Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.08.2018, Az. 2 WD 3/18

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2018, 4456

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Gegenstand

Gefangenenbefreiung mit Körperverletzungen gegen Amtswalter; außerdienstliche Beleidigungen; Vorgesetzter; Beweiswürdigung


Leitsatz

1. Ein Soldat verwirkt regelmäßig die disziplinarische Höchstmaßnahme, wenn er mittäterschaftlich an einer mit Körperverletzungen gegen Amtswalter einhergehenden Gefangenenbefreiung mitwirkt.

2. Außerdienstliche Beleidigungen erlangen dann disziplinarische Relevanz und können eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme gebieten, wenn sie sich jedenfalls wiederholt gegen andere Amtswalter richten (Fortschreibung der Senatsurteile vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 und vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 -).

Tatbestand

1

Der 1982 geborene frühere Soldat wurde nach dem Abitur 2002 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zuletzt 2008 zum Oberleutnant befördert.

2

...

3

Der frühere Soldat wurde am 12. September 2010 im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit "6,20" beurteilt. Dort wurde er als talentierter, selbstbewusster, loyaler und leistungswilliger Offizier mit weit überdurchschnittlichen Arbeitsergebnissen beschrieben. Er sei als Kompanieeinsatzoffizier eine verlässliche Stütze des Kompaniechefs gewesen und habe seine besondere Stärke im Bereich der Menschenführung hervorragend eingesetzt. Er verfüge über ein sehr großes, steigerungsfähiges Entwicklungspotential. Für eine Verwendung als Kompaniechef sei er bereits sehr gut und für die Übernahme zum Berufssoldaten in außergewöhnlichem Maße geeignet.

4

Der nächsthöhere Vorgesetzte charakterisierte den früheren Soldaten als tatkräftigen Offizier mit ausgeprägtem Führungswillen und Führungsanspruch, ausgeprägter Leistungsfähigkeit und vorbildlicher Dienstauffassung. Er sei ein wesentlicher Leistungsträger. Derzeit bestehe eine Entwicklungsprognose bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive. Die Eignung für die Kompaniechef- oder Stabsoffizier-Verwendung sei deutlich erkennbar.

5

Am 22. März 2012 wurde er im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung ebenfalls mit "6,2" beurteilt. Der frühere Soldat behaupte sich im vorderen Leistungsdrittel. Den Erwartungen werde er regelmäßig zur vollen Zufriedenheit seiner Vorgesetzten gerecht. Hervorgehoben wurden sein Geschick als Kompanieführer, seine Kommunikationsfähigkeit als [X.] und seine Leistungen als Ausbilder. Seine Stärken lägen im Außendienst und er überzeuge vor allem im direkten Umgang mit Soldaten.

6

Der nächsthöhere Vorgesetzte schloss sich dem an und bescheinigte ihm eine Entwicklungsprognose bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive.

7

In der Vorinstanz hat die frühere [X.] die ausgezeichneten Leistungen des früheren Soldaten in der Ausbildung hervorgehoben. Sie habe ihn als diszipliniert, motiviert und korrekt kennengelernt. Sein außerdienstliches Verhalten passe dazu nicht.

8

Auch der höhere Disziplinarvorgesetzte Generalleutnant B betonte in der Vorinstanz den sehr guten Ruf des früheren Soldaten. Dieser habe als Vertreter der [X.] in schwieriger Zeit hervorragende Arbeit geleistet, aber auch ein Doppelleben geführt. Im dienstlichen Bereich sei er ein korrekter, disziplinierter und sehr guter Offizier, im privaten Bereich jedoch im Kreis der ... verhaftet gewesen. Dort habe er eine Führungsposition innegehabt. Wegen des Disziplinarverfahrens habe der frühere Soldat seine Sicherheitsüberprüfung verloren; auch sei er deshalb von seinem Dienstposten abgelöst und versetzt worden.

9

Der aktuelle Zentralregisterauszug weist folgende Eintragungen auf:

- einen seit November 2011 rechtskräftigen, mit dem [X.] 1 sachgleichen Strafbefehl des [X.] vom 5. Oktober 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit dem der frühere Soldat zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden war.

- ein zum [X.] 2 sachgleiches Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2010 wegen Beleidigung in zwei Fällen. Es wurde im Oktober 2011 rechtskräftig, nachdem das [X.] ihn mit Berufungsurteil vom 22. September 2011 zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt hatte.

- einen seit 14. Januar 2010 rechtskräftigen zu [X.] 3 sachgleichen Strafbefehl des [X.] vom 4. September 2009 wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen, mit dem der frühere Soldat zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt worden war.

- eine seit Juni 2012 rechtskräftige Entscheidung des [X.] vom 23. Mai 2012, mit der unter Einbeziehung des Strafbefehls des [X.] und des Urteils des [X.] eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und zwei Wochen gebildet worden war.

- ein seit dem 21. Dezember 2017 rechtskräftiger Strafbefehl des [X.] vom 23. November 2017 wegen gefährlicher Körperverletzung, mit dem der frühere Soldat zu einer einjährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden war.

Der letzte [X.] aus 2012 weist die sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilungen aus.

Der frühere Soldat ist berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold sowie die Schützenschnur in Gold zu tragen. Er ist seit Juni 2018 verheiratet, Vater von zwei Kindern und als kaufmännischer Angestellter tätig. Die [X.] wurden ihm bis Ende 2016 ausgezahlt und die Übergangsbeihilfe von 18 424,02 € wurde einbehalten. Seine Vermögensverhältnisse bezeichnet er als geordnet.

Entscheidungsgründe

1. [[X.].]as Verfahren ist nach Anhörung des früheren Soldaten mit Verfügung vom 26. Januar 2011 eingeleitet worden. Nach Gewährung des Schlussgehörs wurde ihm mit Anschuldigungsschrift der [[X.].] vom 23. März 2016 zur [[X.].]ast gelegt:

1. [[X.].]er frühere Soldat griff als Angehöriger einer [[X.].]ußballfangruppierung des [[X.].]ußballvereins [[X.].] am 22. August 2009 zwischen 9:00 Uhr und 10:00 Uhr auf dem [[X.].] zwischen dem Gleis 8 und 9 die Polizeibeamten [[X.].], [[X.].], [[X.].] und [[X.].] gemeinsam mit mindestens drei weiteren Angehörigen der [[X.].]angemeinschaft mit [[X.].]ußtritten und [[X.].]austschlägen an, um den zuvor vorläufig festgenommenen und anderweitig Beschuldigten Angehörigen der [[X.].]angemeinschaft [[X.].] zu befreien, wobei er zumindest dem [[X.].] mit den [[X.].]üßen voraus in den linken [[X.].] sprang und er sich so mindestens mit [[X.].]ußtritten gegen die Polizeibeamten an der Befreiung beteiligte. [[X.].]er frühere Soldat fügte dem [[X.].] gemeinschaftlich zwei Rippenbrüche sowie dem Polizeibeamten [[X.].] der linken [[X.].]örperhälfte und am rechten Oberarm und dem Polizeibeamten [[X.].] schmerzhafte Prellungen im Rippenbereich zu.

