Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. 1 StR 480/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1272

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 24. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 26. Sep-tember 2007 bemerkt der Senat: Es stellt keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass Staatsanwalt - [X.] den Schlussvortrag gehalten hat, obgleich er zuvor in der [X.] als Zeuge zu der Frage vernommen wurde, ob einem anderen Zeugen möglicherweise Zugeständnisse gemacht worden seien. Während der Zeugenvernehmung war er als Sitzungsstaatsanwalt von [X.] - GL - B. vertreten worden. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des [X.] die von der Revision erhobene Rüge keinen unbedingten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr. 5 StPO betrifft (vgl. BGHSt 14, 265, 267). Des Weiteren bekräftigt der Senat seine im Urteil vom 25. April 1989 ([X.] 1989, 583 f.) geäußerten Bedenken, ob die bisherige Rechtsprechung so aufrecht zu erhalten ist, wonach ein als Zeuge in der Hauptverhandlung ver-nommener Staatsanwalt auch für den Rest der Hauptverhandlung an der [X.] - nehmung der Aufgaben des [X.] gehindert sein kann (vgl. hierzu BGHSt 21, 85, 89); denn im Gegensatz zu als Zeugen vernommenen Richtern (§ 22 Nr. 5 StPO), Schöffen, Urkundsbeamten und Protokollführern (§ 31 in Verbindung mit § 22 Nr. 5 StPO) enthält die StPO für Beamte der [X.] keine Regelung. Dass der Gesetzgeber eine entsprechende [X.] nicht vorgesehen und auch zwischenzeitlich nicht geregelt hat, könnte ohne Weiteres darauf beruhen, dass ansonsten durch geschickte Beweisantragsstellung und in rechtsmissbräuchlicher Weise der mit der Sache befasste und eingearbeitete Anklagevertreter aus dem Verfahren entfernt wer-den könnte, was letztlich nahezu immer zu einer nach [X.] zu vermeidenden Verfahrensverzögerung führen würde. Letztlich kann der Senat diese Frage nochmals offen lassen; denn es kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem behaupteten [X.] beruht. Zunächst kann der Senat auch aufgrund des [X.] nicht feststellen, dass der [X.] überhaupt die sei-ner Zeugenvernehmung zugrunde liegende Beweisbehauptung und seine dar-auf erfolgte Aussage im Schlussvortrag gewürdigt hat. Im Übrigen betraf die Aussage auch keine eigenen Wahrnehmungen des Staatsanwalts, sondern [X.] Fragen der dienstlichen Befassung mit dem Verfahren, welche auch - wie vorliegend geschehen - im Rahmen einer dienstlichen Äußerung in ausreichen-der Weise hätten geklärt werden können. Dies hätte auf keinen Fall einen Aus-schluss des [X.] mit sich gebracht. - 4 - Der Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 lag dem Senat bei seiner Ent-scheidung vor. [X.]Wahl

Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 480/07

24.10.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2007, Az. 1 StR 480/07 (REWIS RS 2007, 1272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1272

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 382/17 (Bundesgerichtshof)

Relativer Revisionsgrund in Strafsachen: Weitere Sitzungsvertretung durch einen als Zeugen vernommenen Staatsanwalt


4 StR 550/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Grenzen der Mitwirkung eines als Zeuge vernommenen Staatsanwalts


1 StR 235/19 (Bundesgerichtshof)

Schlussvortrag durch einen bereits als Zeugen vernommenen Staatsanwalt


4 StR 550/17 (Bundesgerichtshof)


2 WD 26/09 und 2 WDB 3/09, 2 WD 26/09, 2 WDB 3/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge; "unfaire" richterliche Verhandlungsführung; ununterbrochene Anwesenheit eines Sitzungsvertreters der …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.