Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. III ZR 102/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4351

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 23. März 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 307 Bb, [X.], § 613a a) Die formularmäßige Verpflichtung eines Tankstellenpächters, bei Beendigung des [X.] die mit Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten [X.]", andernfalls den Verpächter oder den Nachfolgebetreiber "von [X.] daraus entstehenden Kosten freihalten bzw. entstandene Kosten erstatten", ist unangemessen benachteiligend und [X.] unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). b) Die vorgenannte Verpflichtung, Arbeitsverhältnisse mit Familienmit-gliedern zu beenden, ist - soweit damit die Kündigung der [X.] verlangt wird - mit § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vereinbar. - 2 -
[X.], Urteil vom 23. März 2006 - [X.]/05 - [X.]

LG Hamburg - 3 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.], 10. Zivilsenat, vom 17. März 2005 wird als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 1.257,84 • verurteilt worden ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit "[X.]" vom 19. September 2000 übernahm der Kläger - als Pächter und Handelsvertreter - die Tankstelle der [X.] in [X.]. In dem [X.] hieß es unter anderem: 1 - 4 - "§ 19 Sonstiges 1. Betreiber wird bei Beendigung der zwischen ihm und [X.]<= Beklagte> bestehenden Verträge über die Tankstelle – ein gegebenenfalls eingegangenes Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmitgliedern auf seine Kosten beenden. Sollte die Ehefrau oder ein sonst von Betreiber be-schäftigtes Familienmitglied [X.] bzw. einen Nachfolge-betreiber gleichwohl aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch nehmen, wird Betreiber [X.] bzw. den Nachfolgebetreiber von [X.] daraus entstehenden Kosten freihalten bzw. entstan-dene Kosten erstatten." Der Kläger stellte entsprechend § 6 Nr. 1 [X.]. Nr. 2 Buchst. a des [X.] eine Bankbürgschaft zur Sicherung aller Forderungen der [X.] "aus der Geschäftsverbindung und der Beistellung des Agenturbe-standes". Er beschäftigte in dem [X.] seine Ehefrau sowie [X.] und Tochter. 2 Der Kläger kündigte den [X.] zum 30. November 2003. Die Beklagte gewann als Nachfolgebetreiberin die [X.]