2. [[X.].]er frühere Soldat rückte am 16. Mai 2009 gegen 18:00 Uhr als Angehöriger einer [[X.].]ußballfangemeinschaft des [[X.].]ußballvereins [[X.].] mit mindestens 30 weiteren [[X.].]ans am Bahnhaltepunkt [[X.].] in [[X.].] auf die dort zurückweichenden Polizeibeamten in einer Polizeikette zu und bezeichnete, da ihm die [[X.].]reigabe des Bahnsteiges und das Zurückweichen der Polizei nicht schnell genug ging, den [[X.].] als "Vollidiot" und entgegnete ihm wörtlich oder sinngemäß lauthals "so einer wie [[X.].]u wäre in [[X.].] gefallen" und beschimpfte unter anderem den [[X.].] als "[[X.].]reckschwein", um so seine Missachtung kundzutun.

3. [[X.].]er frühere Soldat äußerte am 24. Mai 2009 gegen 22:30 Uhr in der [[X.].] in [[X.].] gegenüber den Polizeibeamten N und O wörtlich oder sinngemäß: "Jetzt stellen sie auch noch [[X.].]lugscheißer bei der Polizei ein! Schauen Sie sich mal an, Sie sind ja prädestiniert, um beleidigt zu werden, Ihr habt keine Eier in der Hose!", um so seine Missachtung kundzutun."

[[X.].]amit habe der frühere Soldat vorsätzlich, zumindest jedoch fahrlässig die ihm obliegende [[X.].]ienstpflicht verletzt, sich auch außer [[X.].]ienst so zu verhalten, dass die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft beeinträchtigt würden, wobei er als Vorgesetzter ein schlechtes Beispiel gegeben habe.

2. Mit Urteil vom 16. November 2017 hat das [[X.].] Süd dem früheren Soldaten das Ruhegehalt aberkannt.

a) In tatsächlicher Hinsicht stehe zum [[X.].] 1 auf der Grundlage der dazu vernommenen Zeugen, der verlesenen Aussagen des verstorbenen [[X.].], der Videoaufnahmen der [[X.].]eutschen Bahn und des gegen ... rechtskräftig ergangenen Strafurteils des [[X.].] vom 24. Januar 2012 fest, dass der frühere Soldat in aggressiver [[X.].]orm an der Befreiung des Zeugen [[X.].] mitgewirkt habe und dabei auch persönlich an den Tätlichkeiten gegen Polizisten beteiligt gewesen sei. Abweichend von den [[X.].]eststellungen im Urteil des [[X.].] habe sich die Gefangenenbefreiung jedoch im Bereich des Bahnsteigs zu Gleis 9 abgespielt.

Zum [[X.].] 2 wurden die bindenden [[X.].]eststellungen des Urteils des [[X.].] vom 22. September 2011 zugrundegelegt; der Soldat habe am Nachmittag des 16.05.2009 als Angehöriger einer ... [[X.].]angruppierung das [[X.].] zwischen dem Z und dem [[X.].] in der ...Arena in [[X.].] besucht. Nach dem Spiel, gegen 18:00 Uhr habe er aus Ärger darüber, dass er nur langsam vorwärts kam und möglicherweise seinen Anschlusszug verpassen würde, den ihm gegenüber stehenden Polizeibeamten [[X.].] als "Vollidiot" bezeichnet und ihn angeschrien, dass "so einer wie [[X.].]u in [[X.].] gefallen" wäre.

Zum [[X.].] 3 stehe das angeschuldigte Verhalten auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen Polizeihauptmeister O und N sowie der geständigen Einlassungen des früheren Soldaten fest.

b) [[X.].]er frühere Soldat habe damit vorsätzlich ein [[X.].]ienstvergehen begangen. Er habe nicht nur gegen Strafgesetze verstoßen, sondern auch seine [[X.].]ienstpflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 3 [[X.].] verletzt. [[X.].]ass er Vorgesetzter sei, wiege erschwerend.

[[X.].]as [[X.].]ienstvergehen wiege äußerst schwer. [[X.].]er frühere Soldat habe kriminelles Unrecht begangen. Sein Verhalten wecke durchgreifende ernstliche Zweifel an seiner Rechtstreue, persönlichen Integrität und dienstlichen Zuverlässigkeit. [[X.].]ie allgemeine Gesetzestreue eines Soldaten sei die wesentliche Grundlage des öffentlichen [[X.].]ienstes. [[X.].]er Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schütze die Autorität staatlicher Vollstreckungsorgane und diene dem Schutz des staatlichen Gewaltmonopols. [[X.].]er frühere Soldat habe durch sein Verhalten einen Standort jenseits der Staatsgewalt eingenommen. [[X.].]urch die vorsätzliche gefährliche [[X.].]örperverletzung habe er zudem gravierend in die Menschenwürde und die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten eingegriffen. [[X.].]es Weiteren wirke erschwerend, dass er an einer Gefangenenbefreiung teilgenommen und damit die Hoheitsrechte des Staates, in dessen Bereich er selbst als Hoheitsträger eingesetzt sei, missachtet habe. Hinzu komme, dass er sich bei der Beleidigung als Soldat zu erkennen gegeben habe. [[X.].] wirke zwar, dass er hervorragenden [[X.].]ienst geleistet habe und hinsichtlich der [[X.].]e 2 und 3 geständig gewesen sei; jedoch fehle es beim [[X.].] 1 an Einsicht und Reue.

Sowohl wegen des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte als auch wegen der gefährlichen [[X.].]örperverletzungen bilde eine [[X.].]ienstgradherabsetzung den Ausgangspunkt der [[X.].]. Sie werde der Schwere des [[X.].] jedoch nicht gerecht, so dass die [[X.].] zu verhängen sei. [[X.].]as Vertrauen in die ordnungsgemäße [[X.].]ienstausübung des früheren Soldaten werde vor allem dadurch erschüttert, dass er durch seine Widerstandshandlung nicht nur die körperliche Integrität und Gesundheit der Polizeibeamten beeinträchtigt, sondern durch seine Mitwirkung bei der Gefangenenbefreiung auch Hoheitsrechte anderer Amtsträger verletzt habe. [[X.].]amit habe er sich als Vorgesetzter disqualifiziert, wobei ohne Belang sei, ob er als Täter oder Mittäter gehandelt habe.

3. Mit seiner fristgerecht eingegangenen unbeschränkten Berufung wendet sich der frühere Soldat gegen die tatsächlichen [[X.].]eststellungen der Vorinstanz vor allem zum [[X.].] 1. Zeugenaussagen und Videoaufnahmen trügen die [[X.].]eststellungen hierzu nicht. Bewiesen sei insbesondere nicht, dass er [[X.].] angegriffen und an der Gefangenenbefreiung mitgewirkt habe. [[X.].]ie Geschehnisse im Bereich des Gleises 9 seien durch die Überwachungskameras nicht einsehbar gewesen. [[X.].]ie erstinstanzlichen [[X.].]eststellungen zu dem "[[X.].]icksprung" seien eine bloße Vermutung. Auch die Zeugenaussagen hätten den Nachweis dafür nicht erbracht. Hinsichtlich des [[X.].]es 3 sei die [[X.].]eststellung unrichtig, er habe seinerzeit bekundet, Soldat zu sein; dies werde der Zeuge R bestätigen. Zudem sei die Polizeikontrolle in [[X.].] überzogen gewesen und er dadurch zu wechselseitigen Ehrverletzungen provoziert worden, auch wenn er sie im Nachhinein als unklug erkenne. Ungeachtet dessen seien bei der Maßnahmebemessung seine herausragenden [[X.].]eistungen und der enge zeitliche Zusammenhang der drei Ereignisse, der für ein nur zeitweiliges Versagen spreche, nicht mildernd eingestellt worden. [[X.].]as gelte auch, soweit er im Verfahren vor dem [[X.].] eine Vereinbarung zur Vermeidung einer dem Ansehen der [[X.].] abträglichen Hauptverhandlung abgeschlossen habe. [[X.].]er [[X.].]ienstherr habe auch von einer vorläufigen [[X.].]ienstenthebung abgesehen. [[X.].] müsse sich schließlich die überlange Verfahrensdauer auswirken. [[X.].] zunächst erhobene [[X.].] zur Besetzung der [[X.].]ammer des [[X.].]s und zu einem Verfahrensfehler durch eine unterbliebene Zeugenvernehmung wurden in der Berufungshauptverhandlung nicht aufrechterhalten.

