Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. 1 StR 171/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6479

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050718B1STR171.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 171/17

vom
5. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin
am 5.
Juli
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO
beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafe ein weiterer
Monat, mithin insgesamt fünf Monate als vollstreckt gelten.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
1. Wegen der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art.
6 Abs.
1 Satz
1 MRK, Art.
2 Abs.
1 i.V.m. Art.
20 Abs.
3 GG)
durch die Dauer des Revisionsverfahrens war der Angeklagten eine angemessene [X.] zu gewähren. Um die Verfahrensverzögerung auszugleichen, stellt der Senat fest, dass ein weiterer Monat der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
2. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur ei-nen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, die
Beschwerdeführerin
mit den gesamten Kosten und Auslagen ihres
Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
3. Die von dem [X.] beantragte Einstellung des Verfah-rens gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des [X.] gemäß § 266a 1
2
3
-
3
-
StGB für den Beitragsmonat Oktober 2010 bleibt dem [X.] vorbehalten. Dem Senat war eine entsprechende Entscheidung verwehrt, da das Verfahren insoweit noch beim [X.] anhängig ist, weil dieses hierüber keine Ent-scheidung getroffen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2017

1 StR 150/17, [X.]R StGB §
47 Abs.
1
Umstände
9 Rn. 12 mwN). Eine Erledigung dieser Tat durch Einstellungsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat der
Senat den [X.] nicht entnehmen können. Das [X.] wird, um [X.] (§
264 Abs.
1 StPO) zu entsprechen, über diese Tat daher noch zu entscheiden haben (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2017

1 StR 26/17 Rn. 3).
Raum Jäger Bellay

Fischer Hohoff

Meta

1 StR 171/17

05.07.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2018, Az. 1 StR 171/17 (REWIS RS 2018, 6479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6479

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1 StR 150/17

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