GmbH (im Folgenden: [X.]), die den Betrieb ab 1. Dezember 2003 fortführte. Die [X.] verlangten von der [X.] als neuem Arbeitgeber die Fortzahlung des Lohns; sie verklagten deswegen die [X.] vor dem Arbeitsge-richt. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich; [X.] erreichte gegen [X.] von Lohn und Abfindungen die Beendigung der [X.]. Die Beklagte übernahm die Vergleichssumme und die der [X.] entstande-nen Anwaltskosten in Höhe von zusammen 16.295,67 • und forderte von dem Kläger Erstattung. Ferner beanspruchte die Beklagte von dem Kläger für die Pachtzeit angeblich noch geschuldete Prämie für die Tankstellenversicherung sowie Ersatz von Reparaturkosten (insgesamt 2.000,84 •). 3 - 5 - Die Klage ist zunächst auf die Herausgabe der von dem Kläger gestellten Bürgschaftsurkunde gerichtet gewesen. Nach [X.] nahm die [X.] die bürgende Sparkasse erfolgreich auf Zahlung von 18.296,51 • (= 16.295,67 • + 2.000,84 •) in Anspruch. Daraufhin hat der Kläger den Klage-antrag geändert und Zahlung von 18.296,51 • gefordert. Nachdem die Beklagte dem Kläger die zu Unrecht berechneten Versicherungskosten (743 •) rücker-stattet hatte, hat der Kläger insoweit den Rechtsstreit einseitig für erledigt er-klärt; es verblieb eine Forderung auf Zahlung von 17.553,51 • (= 16.295,67 • + 2.000,84 • - 743 •). Diesen Betrag hat das [X.] - unter Abweisung der weitergehenden Klage auf Feststellung der Teilerledigung - dem [X.]. Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage abzuweisen, weiter. 4 Entscheidungsgründe Die Revision ist zum Teil unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie unbe-gründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 6 Die Beklagte habe ihre Pflichten aus der im Rahmen des Tankstellenver-trages mit dem Kläger getroffenen Sicherungsabrede (§ 6 Nr. 1 des Tankstel-lenvertrages) verletzt, indem sie die bürgende Sparkasse wegen einer nicht 7 - 6 - bestehenden Hauptforderung in Anspruch genommen habe. Aus § 19 Nr. 1 des [X.] habe der [X.] kein Anspruch auf Ersatz der Lohn- und Rechtsverfolgungskosten zugestanden, derentwegen sie sich aus der Bürgschaft befriedigt habe. § 19 Nr. 1 Satz 1 des [X.], wo-nach der Kläger als Betreiber verpflichtet gewesen sei, bei Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnisse mit seiner Ehefrau und sonstigen Familienmit-gliedern zu beenden, verstoße gegen § 613a BGB und sei daher nichtig (§ 134 BGB). Ferner halte § 19 Nr. 1 Satz 2 des [X.], der den Kläger verpflichte, dem Nachfolgebetreiber im Zusammenhang mit der Beendigung der vorgenannten Arbeitsverhältnisse entstandene Kosten zu ersetzen, der [X.] nach § 9 [X.] nicht stand. Es handele sich um eine formularmäßig unzu-lässige Überbürdung einer verschuldensunabhängigen Haftung. 8 Die Beklagte könne auch nicht Ersatz der Reparaturkosten verlangen. In Betracht komme ein Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung der Rückgabepflicht und wegen Verletzung vertraglich übernommener [X.]. Der Anspruch scheitere jeweils daran, dass die gesetzlich gebotene Fristsetzung nicht erfolgt sei. 9 I[X.] 1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie gegen die Verurteilung der [X.]n zur Rückerstattung der mittels der Bankbürgschaft von dem Kläger ein-gezogenen Reparaturkosten gerichtet ist. Diesbezüglich ist die Revision man-gels Zulassung nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 ZPO). 10 - 7 - Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die [X.] zugelassen, ohne dort eine Einschränkung der Zulassung auszusprechen. Es ist jedoch anerkannt, dass sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung auch aus der Begründung ergeben kann, die das Urteil für die Zulassung ent-hält (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2000 - [X.] - NJW 2000, 1794, 1796, insoweit in [X.] 144, 59 nicht abgedruckt). Hier hat das Berufungsge-richt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da der Entscheidung hinsichtlich der Unvereinbarkeit des § 19 Nr. 1 des [X.] mit dem Schutzgedanken des § 613a BGB grundsätzliche Bedeutung zukomme. Nur bezüglich dieser, allein die Rückerstattung der Lohn-, [X.] und Rechtsverfolgungskosten betreffenden Frage sah das Berufungsge-richt Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Entscheidung. Daraus wird [X.] deutlich, dass die Revisionszulassung entsprechend eingeschränkt sein sollte. 