[[X.].]as Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. [[X.].] stehen der [[X.].]urchführung des Berufungsverfahrens nicht entgegen. Etwaige Verfahrensfehler führen jedenfalls bei der nach § 121 Abs. 2 W[[X.].]O gebotenen Ermessensentscheidung aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung nicht zur Zurückverweisung. [[X.].]er Senat hat daher in der Berufungshauptverhandlung im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen getroffen.

1. Zur Überzeugung des Senats steht in tatsächlicher Hinsicht fest:

a) [[X.].]er frühere Soldat hat sich - wie unter [[X.].] 2 beschrieben - gegenüber Polizisten ehrverletzend verhalten. [[X.].]ies steht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 W[[X.].]O aufgrund der bindenden [[X.].]eststellungen im Urteil des [[X.].] vom 22. September 2011 fest. [[X.].]er frühere Soldat hat den Sachverhalt eingeräumt und im Übrigen darauf hingewiesen, dass er sich zur Beleidigung deshalb habe hinreißen lassen, weil er von Pfefferspray getroffen worden sei, obwohl von ihm keine Übergriffe ausgegangen seien. [[X.].]ieser Umstand stellt den Tatbestand der Beleidigung jedoch nicht in [[X.].]rage.

b) [[X.].]er frühere Soldat hat sich auch wie unter [[X.].] 3 beschrieben ehrverletzend geäußert. Er hat sich zu den Beleidigungen in der Berufungshauptverhandlung geständig eingelassen und sie damit erklärt, sich seinerzeit provoziert gefühlt zu haben. Auch diese Beleidigung sei "saudämlich" gewesen. Er habe jedoch die mit einer [[X.].]amera begleitete polizeiliche Personenkontrolle (mit drei Polizeiwagen und 20 Polizeibeamten) für völlig überzogen gehalten und deshalb geäußert, die Polizeibeamten hätten "keine Eier in der Hose". [[X.].]ass die ehrverletzenden Äußerungen gefallen sind, wird auch durch die glaubhafte Aussage des [[X.].] in der Berufungshauptverhandlung und die dort verlesene erstinstanzliche Aussage des Polizeibeamten O bestätigt; nach ihren nachvollziehbaren, ohne [[X.].] vorgetragenen und konsistenten Schilderung ist die Polizeikontrolle auch nur von einem Polizeiwagen durchgeführt worden. Beleidigungen seitens der Polizei hat es nicht gegeben; die Aussage des [[X.].] hat dies nicht in [[X.].]rage gestellt.

c) Zur Überzeugung des Senats steht ebenso fest, dass der frühere Soldat wie unter [[X.].] 1 angeschuldigt, gemeinschaftlich mit anderen Angehörigen der [[X.].]ußballfangruppierung des [[X.].] "..." (im [[X.].]olgenden: [[X.].]an-Club) an der gewalttätigen und bei Polizeibeamten zu [[X.].]örperverletzungen führenden Befreiung des [[X.].] mitgewirkt hat. Jedoch bestand seine Mitwirkungshandlung nicht darin, [[X.].] in den linken [[X.].] gesprungen zu sein oder andere Polizeibeamte durch Tätlichkeiten verletzt zu haben; insoweit war er freizustellen.

aa) [[X.].]ass es am 22. August 2009 zwischen 9:00 Uhr und 10:00 Uhr auf dem [[X.].] auf dem [X.] durch Angehörige (Mitglieder) des [[X.].]an-Clubs zur Befreiung des von [[X.].] zuvor festgenommenen [[X.].] gekommen ist und jene Angehörigen ihn sowie [[X.].] hierbei rechtswidrig erheblich verletzt haben, steht fest.

[[X.].]er - vom früheren Soldaten nicht bestrittene - Vorgang der Befreiung des vom [[X.].] zuvor (vorläufig) festgenommenen [[X.].] durch mitreisende [[X.].]ußballfans steht auf der Grundlage der Aussagen des [[X.].] sowie aufgrund der damit inhaltlich übereinstimmenden Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung erneut vernommenen Polizeibeamten J und [[X.].] fest. Sie haben aus unmittelbarer Anschauung sowohl von der durch [[X.].] vorgenommenen [[X.].]estnahme eines [[X.].]an-Mitglieds und dessen Befreiung durch Personen berichtet, die sie wegen ihrer weitgehend uniformen Bekleidung und ihrer koordinierten Vorgehensweise nachvollziehbar als Angehörige des [[X.].]an-Clubs zugeordnet haben. Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussagen bestehen nicht, da sie auch mit den im Amtsgerichtsurteil dokumentierten früheren Aussagen inhaltlich kohärent sind. Auch die Videoaufzeichnung lässt die [[X.].]estnahme des [[X.].] durch [[X.].] erkennen und dokumentiert auch, dass dieser nur wenige Augenblicke später verfolgt von Polizeibeamten in den wartenden Zug flüchten konnte.

bb) [[X.].]est steht des Weiteren, dass - wie ebenfalls vom früheren Soldaten nicht bestritten - mit dem Befreiungsvorgang jedenfalls gegen die Polizeibeamten [[X.].] und I erhebliche [[X.].]örperverletzungen verbunden waren. [[X.].]ie Verletzung, von der der Zeuge P[[X.].] J bei sich berichtet hat und die durch [[X.].]ußabdrücke auf seiner Uniform dokumentiert ist, entstand hingegen nach eigener Aussage des Zeugen noch im Zug bei dem Versuch, den Rückzug des [[X.].] mit dem [[X.].]estgenommenen [[X.].] zu sichern, und somit nicht auf dem Bahnsteig.

[[X.].]er Zeuge [[X.].] hat in der [[X.].] in [[X.].]orm von Prellungen am Oberkörper berichtet, die zu Atemproblemen und dazu geführt hätten, dass er sich nach den Attacken zunächst nicht habe hinsetzen können. Als [[X.].]olge der Verletzung habe er dann noch zwei Wochen später am Umzug nicht uneingeschränkt mitwirken können und seiner Ehefrau [[X.].] überlassen müssen. Seine Aussage ist glaubhaft und entspricht den [[X.].]otoaufnahmen von den Verletzungen des Zeugen ([[X.].], [[X.].]. 26/27).

