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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:010316B4STR441.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 441/15
vom
1. März 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
zu 1.: banden-
und gewerbsmäßigen Betrugs
zu 2.: Beihilfe zum banden-
und gewerbsmäßigen Betrug
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des
[X.]s und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
1.
März
2016
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Februar 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
2
-
Zu der vom Angeklagten S.
erhobenen Verfahrensrüge, dem Zeugen
B.
sei entgegen §
55 [X.] kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht
zugebilligt worden,
bemerkt der [X.] ergänzend:
Mit Blick auf den vom [X.] erlassenen Beugehaftbeschluss kann da-hinstehen, ob diese
Rüge, wie der [X.] meint, schon deshalb unzu-lässig ist, weil die Verteidigung die Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhand-lung, dem Zeugen
stehe ein solches Recht nicht zu, nicht beanstandet hat. Die Rüge bleibt erfolglos, weil die Revision weder auf eine unterbliebene noch auf eine (ver-meintlich) unzutreffende Belehrung über ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des §
55 [X.] gestützt werden
kann (vgl.
[X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
55 Rn.
16
ff.
m. N. zur Rspr.).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
01.03.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2016, Az. 4 StR 441/15 (REWIS RS 2016, 15347)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 15347
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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