11 2. Die im Übrigen zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger kann von der [X.] Erstattung von 16.295,67 • verlangen, die die Beklagte - als von ihm angeblich geschuldete Lohn-, Abfindungs- und Rechtsverfolgungskosten des Nachpächters - bei der [X.] angefordert hatte. 12 a) Anspruchsgrundlage ist die von den Parteien in § 6 des [X.] getroffene Sicherungsabrede. Danach hatte die Verpächterin (und Unternehmerin <§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB>) - nach Vorliegen der [X.] und Tilgung aller Verbindlichkeiten, was hier nicht in Frage steht - die Sicherheit an den Betreiber zurückzugeben (§ 6 Nr. 6 des [X.]). Hatte die Verpächterin die ihr als Sicherheit geleistete Bürgschaft zu Unrecht verwertet, hatte sie folglich dem Betreiber, der [X.] - 8 - seits die [X.] befriedigt hatte, die empfangene Zahlung zu erstatten (vgl. [X.] 139, 325, 328). So liegt der Streitfall. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen. Denn der Kläger schuldete ihr nicht Er-satz der von der [X.] an seine Familienangehörigen ge-zahlten und der [X.] von der [X.] erstatteten Löhne, Abfindungen und Anwaltskosten, b) Die Beklagte konnte den Erstattungsanspruch auf § 19 Nr. 1 des [X.] stützen. Danach hatte der Betreiber bei Beendigung des [X.]es mit der Ehefrau oder sonstigen Familienmitgliedern ein-gegangene Arbeitsverhältnisse auf seine Kosten zu beenden (§ 19 Nr. 1 Satz 1 des [X.]). Für den Fall, dass die Ehefrau oder ein sonstiges Familienmitglied die Verpächterin oder den Nachfolgebetreiber aus dem - [X.] § 19 Nr. 1 Satz 1 des [X.] nicht beendeten - Arbeitsver-hältnis in Anspruch nehmen sollten, hatte der Betreiber gemäß § 19 Nr. 1 Satz 2 des [X.] der Verpächterin oder dem Nachfolgebetreiber die daraus entstandenen Kosten zu erstatten (oder davon von vornherein frei-zustellen). Der Tatbestand dieser Klausel war hier erfüllt: Der Kläger hatte [X.] § 19 Nr. 1 Satz 1 des [X.] die mit seiner Ehefrau und seinen Kindern eingegangenen Beschäftigungsverhältnisse - die unzweifelhaft als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren sind - nicht zugleich mit dem Tankstel-lenvertrag zum 30. November 2003 beendet. Seine Ehefrau und seine Kinder machten gegen die Nachpächterin [X.] [X.] geltend, weil mit der am 1. Dezember 2003 erfolgten Übernahme der Tankstelle ihre Beschäftigungs-verhältnisse auf die [X.] übergegangen seien; Letztere musste für die vergleichsweise Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse insgesamt 16.295,67 • aufwenden. 14 - 9 - c) Die Vertragsbeendigungsverpflichtung nach § 19 Nr. 1 Satz 1 des [X.] war aber unwirksam, weil der Tankstellenpächter durch diese Allgemeine Geschäftsbedingung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wurde (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB [X.]. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB); damit entfällt zugleich die Grundlage für die daran gebundene Kostenerstattungspflicht des Betreibers nach § 19 Nr. 1 Satz 2 des [X.]. 15 aa) Die in § 19 Nr. 1 Satz 1 des [X.] statuierte Verpflich-tung des Pächters, bei Beendigung des Vertrages die mit der Ehefrau und sonstigen Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten beenden", ist teilweise bereits wegen Verstoßes gegen § 613a BGB nichtig. 16 Für die geforderte Vertragsbeendigung kommt in erster Linie die Kündi-gung, ferner der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem betroffenen "Familienarbeitnehmer" in Betracht. Da § 19 Nr. 1 Satz 1 des [X.] der Vertragsbeendigung nicht klarstellt, muss davon ausgegan-gen werden (vgl. § 305c Abs. 2 BGB), dass der Betreiber auch verpflichtet sein soll, den genannten Arbeitnehmern gegebenenfalls zu kündigen. Das ist aber mit § 613a BGB nicht vereinbar. 17 (1) Geht ein Betrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflich-ten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisheri-gen Arbeitgeber wegen des Übergangs eines Betriebes ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB). "Durch Rechtsgeschäft" (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) findet 18 - 10 - ein solcher Betriebsübergang auch dann statt, wenn wie hier ein Pächter im [X.] an die Pacht eines früheren Pächters vom selben Verpächter einen Betrieb pachtet und ihn mit gleichem [X.] fortführt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Juli 1985 - [X.] - NJW 1985, 2643; [X.] 35, 104, 106 ff). [X.] handelte es sich bei der durch den Pächterwechsel veranlassten Kündi-gung der "Familienarbeitsverhältnisse" um eine Kündigung "wegen des Über-gangs eines