[[X.].]ass ebenso der Polizeibeamte I erhebliche Verletzungen davon getragen hat, folgt aus dessen oben angeführten Aussagen. In der Zeugenvernehmung vom 26. August 2009 hat er davon berichtet, dass ihm von einem [[X.].]an der "...-Gruppe" mit der [[X.].]aust gegen das [[X.].]inn geschlagen worden sei. Ausweislich des Amtsgerichtsurteils hat er zudem von Schlägen und Tritten berichtet, die er anlässlich der Befreiung des von ihm festgenommenen [[X.].] von Angehörigen des [[X.].]anclubs erlitten hat und bei ihm zu einer gebrochenen und einer angebrochenen Rippe - verbunden mit einer etwa eineinhalb wöchigen [[X.].]ienstunfähigkeit - geführt haben. Auch die aktenkundigen [[X.].]otoaufnahmen von seinem Oberkörper nach den Übergriffen ([[X.].], [[X.].]. 28) stützen seine Aussage.

cc) Nicht feststellbar ist, dass der frühere Soldat dem [[X.].] die Verletzungen selbst und unmittelbar zugefügt hat.

[[X.].]ie dienstliche Stellungnahme des [[X.].] vom 22. August 2009 beschreibt nur einen Angriff bei der Gefangenenbefreiung durch 5 - 7 [[X.].]ans ohne die Person des früheren Soldaten zu erwähnen. In der Zeugenvernehmung vor der [[X.].] am 26. August 2009 berichtet dieser zwar von der "Wiedererkennung des ... an der Gefangenenbefreiung", identifiziert ihn jedoch nicht als denjenigen, der ihn anlässlich der Gefangenenbefreiung körperlich misshandelt hat. [[X.].]em entspricht, dass er ausweislich der Gründe im Amtsgerichtsurteil den früheren Soldaten zwar als einen Rädelsführer erkannt, ihn auch dort jedoch nicht als Person identifiziert hat, die ihn selbst tätlich angegriffen hat.

Auch den Aussagen der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen P[[X.].] J, PH[[X.].] [[X.].], PH[[X.].] a.[[X.].]. S und O[[X.].]t d.R. T sowie den gemäß § 123 Satz 1 W[[X.].]O verlesenen erstinstanzlichen Zeugenaussagen des [[X.].], PO[[X.].] V und des Bahnangestellten a.[[X.].]. W lässt sich nicht entnehmen, dass der frühere Soldat den Polizeibeamten I unmittelbar körperlich misshandelt hat.

[[X.].]es Weiteren lassen auch die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der [[X.].]eutschen Bahn nicht auf eine körperliche Misshandlung des [[X.].] unmittelbar durch den früheren Soldaten schließen. [[X.].]ie Videosequenz lässt zum einen bereits keinen eindeutigen "[[X.].]icksprung" erkennen. Zum anderen ist - wie bereits vom [[X.].] festgestellt - nicht zu erkennen, dass dieser gegen den [[X.].] gerichtet gewesen wäre. [[X.].]amit fehlt es an einem hinreichenden Beweis, zumal der (vermeintliche) [[X.].]icksprung ausweislich der Videoaufzeichnungen zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sich die Masse der [[X.].]ußballfans wieder auf den wartenden Zug zubewegte und der festgenommene [[X.].] schon befreit war. Auch der sachverständige Zeuge [X.] hat ausgesagt, eine Auswertung der Videoaufnahmen zeige, dass der frühere Soldat an der Gefangenenbefreiung nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein könne, weil er zu diesem Zeitpunkt auf der anderen [X.] vermummt an vorderster [[X.].]ront gestanden habe.

dd) Ungeachtet dessen hat der frühere Soldat jedoch an der Gefangenenbefreiung dergestalt mitgewirkt, dass er am Bahnsteig 8 zusammen mit anderen Mitgliedern des [[X.].]an-Clubs durch sein Verhalten Polizeikräfte band und sie dadurch davon abhielt, die auf [X.] vorgenommene Befreiung des [[X.].]estgenommenen [[X.].] durch andere [[X.].]an-Club-Angehörige abzuwehren.

Ein solches Verhalten des früheren Soldaten steht ausweislich der Videoaufnahmen fest. Sie zeigen, wie er mit einem roten Tuch unterhalb des [X.] vermummt und mit rotem T-Shirt, dreiviertel langer Cargo-Hose, weißen Schuhen (Sneakers) bekleidet in vorderster Reihe den Polizeibeamten auf Bahnsteig 8 in aggressiver Haltung gegenüber steht. [[X.].]ass es sich dabei um den früheren Soldaten handelt, hat er weder in Abrede gestellt, noch bestehen daran Zweifel. Zwar trägt er wie andere Angehörige des [[X.].]an-Clubs ein rotes T-Shirt; es weist jedoch auf dem Brustbereich ein besonders konturiertes Emblem auf, welches bei anderen Angehörigen des [[X.].]an-Clubs nicht anzutreffen ist. [[X.].]arüber hinaus ist an der Wade des früheren Soldaten jene auffällige Tätowierung zu sehen, die der [[X.].] in seiner Vernehmung vom 26. August 2009 sowie der Zeuge J in der Berufungshauptverhandlung als markant beschrieben haben.

[[X.].]as Verhalten des früheren Soldaten war konfrontativ und band die Aufmerksamkeit der auf dem Bahnsteig 8 stehenden Polizeibeamten. Seine Einlassung in der Berufungshauptverhandlung, er habe sich "schützend" vor andere gestellt, um die Situation deeskalierend wieder "einzufangen", bildet eine Schutzbehauptung, die als solche bereits im Amtsgerichtsurteil zutreffend gewürdigt worden ist. [[X.].]ie Videosequenzen lassen eindeutig erkennen, dass der frühere Soldat nicht - wie er glauben machen möchte - deeskalierend, sondern durch Auftreten und Gestik den die [[X.].]estnahme [[X.].]s gegenüber der [[X.].]anmasse abschirmenden Polizisten aggressiv bedrohlich gegenüber getreten ist. Sie zeigen, dass sich der frühere Soldat aus dem Bereich des [X.] kommend gezielt und mit hoher Geschwindigkeit von hinten durch die Gruppe hindurch bis zu den Polizeibeamten vorarbeitet und von einem anderen [[X.].]an-Club-Angehörigen durch mäßigendes Handauflegen davon abgehalten wird, noch weiter zu den Polizeibeamten vorzupreschen. [[X.].]abei trat er den Polizeibeamten ausweislich der Videoaufzeichnungen vermummt gegenüber, wozu kein Anlass bestanden hätte, wenn seine Motivation tatsächlich deeskalierend gewesen wäre.

[[X.].]iesem Verhalten und dieser Motivationslage entspricht die Aussage des Zeugen J, der frühere Soldat sei den Polizeibeamten gegenüber aufgebracht gewesen und er habe jedenfalls in seinem Sichtfeld keinen Angehörigen des [[X.].]an-Clubs wahrgenommen, der deeskalierend agiert habe. Auch der Zeuge [[X.].], der nach eigener Aussage gerade am Bahnsteig 8 gestanden hat, hat ausgesagt, deeskalierend sei ihm niemand aufgefallen. [[X.].]er Zeuge S sah sich in der Situation zudem nach eigener Aussage veranlasst, Pfefferspray einzusetzen.

