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PDF anzeigen[X.]/00vom30. August 2000in der [X.] und [X.].: 14 AK 122/00 [X.]Az.: 524 AR 8/00 [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 30. August 2000 beschlossen:Das [X.] ist für die nachträglichen Entscheidun-gen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus demUrteil des [X.] vom 24. Februar 2000 beziehen,zuständig.Gründe:Die Übertragung der nachträglichen Entscheidungen über die Strafaus-setzung zur Bewährung durch das [X.] an das [X.] ist nicht bindend im Sinne von § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO (zur Bindungs-wirkung vgl. Beschluß des Senats NStZ 1993, 200, 201 m.w.N.), da es an [X.] die Übertragung notwendigen Rechtsgrundlage fehlte. Die Verurteilte [X.] keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Tatsache, daßsie möglicherweise nach der Verbüßung ihrer Jugendstrafe dort bleiben will,genügt [X.] -Es hat deshalb bei der Zuständigkeit des [X.] zu ver-bleiben. RiBGH Niemöller ist wegen Eintritts in den Ruhestand ver- hindert, seine Unterschrift beizufügen.[X.] [X.] Detter Rothfuß Hebenstreit
Meta
30.08.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.08.2000, Az. 2 ARs 168/00 (REWIS RS 2000, 1298)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1298
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