mit maßgeblich unterschiedlichen Wirk-2
3
4
-
4
-
stoffmengen die gleiche Strafe verhängt hat, obwohl die weiter angeführten [X.] beide Angeklagte in gleicher Weise betreffen (Geständnis, weiche Droge, Untersuchungshaft zu ihren Gunsten und erhebli-cher Aufwand an Arbeit und Kapital sowie großes Maß an krimineller Energie zu ihren Lasten), ist nicht nachzuvollziehen, auch wenn im Fall [X.] die [X.] sichergestellt werden konnten. Dies gilt umso
mehr, als das Land-gericht zusätzlich beim Angeklagten K.

berücksichtigt hat, dass er als Mari-
huanakonsument eher tatgeneigt sei, und er zudem länger als der Angeklagte

H.

Untersuchungshaft verbüßt hat.
Der Senat hebt die beiden, ohne weitere Erläuterung nicht in einem ge-rechten Verhältnis zueinander stehenden Strafen sowie auch die weiteren ge-gen den Angeklagten K.

verhängten Strafen auf, um dem neuen Tatrichter
Gelegenheit zu einer aufeinander abgestimmten, in sich stimmigen Strafzu-
messung zu geben.
5
-
5
-
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Neue Feststellungen können getroffen
werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
[X.] Krehl Eschelbach

RinBGH Dr. Ott ist aus

rechtlichen Gründen an der

Unterschrift gehindert.

[X.] Zeng
6

Meta

2 StR 363/16

03.11.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2016, Az. 2 StR 363/16 (REWIS RS 2016, 2995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2995

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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