[[X.].]ernerhin hat [[X.].] in seiner Vernehmung vom 26. August 2009 und mithin zeitnah zum Tatgeschehen den früheren Soldaten als Mitwirkenden der Gefangenenbefreiung identifiziert und seine Erinnerung nachvollziehbar mit der auffälligen Erscheinung desselben (Tätowierung am [[X.].]uß und Oberarm, sportliche [[X.].]igur) begründet. [[X.].]ass es sich dabei nicht um eine etwa inkorrekt wiedergegebene Aussage des verstorbenen Polizeibeamten handelt, folgt daraus, dass der ihn seinerzeit vernehmende Zeuge [X.] in der Berufungshauptverhandlung die korrekte Wiedergabe dieser Aussage ausdrücklich bestätigt hat.

[[X.].]er vom früheren Soldaten als Entlastungszeuge benannte O[[X.].]t d.R. T konnte zu dem Geschehen nichts aussagen.

ee) Zur Überzeugung des Senats steht des Weiteren fest, dass der frühere Soldat die Auswirkungen seines Verhaltens gewollt und im Wissen der Tatumstände gehandelt hat. [[X.].]ies ergibt sich zwingend aus den äußeren Umständen. [[X.].]er frühere Soldat reiste in den Abteils des [[X.].]ußballfanclubs, in die zwei Polizeibeamte zu [[X.].]ontrollzwecken einstiegen und in denen der [[X.].] den ihn attackierenden [[X.].]ußballfan [[X.].] verhaftete. [[X.].]er frühere Soldat begab sich dann mit der großen Masse der [[X.].]anclubmitglieder, die den [[X.].] wieder befreien wollte, auf den Bahnsteig, vermummte sich und drängte sich in die vorderste Reihe der Angreifer vor. Seine Vermummung und sein Vorpreschen belegen, dass er an der gewaltsamen Gefangenenbefreiung wissentlich und willentlich mitwirkte.

Seine Aussage, er habe nicht mitbekommen, dass ein Polizeibeamter [[X.].] festgenommen habe, ist vor diesem Hintergrund eine unglaubwürdige Schutzbehauptung. Spätestens als er in vorderster Reihe der anrückenden [[X.].]ans vor den Polizeibeamten stand, bestand - wie die Videoaufnahmen belegen - zeitweise eine [X.] zu dem [[X.].], der den [[X.].] im Griff hatte. Es ist daher auszuschließen, dass der frühere Soldat von der Verhaftung des [[X.].] nichts wusste und nicht an dessen Befreiung mitwirken wollte. [[X.].]afür spricht auch, dass er in dem gegen ihn geführten Strafverfahren ausweislich eines richterlichen Aktenvermerks ([[X.].]I, [[X.].]. 782) eigeninitiativ auf den Erlass eines Strafbefehls hingewirkt und sich mit einer Verurteilung wegen gefährlicher [[X.].]örperverletzung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

Jedenfalls sind die Einlassungen des früheren Soldaten zu seinem Verhalten unglaubhaft, weil sie nicht nur in Randbereichen des Geschehens prozesstaktisch wechseln. So trägt er erstmals in der Berufungshauptverhandlung vor, er habe sich deshalb das Tuch vor das Gesicht gezogen, weil er im Zug - noch bevor alle wieder ausgestiegen seien - gehört habe, dass Pfefferspray eingesetzt werde. In dem vor dem [[X.].] geführten Strafverfahren hatte er sich 2012 noch dahingehend eingelassen, er wisse nicht, warum er sich vermummt habe, dies sei ganz einfach aus einem Reflex heraus erfolgt. Zutreffend hat das Amtsgericht das als völlig abwegig angesehen. Unglaubhaft sind ebenfalls seine wechselhaften Einlassungen zur [[X.].]rage seiner Zugehörigkeit zum [[X.].]an-Club. Während er in der Berufungshauptverhandlung ausführte, er sei kein Mitglied dieses [[X.].]an-Clubs gewesen, er wolle sich insbesondere für den Zeitraum vor 2009 nicht äußern, hatte er sich ausweislich der Gründe des Amtsgerichtsurteils 2012 noch dahingehend eingelassen, er sei wohl seit 2006 Mitglied des [[X.].]an-Clubs "..." gewesen, dort 2008 aber wieder ausgestiegen. Sein gesamtes Verhalten lässt jedoch darauf schließen, dass er zur Tatzeit mit dem [[X.].]anclub eng verbunden war.

Selbst wenn er 2008 formell ausgetreten sein sollte, bliebe die Annahme lebensfremd, jegliches Zugehörigkeitsgefühl sei damit erloschen und seine Teilnahme an der gemeinsamen Anreise am 22. August 2009 bei gemeinsamem [[X.].]an-[[X.].]resscode sei eher zufällig gewesen. [[X.].]em entspricht, dass die Videoaufzeichnungen den früheren Soldaten nahezu durchgehend innerhalb der Gruppierung zeigen und sie nicht ansatzweise Hinweise darauf enthalten, dass er sich von ihr separieren wollte. [[X.].]ür das fortbestehende Zugehörigkeitsgefühl des früheren Soldaten als Motiv für sein Handeln spricht zudem, dass er sich veranlasst gesehen hat, eine Person zu verfolgen, die einem [[X.].]an-Club-Angehörigen einen Schal entwendet hatte.

2. [[X.].]er frühere Soldat hat ein [[X.].]ienstvergehen nach § 23 Abs. 1 [[X.].] begangen. Er hat wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 [[X.].] verstoßen. Ein Verstoß auch gegen § 7 [[X.].] in Gestalt eines Verstoßes gegen die [[X.].]oyalität zur Rechtsordnung liegt hingegen nicht vor, weil § 17 Abs. 2 Satz 3 [[X.].] insoweit abschließend ist (BVerwG, Urteil vom 10. [[X.].]ezember 2015 - 2 W[[X.].] 3.15 - juris Rn. 25).

a) [[X.].]ie durch [[X.].]an-Club-Angehörige begangenen gefährlichen [[X.].]örperverletzungen (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB) und die Gefangenenbefreiung (§ 113 Abs. 1 StGB) sind dem früheren Soldaten gem. § 25 Abs. 2 StGB als Mittäter rechtlich zuzurechnen. Er hat die Straftatbestände gemeinschaftlich mit ihnen dadurch begangen, dass er auf Gleis 8 Polizeikräfte band und damit einen wesentlichen Beitrag zur Begehung einer eigenen und nicht - wie für die Teilnahme charakteristisch (§§ 28 Abs. 1, 25 und 26 StGB) - fremden Tat leistete.

