Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 1 StR 362/23

1. Strafsenat | REWIS RS 2024, 149

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2023 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.363.442,54 € angeordnet wird; der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das [X.] vom 3. Juli 2018 (                ) in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 9. Februar 2023 (                  ) angeordneten „Einziehung von [X.]“ in Höhe von 280.000 € entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] vom 3. Juli 2018 in Verbindung mit einem Urteil des [X.] vom 9. Februar 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der gemäß der Kompensationsentscheidung des [X.] drei Monate als vollstreckt gelten. Die [X.] hat ferner die Einziehung „eines Geldbetrages“ in Höhe von 4.083.442,54 € angeordnet sowie die Einziehung von „[X.]“ in Höhe von 280.000 € aufrechterhalten, die im Urteil des [X.] vom 3. Juli 2018 angeordnet worden war. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu einer Teilkorrektur der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Aufrechterhaltung der in dem Urteil des [X.] vom 3. Juli 2018 in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 9. Februar 2023 angeordneten Einziehung von 280.000 € war nicht auszusprechen. Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind [X.], Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, so dass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung in das neue Urteil einzubeziehen. Dies geschieht – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung. Damit wird die [X.] in dem früheren Urteil gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 [X.] Rn. 6 mwN).

3

Der Senat setzt den einheitlich einzuziehenden Betrag auf 4.363.442,54 € fest, also auf die Summe der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des [X.] vom 3. Juli 2018 in Verbindung mit dem Urteil des [X.] vom 9. Februar 2023 in Höhe von 280.000 € und dem rechtsfehlerfrei bestimmten Einziehungsbetrag aus den verfahrensgegenständlichen Taten in Höhe von insgesamt 4.083.442,54 €.

4

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Jäger     

      

Fischer     

      

[X.]

      

Bär     

      

Munk     

      

Meta

1 StR 362/23

10.01.2024

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Konstanz, 21. Juni 2023, Az: 4 KLs 48 Js 24597/21

§ 55 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 1 StR 362/23 (REWIS RS 2024, 149)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 149

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