Betriebes" im Sinne des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB. (2) Durch § 613a BGB soll erreicht werden, dass das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem [X.] fortbesteht. Die Vorschrift enthält zum Schutz der betroffenen [X.] zwingendes Recht. Daraus folgt unmittelbar, dass der Eintritt des [X.] in die Rechte und Pflichten aus den betroffenen Arbeitsverhältnissen nicht durch Vertrag zwischen dem Betriebsveräußerer und dem [X.] ausgeschlossen werden kann (vgl. [X.] 50, 62, 72; 70, 209, 213). Aus dem zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Schutzzweck des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine Einschränkung der Regelungsbefugnis des [X.] und der betroffenen Arbeitnehmer (vgl. [X.] 70 aaO, 213 f). 19 Nichtig sind dementsprechend auch Rechtsgeschäfte, die objektiv der Umgehung der zwingenden Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dienen. Dies kann etwa anzunehmen sein, wenn Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des [X.] veranlasst werden, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem [X.] selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen zuzu-stimmen, um dann mit dem [X.] neue (ungünstigere) [X.] abschließen zu können; jedenfalls wären mit einer solchen [X.] - 11 - taltung verbundene Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen nicht ohne weitere Prüfung ihrer Berechtigung hinzunehmen (vgl. [X.] 70 aaO, 214 und [X.] NZA 1999, 262, 263). Gegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen weiter nicht nur die vorgenannten Vereinbarungen zwischen Betriebsveräußerer und [X.] oder zwischen Arbeitnehmer und [X.]; vielmehr steht das Kontinuitätsgebot des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Kündigungsverbot gemäß § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auch pachtvertragli-chen Regelungen entgegen, die - wie im Streitfall § 19 Nr. 1 Satz 1 des [X.] - den weichenden Betriebsinhaber von vornherein verpflichten, durch die Kündigung von Arbeitsverträgen für einen von sogenannten Altlasten freien Betriebsübergang zu sorgen (vgl. [X.] 70 aaO). [X.]) Die Nichtigkeit der Verpflichtung des Pächters, die mit Familienmit-gliedern geschlossenen Arbeitsverhältnisse durch Kündigung zu beenden, führt zur Unwirksamkeit der in § 19 Nr. 1 Satz 1 des [X.] bestimm-ten Vertragsbeendigungsverpflichtung insgesamt. Denn nach dem Grundsatz, dass sich bei [X.] eine geltungserhaltende Re-duktion verbietet, kann die vorgenannten Klausel nicht dahin aufrechterhalten werden, dass sie dem Betreiber lediglich aufgibt, die Arbeitsverhältnisse durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Es kann daher dahinstehen, ob eine derart eingeschränkte Beendigungsverpflichtung mit § 613a BGB vereinbar wäre (vgl. § 613a Abs. 6 BGB n.F.; siehe auch [X.] NZA 1996, 207, 208; 1999, 262, 263; [X.] 90, 260, 269 ff und [X.], Urteil vom 18. August 2005 - 8 [X.] Rn. 26 ff, vorgesehen für [X.]) oder - was die Revision vor allem daraus herleiten will, dass die dem Kläger auferlegte Verpflichtung ausschließlich [X.] mit Familienmitgliedern betrifft - einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand hielte. 21 - 12 - cc) [X.] wegen Unangemessenheit (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist bezüglich § 19 Nr. 1 Satz 1 des [X.] sowie bezüglich der mit ihr verknüpften [X.] oder Erstattungspflicht des Betreibers nach § 19 Nr. 1 Satz 2 des [X.] ferner aus einem anderen Grund gerechtfertigt: Die Verpflichtung des Betreibers, die mit Famili-enangehörigen eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten" zu [X.] (§ 19 Nr. 1 Satz 1 des [X.]), andernfalls den Nachfolge-betreiber oder die Verpächterin "von [X.] daraus entstehenden Kosten" [X.] "bzw. entstandene Kosten" zu erstatten, ist betragsmäßig nicht begrenzt. Die Möglichkeit, dass der Betreiber die Beendigungsverpflichtung nur unter un-verhältnismäßig hohen Kosten erfüllen kann oder von solchen Kosten freizustel-len oder diese zu erstatten hat, lässt sich nicht ausschließen (vgl. § 305c Abs. 2 BGB). 22 [X.] [X.] [X.]

[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2004 - 418 O 40/04 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2005 - 10 U 53/04 -

Meta

III ZR 102/05

23.03.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.03.2006, Az. III ZR 102/05 (REWIS RS 2006, 4351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4351

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