aa) Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jeder sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass diese als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen [X.] erscheint. Mittäterschaft erfordert keine Mitwirkung am [[X.].]erngeschehen selbst, sodass selbst ein die Tatbestandsverwirklichung lediglich fördernder Beitrag ausreichen kann, der sich auf Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen beschränkt. Allerdings muss sich die Mitwirkung nach der Willensrichtung des sich [X.] bei wertender Gesamtbetrachtung als Teil der Tätigkeit aller darstellen, wobei wesentliche Anhaltspunkte dafür der Grad des eigenen Interesses am [X.], der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu bilden können ([X.], Beschlüsse vom 13. September 2017 - 2 StR 161/17 - NStZ-RR 2018, 40 und vom 11. Juli 2017 - 2 StR 220/17 - NStZ 2018, 144 <145> sowie Urteile vom 21. Mai 2015 - 3 [X.] - juris Rn. 10 und vom 23. Januar 1958 - 4 StR 613/57 - [X.]St 11, 268). [[X.].]abei verlangt das Erfordernis eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens weder eine [[X.].]ausalität des Beitrags noch das Erfordernis eines gemeinsamen Tatplanes eine ausdrückliche Vereinbarung; er kann auch konkludent und noch während der eigentlichen Tatausführung bis zur Tatbestandsbeendigung getroffen werden. Nicht erforderlich ist zudem, dass der Mittäter die fremde Handlung in allen Einzelheiten kennt ([[X.].]ischer, StGB, [[X.].]ommentar, 65. Aufl. 2018, § 25 Rn. 33 f.).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen charakterisiert die Handlung des früheren Soldaten ihn rechtlich nicht lediglich als "Randfigur" ([[X.].]/Beulke, Strafrecht, [X.], 39. Aufl. 2009, § 13 Rn. 513) des Geschehens. Auch stellt sich die Handlung nicht als [[X.].]örderung einer fremden Handlung dar. Mit der Bindung von Polizeikräften am Bahnsteig 8 griff der frühere Soldat zwar nicht unmittelbar in das [[X.].]erngeschehen ein; dies ist nach der zitierten Rechtsprechung jedoch deshalb unschädlich, weil sie dafür in unmittelbarer räumlicher Nähe und zeitlich parallel zur Gefangenbefreiung (Ausführungsstadium) erfolgte. [[X.].]ie Bindung der Polizeikräfte in genau dieser Zeit bewirkte, dass diese ihrem [[X.].]ollegen I am unmittelbar angrenzenden [X.] nicht beistehen und die Befreiung des festgenommenen [[X.].] nicht verhindern konnten. [[X.].]amit lag ein das [[X.].]erngeschehen wesentlich unterstützender und mithin die Tatherrschaft mit begründender Tatbeitrag vor. Ob die Befreiungshandlung zum Zeitpunkt des Agierens des früheren Soldaten bereits tatbestandsmäßig vollendet war, ist dabei ohne Belang, weil sie jedenfalls noch nicht beendet war. Ausweislich der Videoaufnahmen ziehen sich die [[X.].]an-Club-Angehörigen erst zurück, nachdem der frühere Soldat auf [X.] konfrontativ aufgetreten war.

[[X.].]er frühere Soldat hatte auch ein eigenes ideelles Interesse an der Befreiung des Angehörigen des [[X.].]an-Clubs, da er sich mit dem [[X.].]an-Club aus den bereits dargelegten Gründen solidarisch fühlte.

[[X.].]ass der Entschluss zur Befreiung des [[X.].] nicht auf einem zwischen dem früheren Soldaten und den auf dem [X.] agierenden [[X.].]an-Club-Angehörigen ausdrücklich abgesprochenen Plan beruhte, ist unschädlich. Eine konkludente Übereinkunft, den [[X.].]an-Club-Angehörigen [[X.].] zu befreien, reichte aus. Sie fand deutlich dadurch Ausdruck, dass die Angehörigen des [[X.].]an-Clubs den Zug - ausweislich der Videoaufzeichnungen und der Zeugenaussagen der Polizeibeamten - wie auf [[X.].]ommando aus dem Zug strömten und kollektiv in kämpferischer Absicht auf [[X.].] und den von ihm verhafteten [[X.].] zustürmten. Ein anderes Motiv als mit vereinten [[X.].]räften und unter Einsatz von Gewalt das Abführen des Angehörigen [[X.].] zu verhindern, ist nicht ersichtlich. [[X.].]ass es zu keinen weiteren Absprachen hinsichtlich der Befreiungsmodalitäten kam, betrifft angesichts der konkreten Zielsetzung sowie der beschränkten örtlichen Gegebenheiten auf dem nur wenige Meter schmalen Bahnsteig ein [X.], so dass darüber keine besondere Übereinkunft mehr getroffen zu werden brauchte. [[X.].]er ausweislich der Videosequenzen gemeinsame geschlossene Rückzug des [[X.].]an-Clubs in den Zug auf [X.] nach der Befreiung des [[X.].] unterstreicht zusätzlich das planvolle Vorgehen des [[X.].]an-Clubs, den der Zeuge S in der Berufungshauptverhandlung zutreffend als hochorganisiert und gut vorbereitet beschrieben hat.

b) Ein außerdienstliches [[X.].]ienstvergehen liegt zwar bei allen angeschuldigten Verhaltensweisen vor, da der frühere Soldat das Verhalten sowohl außer [[X.].]ienst als auch außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zeitigte (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 2 W[[X.].] 16.08 - [X.] 449 § 17 [[X.].] Nr. 43 Rn. 39). Sie sind jedoch geeignet gewesen, die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordert, i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 3 [[X.].] "ernsthaft" zu beeinträchtigen.

aa) [[X.].]ie Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in [[X.].]rage stellt. [[X.].]ies kommt bei strafrechtlich relevantem Verhalten auch außerhalb des [[X.].]ienstes in Betracht. [[X.].]er Begriff der "ernsthaften" Beeinträchtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 3 [[X.].] verlangt jedoch, nicht jeden Verstoß gegen Strafgesetze als ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten anzusehen. [[X.].]ie aus einem Verstoß gegen die [X.] resultierenden Zweifel an der Rechtstreue eines Soldaten und damit seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sind umso größer, je höher die [X.] ist, über die sich der Soldat mit dem vorgeworfenen Verhalten hinwegsetzt. Erlaubt der Strafrahmen eine [[X.].]reiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, kann hieraus bereits die [[X.].]isziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen [[X.].]ehlverhaltens folgen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2015 - 2 W[[X.].] 15.14 - juris Rn. 51). Ermöglicht die [X.] der Strafrechtsnorm hingegen noch keine [[X.].]reiheitsstrafe im mittleren Bereich, bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue des Soldaten resultierenden [[X.].]isziplinarwürdigkeit außerdienstlichen [[X.].]ehlverhaltens zusätzlicher Umstände (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 W[[X.].] 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 53 ff.).

bb) Eine ernsthafte Beeinträchtigung ergibt sich hinsichtlich des unter [[X.].] 1 angeschuldigten Verhaltens folglich daraus, dass der frühere Soldat - wie mit rechtskräftigem Strafbefehl des [[X.].], an dessen Richtigkeit keine Bedenken bestehen, festgestellt - eine gefährliche [[X.].]örperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 224 Abs. 1, 223, 52, 56, 113 Abs. 1 StGB) begangen hat. Bei diesen Straftatbeständen bewegt sich der obere Strafrahmen mit drei (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und fünf Jahren (gefährliche [[X.].]örperverletzung) oberhalb der Zweijahresgrenze. [[X.].]er Straftatbestand der Gefangenenbefreiung nach § 120 Abs. 1 StGB, den das [[X.].] wegen des sachgleichen Sachverhalts in dem gegen den ... gerichteten Verfahren mit Urteil vom 24. Januar 2012 auch nach der Rechtsauffassung des Senats zutreffend bejaht hat, umfasst einen Strafrahmen von bis zu 3 (Abs. 1) bzw. 5 (Abs. 2) Jahren.

