Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2018, Az. 2 StR 350/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 3090

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Gegenstand

Bestimmung des Einziehungsbetrages bei einem Betrug


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten S.    allein auf Einziehung von [X.] in Höhe von 18.130 Euro sowie weiteren 9.700 Euro als Gesamtschuldner erkannt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil vom 11. Mai 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und festgestellt, dass sechs Wochen dieser Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gelten. Außerdem hat es die „Einziehung von [X.]“ in Höhe von 20.000 Euro gegen den Angeklagten allein sowie weiteren 13.000 Euro als Gesamtschuldner neben einem Nichtrevidenten angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das [X.] hat den Schaden durch die betrügerischen Teppichverkäufe danach bemessen, welche Geldbeträge der Angeklagte vereinnahmte und welcher Wert der ihm übereigneten Teppiche in Abzug zu bringen ist. Der Einziehung von [X.] hat es nur den jeweils gezahlten Kaufpreis zu Grunde gelegt; das erweist sich als rechtsfehlerhaft.

3

Die Gegenleistung eines durch Betrug zustande gekommenen [X.], der zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist und der - wie hier - vom Geschädigten nicht angefochten wurde, ist bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages abzusetzen. Daher ist der tatsächliche Wert eines minderwertigen Teppichs, den der Täter betrügerisch als hochwertige Ware verkauft hat, vom gezahlten Kaufpreis abzuziehen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 [X.]). Der Einziehungsbetrag entspricht in diesem Fall dem Betrugsschaden (vgl. [X.], [X.], 497, 510), den das [X.] rechtsfehlerfrei bestimmt hat. Der [X.] kann auf dieser Tatsachengrundlage die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern.

4

Der geringe Erfolg des Rechtsmittels gebietet es nicht, die Gebühr zu ermäßigen oder einen Teil der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

5

Ein Grund zur Revisionserstreckung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Angeklagten [X.], der kein Rechtsmittel eingelegt hat, besteht nicht.

Schäfer     

        

Eschelbach     

        

Zeng   

        

Bartel     

        

Schmidt     

        

Meta

2 StR 350/18

09.10.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 2. Mai 2018, Az: 500 Js 19638/15 - 3 KLs

§ 73d StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2018, Az. 2 StR 350/18 (REWIS RS 2018, 3090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3090

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