Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 5 StR 625/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15191

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118B5STR625.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 625/17

vom
23. Januar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Görlitz vom 23.
August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Zwar ist erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB von der [X.] auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im [X.] grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des [X.] eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich

wie hier

der [X.] durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei-
und Untersuchungshaft im [X.] bereits erledigt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011

5 [X.]/11).
Mutzbauer Sander Schneider

Berger [X.]

Meta

5 StR 625/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 5 StR 625/17 (REWIS RS 2018, 15191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15191

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