cc) Eine ernsthafte Beeinträchtigung begründen darüber hinaus auch die Beleidigungen gemäß [[X.].]e 2 und 3. Zwar rechtfertigt das sich aus dem Strafrahmen ergebende Gewicht der Tat allein noch nicht die Annahme einer ernsthaften Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen, die die dienstliche Stellung des früheren Soldaten erfordern (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 W[[X.].] 3.14 - Rn. 45). [[X.].]iese Annahme kann allerdings auch aus qualifizierenden Umständen folgen, aus denen sich verlässlich Rückschlüsse auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein ableiten lassen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 W[[X.].] 5.13 - juris Rn. 69). [[X.].]ualifizierende Umstände bilden etwa die wiederholte Begehung oder eine einschlägige Vorbelastung (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - BVerwG 2 W[[X.].] 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 61). [[X.].]a der frühere Soldat vorliegend wiederholt wegen Beleidigungen verurteilt wurde, liegen Umstände dieser Art vor. Sie werden dadurch verstärkt, dass der frühere Soldat zum Zeitpunkt des [[X.].]ienstvergehens als Inhaber eines öffentlichen Amtes andere Hoheitsträger gerade in Ausübung ihrer amtlichen [[X.].]unktion beleidigt hat. Ob er sich im Zusammenhang mit der gemäß [[X.].] 3 begangenen Beleidigung zusätzlich als Soldat zu erkennen gegeben hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

3. Bei der Bemessung der [[X.].]isziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. [[X.].]iese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [[X.].]ienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der [[X.].]isziplin der [[X.].] (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 W[[X.].] 11.07 - [X.] 450.2 § 38 W[[X.].]O 2002 Nr. 26 m.w.[X.]). Bei Art und Maß der [[X.].]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 W[[X.].]O Eigenart und Schwere des [[X.].]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige [[X.].]ührung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

Nach Maßgabe dessen ist dem früheren Soldaten das Ruhegehalt nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 W[[X.].]O abzuerkennen. Eine solche gerichtliche [[X.].]isziplinarmaßnahme kann auch gegen ihn ausgesprochen werden, weil er nach § 1 Abs. 3 Satz 1 W[[X.].]O als Soldat im Ruhestand gilt. [[X.].]em Ruhegehalt stehen gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 W[[X.].]O die Übergangsleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz gleich, auf die der frühere Soldat vorliegend in [[X.].]orm ihm noch nicht ausgezahlter Übergangsbeihilfe Anspruch hätte (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2014 - 2 W[[X.].] 7.13 - juris Rn. 58 m.w.[X.])

a) Eigenart und Schwere des [[X.].]ienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten [[X.].]ienstpflichten. [[X.].]anach wiegt die Verfehlung außerordentlich schwer.

[[X.].]ie Verletzungen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des [[X.].]ienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 3 [[X.].]) wiegen schwer. [[X.].]ie Wahrung dieser Pflicht ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des [X.] der [X.] und zur Gewährleistung des militärischen [[X.].]ienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner [[X.].]ameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen [[X.].]ienstes gewährleistet ist.

[[X.].]er besondere Unrechtsgehalt des [[X.].]ienstvergehens ergibt sich auch daraus, dass der frühere Soldat mit sämtlichen Pflichtverletzungen zugleich kriminelles Unrecht begangen hat und er entsprechend verurteilt worden ist. Zudem wurden sowohl die Pflichtverletzungen als auch die Straftaten mehrfach verwirklicht. Einen besonders erschwerenden Umstand bildet dabei, dass sie sich durchgehend gegen staatliche Amtswalter richten, die der frühere Soldat in Ausübung ihres [[X.].]ienstes vielmehr zu unterstützen gehalten gewesen wäre, weil er - seinerzeit - ebenfalls Inhaber eines öffentlichen Amtes war.

Hinsichtlich des Verhaltens zu [[X.].] 2 ist mildernd einzustellen, dass sich sein impulsives Verhalten damit erklärte, von Pfefferspray getroffen worden zu sein, obwohl er nicht aggressiv in Erscheinung getreten war.

Eigenart und Schwere des [[X.].]ienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat als Oberleutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 [[X.].] i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 [X.]) und Soldaten in Vorgesetztenstellung für die Wahrung dienstlicher Interessen eine höhere Verantwortung obliegt. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner [[X.].]ienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im [[X.].]alle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 [[X.].]). [[X.].]abei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem [[X.].]ehlverhalten innerhalb eines konkreten [X.] an [X.] hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des [[X.].]ienstgrades aus (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 W[[X.].] 2.10 - juris Rn. 30).

b) [[X.].]as [[X.].]ienstvergehen zeigte mehrfach nachteilige Auswirkungen. [[X.].]em früheren Soldaten musste als [[X.].]olge des [[X.].]ienstvergehens die Sicherheitsstufe entzogen werden; zudem wurde er von seinem aktuellen [[X.].]ienstposten enthoben und versetzt. Zu einem Auslandseinsatz konnte er nach eigenem Vortrag nicht kommandiert werden. Vor allem aber hat er an der Verletzung mehrerer Polizeibeamter mitgewirkt und andere Polizisten zudem in ihrer Ehre verletzt. Ob er darüber hinaus das Ansehen der [[X.].] dadurch geschädigt hat, dass er sich anlässlich des unter Punkt 3 angeschuldigten Verhaltens eigeninitiativ oder erst auf Nachfrage nach seinem Berufsstand als Soldat zu erkennen gegeben hat, kann dahingestellt bleiben. Zum einen ist es nicht angeschuldigt worden und zum anderen stellt der Senat das Bekanntwerden von soldatischen Pflichtverletzungen bei den Strafverfolgungsorganen nicht maßnahmeverschärfend ein (BVerwG, Urteil vom 10. [[X.].]ebruar 2016 - 2 W[[X.].] 4.15 - juris Rn. 79 m.w.[X.]).

c) [[X.].]ie Beweggründe des Soldaten sind durch Eigennutz, Rücksichtslosigkeit und Missachtung der Rechtsordnung charakterisiert.

Angesichts der Vielzahl der vergleichbaren Pflichtverletzungen und ihres zeitlichen Abstandes liegt es fern, in dem Verhalten eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu sehen, die mildernd zu bewerten wäre (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 2 W[[X.].] 3.17 - juris Rn. 63 m.w.[X.]).

d) [[X.].]as Maß der Schuld wird durch das vorsätzliche Handeln des voll schuldfähigen früheren Soldaten bestimmt.

e) Im Hinblick auf die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige [[X.].]ührung" sprechen die letzten Beurteilungen für den früheren Soldaten. [[X.].]ort wird er als herausragender Soldat charakterisiert. Jedoch lässt sich ihnen auch entnehmen, dass sich die positiven [[X.].]eststellungen auf den dienstlichen Bereich beschränken, womit der Ambivalenz der Persönlichkeit des früheren Soldaten zutreffend Rechnung getragen wird. [[X.].]er positiven [[X.].]eistungskomponente steht nämlich die fehlende Integrität als negative Persönlichkeitskomponente entgegen. Hier spricht gegen den früheren Soldaten ganz deutlich sein Aggressionspotenzial, das er in [[X.].]onfliktsituationen nicht unter [[X.].]ontrolle hat, obwohl gerade diese [[X.].]ähigkeit einen guten Soldaten qualifiziert. [[X.].]okumentiert wird dieser gravierende Persönlichkeitsmangel vor allem durch seine mehrfachen einschlägigen Vorstrafen.

