Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2015, Az. 2 StR 252/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17459

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Gegenstand

Konkurrenzen bei Betäubungsmitteldelikten: Erwerb der Rauschgiftmenge und deren nachfolgende sukzessive Veräußerung an Minderjährige als Bewertungseinheit


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte

des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen,

der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Erwerb von Betäubungsmitteln in vier Fällen,

der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,

der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Erwerb von Betäubungsmitteln,

und der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht

schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten schuldig gesprochen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sechs tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit sieben tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, sowie in einem Fall in Tateinheit mit neun tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige. Weiterhin hat es den Angeklagten schuldig gesprochen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit neun tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, in einem Fall in Tateinheit mit zehn tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und in einem Fall in Tateinheit mit drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und einem Verstoß gegen die Weisung der Führungsaufsicht, keinen Kontakt zu Kindern und Jugendlichen (also Personen unter 18 Jahren) aufzunehmen. Das [X.] hat den Angeklagten deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2

Die Überprüfung des Urteils im Rahmen der erhobenen Sachrüge hat keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Allerdings war der Schuldspruch entsprechend der Beschlussformel zu korrigieren.

3

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen liegt in den Fällen 3 bis 9 eine gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige vor (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Diese erfasst auch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (siehe Senat, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 2 [X.]). Insoweit bilden der jeweilige Erwerb der Rauschgiftmenge und deren nachfolgende sukzessive Veräußerung auch dann eine Bewertungseinheit, wenn - wie hier - aus der Erwerbsmenge Rauschgift an Minderjährige abgegeben wird; mehrere solcher Abgaben sind dann Teil einer Tat im Rechtssinne (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 1997- 4 [X.], juris Rn. 10; [X.], Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 2 [X.], juris Rn. 7; [X.], Beschluss vom 6. August 2013 - 5 [X.], juris Rn. 4, 7).

4

Zum Verhältnis zwischen den einzelnen Taten der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum Erwerb bzw. Besitz von sowie Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hat der [X.] in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt:

Dazu in Tateinheit steht das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jedenfalls dann, wenn die zur Veräußerung bestimmte Erwerbsmenge nicht nur vorsätzlich an Minderjährige verkauft wird (vgl. dazu [X.], Urteil vom 24. Juli 1997 - 4 [X.], juris Rn. 16; Senat, Beschluss vom 17. Juni 2003 - 2 [X.], juris Rn. 7; [X.], Beschluss vom 8. Mai 2003 - 3 [X.], juris Rn. 5; [X.], Beschluss vom 27. Juli 2010 - 4 [X.], juris Rn. 4; [X.], Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 [X.], juris Rn. 5 f.). Entsprechendes gilt für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge), soweit dieses nicht durch den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt wird.

Beim Erwerb von Betäubungsmitteln sowohl zum Zweck der Veräußerung als auch zum Zweck des Eigenverbrauchs hängt die rechtliche Bewertung davon ab, welchen Wirkstoffgehalt die jeweiligen Teilmengen haben (vgl. dazu [X.]/[X.], 2. Aufl., § 29a Rn. 104 f. m.N.). Wenn nicht nur die Verkaufsmenge und die [X.] jeweils gering sind, sondern auch die Gesamtmenge, liegt Handeltreiben in Tateinheit mit Erwerb vor. Sind die Verkaufsmenge und die [X.] jeweils gering, die Gesamtmenge jedoch nicht gering, liegt Besitz in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben vor (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2002 - 3 [X.], juris Rn. 3). Wenn die Verkaufsmenge nicht gering, die [X.] jedoch gering ist, liegt Handeltreiben in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb vor. Sind sowohl die Verkaufsmenge als auch die [X.] jeweils nicht gering, liegt Handeltreiben in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz einer nicht geringen Menge vor (vgl. [X.], Beschluss vom 21. April 2005 - 3 [X.], juris Rn. 4).

5

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und korrigiert den Schuldspruch entsprechend.

6

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] in den Fällen 3 bis 9 nicht von der Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen ist.

Fischer                                Schmitt                           Krehl

                  Eschelbach                             Zeng

Meta

2 StR 252/14

08.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 26. Februar 2014, Az: 23 KLs 37/13

§ 29a Abs 1 Nr 1 BtMG, § 30 Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2015, Az. 2 StR 252/14 (REWIS RS 2015, 17459)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17459

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