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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:120618B3STR176.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3
StR 176/18
vom
12. Juni
2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und
des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag
-
am
12.
Juni 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
Januar 2018 im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall
II. Tat
3 der [X.] sowie im [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die zu-gehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten Diebstahls
und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und vier
Monaten verurteilt
und daneben eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision beanstandet der Ange-klagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als un-begründet
(§
349 Abs.
2 StPO).
1
-
3
-
1.
Die Feststellungen des [X.] belegen nicht, dass der Ange-klagte auch die Urkundenfälschungen (Fall
II. Tat
3 der Urteilsgründe) gewerbs-mäßig im Sinne von §
267 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 Alternative
1
StGB
beging. [X.] stahl der Angeklagte Fahrzeuge auf Bestellung, "um sich aus der wieder-holten Begehung der Diebstähle eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu verschaffen". Hinsichtlich der Urkundenfälschungen ist den Urteilsgründen da-gegen nicht zu entnehmen, dass er auch diese wiederholt begehen wollte, um sich hieraus über eine gewisse Dauer eine Einnahmequelle zu schaffen.
Die Annahme des [X.], der Angeklagte habe das Regelbeispiel des §
267 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 Alternative
1
StGB verwirklicht, erweist sich daher als rechtsfehlerhaft. Denn die Wiederholungsabsicht des [X.] muss sich [X.] auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand durch das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit als besonders schwerer Fall einzustufen ist (vgl. [X.], [X.] vom 9.
März 2017 -
3
StR
529/16, juris Rn.
3).
Das [X.] durfte die Einzelstrafe im Fall
II. Tat
3 demnach nicht dem Strafrahmen des §
267 Abs.
3 Satz
1 StGB entnehmen. Diese ist aufzuhe-ben, da der [X.] nicht ausschließen kann, dass die [X.] bei zutref-fender Strafrahmenwahl auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Dies bedingt die Aufhebung auch des [X.]s.
Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betrof-fen und können daher bestehen bleiben (s. §
353 Abs.
2 StPO). Das neue Tat-gericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
2
3
4
5
-
4
-
2.
Ergänzend weist der [X.] zur Gesamtstrafenbildung darauf hin, dass es nicht unbedenklich erscheint, die Bildung der Gesamtstrafe durch Verdrei-fachung der Einsatzstrafe damit zu begründen, dass die [X.] "den
engen sachlichen Zusammenhang der einzelnen Taten durch einen starken Zusammenzug der Strafen berücksichtigt" habe.
Becker
Gericke
Spaniol
Berg
Leplow
6
Meta
12.06.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2018, Az. 3 StR 176/18 (REWIS RS 2018, 7990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 7990
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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