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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.]/04
vom 29. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 8. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, daß der Angeklagte (statt sexueller Nöti-gung im besonders schweren Fall) der Vergewaltigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Detter Otten
Rothfuß
Fischer
Meta
29.10.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2004, Az. 2 StR 423/04 (REWIS RS 2004, 959)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 959
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