[[X.].]ass der frühere Soldat die Vorwürfe nach [[X.].] 1 bestreitet, erschwert die Maßnahme nicht, weil für ihn keine Verpflichtung besteht, sich selbst zu belasten, und er insoweit von der Wahrheitspflicht gemäß § 13 Abs. 1 [[X.].] entbunden ist. Sein [X.] steht jedoch einer günstigen Persönlichkeitsbeurteilung des Inhalts entgegen, er habe durchgehend Einsicht gezeigt und sich mit dem [[X.].]ienstvergehen kritisch auseinander gesetzt (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - 2 W[[X.].] 21.15 - juris Rn. 44 m.w.[X.])

4. Bei der konkreten Bemessung der [[X.].]isziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 10. [[X.].]ebruar 2010 - BVerwG 2 W[[X.].] 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer [[X.].]älle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [[X.].]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende [[X.].]allgruppe als "Ausgangspunkt der [[X.].]".

[[X.].]iese bestimmt sich nach den den Schwerpunkt des einheitlichen [[X.].]ienstvergehens bildenden Tätlichkeiten gegen Polizeibeamte, mit denen die Gefangenenbefreiung verbunden war. Bei einer außerdienstlichen [[X.].]örperverletzung, bei der wie vorliegend die qualifizierenden Tatbestandsmerkmale nach den §§ 224 - 227 StGB erfüllt sind, bildet die [[X.].]ienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad den Ausgangspunkt der [[X.].] (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2012 - 2 W[[X.].] 18.11 - [X.] 450.2 § 38 W[[X.].]O 2002 Nr. 39 Rn. 32). [[X.].]ass es sich um ein außerdienstliches [[X.].]ehlverhalten handelt, rechtfertigt keine mildere [X.]. [[X.].]ie Unfähigkeit, im privaten Bereich die Grenzen rechtmäßiger Anwendung von körperlicher Gewalt einzuhalten, hat auch Auswirkungen auf das Vertrauen des [[X.].]ienstherrn in die dienstliche Zuverlässigkeit des Soldaten. Soldaten üben für den [[X.].]ienstherrn das staatliche Gewaltmonopol in der Verteidigung des Staates und seiner Bürger nach außen hin aus. Hierbei muss der [[X.].]ienstherr darauf vertrauen können, dass sie besonnen und unter Beachtung rechtlicher Grenzen vorgehen (BVerwG, Urteil vom 3. [[X.].]ezember 2015 - 2 W[[X.].] 2.15 - juris Rn. 46).

b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 W[[X.].]O normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] eröffnen. [[X.].]abei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des [[X.].]ienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich wegen be- und entlastender Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten [[X.].]all der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. [[X.].]iegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [[X.].] die zu verhängende [[X.].]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren (BVerwG, Urteil vom 13. [[X.].]ebruar 2014 - BVerwG 2 W[[X.].] 4.13 - juris Rn. 73).

Nach Maßgabe dessen liegen derart erschwerende Umstände vor, dass der frühere Soldat aus dem [[X.].]ienst zu entfernen wäre, falls er sich noch im [[X.].]ienst befände, § 65 Abs. 1 Satz 2 W[[X.].]O. [[X.].]a diese [[X.].]isziplinarmaßnahme wegen seines Ausscheidens aus dem aktiven [[X.].]ienst nicht mehr möglich ist, ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 58 Abs. 2 Nr. 4 W[[X.].]O i.V.m. § 65 W[[X.].]O). [[X.].]urch das [[X.].]ienstvergehen hat der frühere Soldat die Grundlage des Vertrauens des [[X.].]ienstherrn zu ihm irreversibel zerstört, so dass dem [[X.].]ienstherrn eine [[X.].]ortsetzung des [[X.].]ienstverhältnisses objektiv unzumutbar ist.

[[X.].]er frühere Soldat hat zum einen an gefährlichen [[X.].]örperverletzungen gegen andere Amtswalter mitgewirkt, welche in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes tätig geworden sind. Zum anderen ist er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1 StGB) verurteilt worden und Mittäter an einer Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 1 StGB) gewesen, wodurch er gleichsam das staatliche Gewaltmonopol als Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. [X.], Urteil vom [X.] - NJW 2017, 611 <620 f.> in Abrede gestellt hat. In Zusammenschau mit den mehrfachen Beleidigungen, die er als Inhaber eines öffentlichen Amtes gegen andere Amtsinhaber begangen hat, hat er damit besonders rücksichtslos und brutal Missachtung gegenüber der Rechtsordnung und den zu ihrer [[X.].]urchsetzung berufenen Sachwaltern zum Ausdruck gebracht. Hierbei hat er die Solidarität zu Angehörigen des [[X.].]an-Clubs über die berechtigten Belange der Allgemeinheit und vor allem die Würde und die Rechte anderer Amtswalter gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1982 - 2 W[[X.].] 63.81 - BVerwGE 76, 7 <10> = juris Rn. 66). [[X.].]amit hat er das Vertrauen des [[X.].]ienstherrn und der Öffentlichkeit, dass er diesem Staat und seine Institutionen als Soldat jederzeit tapfer verteidigen wird (§ 7 [[X.].]), zerstört.

[[X.].]ahingestellt bleiben kann nach alledem, ob die [[X.].]auer des [[X.].]isziplinarverfahrens verfassungs- und konventionswidrig unangemessen lang gewesen ist. Ist die [[X.].] zu verhängen, kann die Verfahrensdauer keine maßnahmemildernde Wirkungen mehr entfalten (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2018 - 2 W[[X.].] 15.17 - juris Rn. 56 m.w.[X.]). [[X.].]asselbe gilt für die fachlichen [[X.].]eistungen des früheren Soldaten, wenn sie als überdurchschnittlich anzusehen wären. [[X.].]ie persönliche Integrität eines Soldaten steht gleichberechtigt neben dem Erfordernis der fachlichen [[X.].]ualifikation, sodass gravierende [[X.].]efizite an der persönlichen Integrität, die zu einem endgültigen Vertrauensverlust des [[X.].]ienstherrn führen müssen, nicht durch fachliche [[X.].]ompetenz ausgeglichen werden können (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 W[[X.].] 10.18 - Rn. 44).

Ebenso wenig können mildernde Umstände in der Begehung der Taten nach den [[X.].]en 2 und 3 ein Absehen von der [[X.].] rechtfertigen.

5. [[X.].]ie [[X.].]ostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 1 Satz 2, [X.]. 1 W[[X.].]O, § 140 Abs. 2 Satz 1 W[[X.].]O, da keine Gründe vorliegen, die es unbillig erscheinen ließen, den früheren Soldaten seine notwendigen Auslagen tragen zu lassen.

Meta

2 WD 3/18

24.08.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 16. November 2017, Az: S 4 VL 23/16, Urteil

§ 1 Abs 3 S 2 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 58 Abs 2 Nr 4 WDO 2002, § 65 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 75 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 84 Abs 1 WDO 2002, § 84 Abs 2 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 121 Abs 2 WDO 2002, § 123 S 1 WDO 2002, § 1 Abs 3 SG, § 7 SG, § 17 Abs 2 S 3 SG, § 23 Abs 1 SG, § 251 Abs 1 Nr 3 StPO, § 261 StPO, § 25 Abs 2 StGB, § 120 Abs 1 StGB, § 113 Abs 1 StGB, § 223 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 4 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.08.2018, Az. 2 WD 3/18 (REWIS RS 2018, 4456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 4456

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 575/14

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