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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:240919B4STR358.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 358/19
vom
24. September
2019
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer
Erpressung u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24.
September 2019
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO, §
354 Abs.
1 StPO analog, §
357 Satz
1 StPO
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
März 2019 wird das vorbezeichnete Urteil
a)
im Tenor dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt ist;
b)
in der Einziehungsentscheidung, auch soweit es die Mitangeklag-ten [X.]
, [X.]
, S.
und Sc.
betrifft, dahingehend ergänzt, dass gegen die Angeklagten die Einziehung von [X.] in Höhe von 30 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch den [X.] entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben-
und [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Frei-Außerdem hat es die "Einziehung eines Wertersatzes"
in Höhe von 30 Euro angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine Revision führt zu einer Berichtigung des [X.]s und
insoweit auch zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten [X.]
, [X.]
, S.
und Sc.
einer Ergänzung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349
Abs.
2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Schuld-
und Strafausspruchs aufgrund der Revi-sionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel.
a)
Der Umstand, dass die [X.] über die ausführlich mitgeteilten Vorstrafen hinaus keine Feststellungen zur Person des hierzu schweigenden Angeklagten getroffen hat (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 9.
April 2013
4
StR 102/13, [X.], 171; Beschluss vom 22.
März 1995
2
StR 51/95, S. 3 f.; Beschluss vom 30.
Juli 1992
4
StR 270/92, S.
4; Beschluss vom 10.
März 1992
1
StR 111/92, S.
2 f.; jeweils mwN), stellt den Strafausspruch nicht in Frage. Denn der Senat kann unter den hier gegebenen Umständen ausschlie-ßen, dass Tatsachen feststellbar gewesen wären, die zu einer niedrigeren Be-strafung
des Angeklagten geführt hätten. Das [X.] hat sich bei der [X.] der Strafe rechtsfehlerfrei an dem gravierenden Tatbild orientiert. [X.] dafür, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen [X.] des Angeklagten noch gewichtige ihn entlastende Umstände erge-ben könnten, bestehen nicht. Auch fehlt es
ersichtlich
an belastbaren Erkennt-nisquellen. Den beiden letzten in zeitlicher Nähe zu der abgeurteilten Tat er-1
2
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-
4
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gangenen Vorverurteilungen lagen Strafbefehle zugrunde, die keinen weiteren Aufschluss über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten erbringen konnten. Die übrigen Vorverurteilungen liegen lange zurück.
b)
Allerdings war der [X.] dahingehend zur berichtigen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Die [X.] hat den Angeklagten nur wegen einer Tat verurteilt und hat gegen ihn auch nur eine Strafe festgesetzt.
2.
Die rechtsfehlerfrei auf §
73c StGB gestützte Einziehungsentschei-dung war im [X.] dahingehend zu
ergänzen, dass der
Angeklagte inso-weit als Gesamtschuldner haftet. Denn nach den Feststellungen haben alle [X.] bereits am Tatort faktische Mitverfügungsgewalt an der [X.] ([X.]) erlangt (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Mai 2018
5
StR 623/17, Rn.
8 mwN). Dass deshalb von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszu-gehen ist, hat die [X.] in den Urteilsgründen auch zutreffend ausge-führt ([X.]). Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im [X.] bedarf es aber auch nach neuem Recht (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni 2018
4
StR 63/18, Rn.
16 mwN).
Dies holt der Senat nach.
4
5
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5
-
Nach §
357 Satz
1 StPO ist die Kennzeichnung der gesamtschuldneri-schen
Haftung
in der Urteilsformel auch auf die Mitangeklagten [X.]
, [X.]
, S.
und Sc.
zu erstrecken (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
November 2011
4
StR 516/11, [X.], 382, 383).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin
Feilcke
6
Meta
24.09.2019
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2019, Az. 4 StR 358/19 (REWIS RS 2019, 3286)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 3286
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 599/19 (Bundesgerichtshof)
Berücksichtigung einer in Slowakei erfolgten Verurteilung bei Strafzumessung bzw. Gesamtstrafenbildung
4 StR 397/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 314/19 (Bundesgerichtshof)
3 StR 267/15 (Bundesgerichtshof)
5 StR 213/19 (Bundesgerichtshof)
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