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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:130220B4STR677.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 677/19
vom
13. Februar
2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.
Februar 2020
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 analog
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 7.
August 2019
a)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
aa)
im Fall
II.
7 der Urteilsgründe im Strafausspruch;
bb)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
cc)
im Ausspruch über den [X.];
b)
im Ausspruch über die Einziehung von [X.] da-hingehend geändert, dass die einzuziehende Summe 3.530
Euro beträgt und der Angeklagte insoweit als [X.] haftet.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. [X.] hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen [X.] von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt und die Einziehung von [X.] in Höhe von 3.600
Euro angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision hat der Angeklagte den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Die Bestimmung der Einzelstrafe im Fall
II.
7 der Urteilsgründe ([X.] schwerer Raub) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das [X.] dem Angeklagten angelastet hat, dass er den Tatbestand des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB nicht nur durch den
ihm zurechenbaren Einsatz eines Schlagstocks und eines Messers durch seine Mittäter, sondern
füllt habe (UA
32). Diese Bewertung wird von den Feststellungen nicht getra-gen. Aus ihnen ergibt sich nur, dass der Angeklagte bei dem zusammen mit seinen Mittätern ausgeführten Raubüberfall e
Drohmittel einsetzte (UA
24). Dass bei dieser Pistole der Gasdruck nach vorne austrat, ist nicht festgestellt und lässt sich auch nicht auf der Grundlage der ge-troffenen Feststellungen anhand allgemein zugänglicher Quellen erschließen. Dies wäre nach der Rechtsprechung aber erforderlich gewesen, um die ver-wendete Pistole als Waffe im Sinne des §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB bewerten zu können (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
März 2011
4
StR 40/11, NJW
2011, 1979 Rn.
11; Beschluss vom 15.
Februar 2011
3
StR 8/11 Rn.
3 [zu §
30a 1
2
-
4
-
Abs.
2 Nr.
2 BtMG]; Urteil
vom 20.
Oktober 1999
1
StR 429/99, NJW
2000, 1050; Urteil
vom 11.
Mai 1999
4
StR 380/98, NJW
1999, 2198; [X.] in: [X.], 3.
Aufl., §
250 Rn.
11 mwN). Aufgrund der
prominenten Stellung dieses Umstandes in der Begründung der Strafzumessung vermag der Senat nicht auszuschließen, dass die [X.] von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist und ohne diese Erwägung eine niedrigere [X.] verhängt hätte.
2. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und der Entscheidung über den [X.] nach sich. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Therapiedauer genauer als bisher zu bestimmen. Der Senat weist dabei darauf hin, dass sich nach §
67d Abs.
1 Satz
3 StGB die Höchstfrist für die Dauer der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt (§
67d Abs.
1 Satz
1 StGB) bei deren Vollzug vor einer daneben angeordneten Frei-heitsstrafe um die Dauer des anzurechnenden Vollzugs der Maßregel auf die Strafe (vgl. §
67 Abs.
4 StGB) verlängert (vgl. dazu [X.], StGB, 67.
Aufl.,
§
67d Rn.
6 mwN).
3. Der als Wert von Taterträgen gemäß §
73c StGB eingezogene Geld-betrag von 3.600
Euro war um 70
Euro auf 3.530
Euro zu reduzieren. Die [X.] hat in dieser Höhe einen Geldbetrag nach §
73 Abs.
1, §
73c StGB eingezogen, der der Geldsumme entspricht, die der Angeklagte durch die miss-bräuchliche Verwendung der im Fall
II.
7 der Urteilsgründe geraubten [X.] erlangt hat. Hierbei handelt es
sich aber weder um ein durch die abgeurteilte Raubtat
erlangtes Etwas im Sinne des §
73 Abs.
1 StGB (vgl. dazu [X.], [X.] vom 12.
Juli 2018
3
StR 144/18, NStZ-RR
2018, 335, 336 mwN), noch um eine aus einem solchen Etwas gezogene Nutzung (§
73 Abs.
2
StGB), sondern um den Ertrag einer weiteren Straftat, nämlich des in der Folge began-3
4
-
5
-
genen Computerbetrugs gemäß §
263a Abs.
1 StGB. Diese Straftat ist aber nicht Gegenstand der Verurteilung. Der Senat ändert die Einziehungsentschei-dung analog §
354 Abs.
1
StPO selbst ab.
Zudem war auszusprechen, dass der Angeklagte in dieser Höhe als [X.] haftet, weil er alle seine Taten mit weiteren Mittätern begangen hat.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin
Feilcke
Vorinstanz:
[X.], [X.], [X.]
520 Js 67/19 37 KLs 5/19
5
Meta
13.02.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2020, Az. 4 StR 677/19 (REWIS RS 2020, 11846)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11846
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 255/18 (Bundesgerichtshof)
Beweiswürdigung bei gemeinschaftlichem Raub mit gefährlicher Körperverletzung und Einziehung des Wertes von Taterträgen
4 StR 13/20 (Bundesgerichtshof)
3 StR 275/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 436/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 117/18 (Bundesgerichtshof)
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