Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2019, Az. 4 StR 358/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3286

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2019:240919B4STR358.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 358/19

vom
24. September
2019
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer
Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
September 2019
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO, §
354 Abs.
1 StPO analog, §
357 Satz
1 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
März 2019 wird das vorbezeichnete Urteil

a)
im Tenor dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt ist;

b)
in der Einziehungsentscheidung, auch soweit es die Mitangeklag-ten [X.]

, [X.]

, S.

und Sc.

betrifft, dahingehend ergänzt, dass gegen die Angeklagten die Einziehung von [X.] in Höhe von 30 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch den [X.] entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben-
und [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Frei-Außerdem hat es die "Einziehung eines Wertersatzes"
in Höhe von 30 Euro angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine Revision führt zu einer Berichtigung des [X.]s und

insoweit auch zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]

, [X.]

, S.

und Sc.

einer Ergänzung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349
Abs.
2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Schuld-
und Strafausspruchs aufgrund der Revi-sionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel.
a)
Der Umstand, dass die [X.] über die ausführlich mitgeteilten Vorstrafen hinaus keine Feststellungen zur Person des hierzu schweigenden Angeklagten getroffen hat (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 9.
April 2013

4
StR 102/13, [X.], 171; Beschluss vom 22.
März 1995

2
StR 51/95, S. 3 f.; Beschluss vom 30.
Juli 1992

4
StR 270/92, S.
4; Beschluss vom 10.
März 1992

1
StR 111/92, S.
2 f.; jeweils mwN), stellt den Strafausspruch nicht in Frage. Denn der Senat kann unter den hier gegebenen Umständen ausschlie-ßen, dass Tatsachen feststellbar gewesen wären, die zu einer niedrigeren Be-strafung
des Angeklagten geführt hätten. Das [X.] hat sich bei der [X.] der Strafe rechtsfehlerfrei an dem gravierenden Tatbild orientiert. [X.] dafür, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen [X.] des Angeklagten noch gewichtige ihn entlastende Umstände erge-ben könnten, bestehen nicht. Auch fehlt es
ersichtlich
an belastbaren Erkennt-nisquellen. Den beiden letzten in zeitlicher Nähe zu der abgeurteilten Tat er-1
2
3
-
4
-
gangenen Vorverurteilungen lagen Strafbefehle zugrunde, die keinen weiteren Aufschluss über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten erbringen konnten. Die übrigen Vorverurteilungen liegen lange zurück.
b)
Allerdings war der [X.] dahingehend zur berichtigen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Die [X.] hat den Angeklagten nur wegen einer Tat verurteilt und hat gegen ihn auch nur eine Strafe festgesetzt.
2.
Die rechtsfehlerfrei auf §
73c StGB gestützte Einziehungsentschei-dung war im [X.] dahingehend zu
ergänzen, dass der
Angeklagte inso-weit als Gesamtschuldner haftet. Denn nach den Feststellungen haben alle [X.] bereits am Tatort faktische Mitverfügungsgewalt an der [X.] ([X.]) erlangt (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Mai 2018

5
StR 623/17, Rn.
8 mwN). Dass deshalb von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszu-gehen ist, hat die [X.] in den Urteilsgründen auch zutreffend ausge-führt ([X.]). Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im [X.] bedarf es aber auch nach neuem Recht (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni 2018

4
StR 63/18, Rn.
16 mwN).
Dies holt der Senat nach.
4
5
-
5
-
Nach §
357 Satz
1 StPO ist die Kennzeichnung der gesamtschuldneri-schen
Haftung
in der Urteilsformel auch auf die Mitangeklagten [X.]

, [X.]

, S.

und Sc.

zu erstrecken (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
November 2011

4
StR 516/11, [X.], 382, 383).

Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender

Quentin
Feilcke

6

Meta

4 StR 358/19

24.09.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2019, Az. 4 StR 358/19 (REWIS RS 2019, 3286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3286

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.