Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2006, Az. 2 StR 451/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 187

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[X.]/06 vom 15. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Beschluss des Senats vom 18. Februar 2005 - 2 StR 410/04 - wegen eines offensichtlichen Schreibversehens im Tenor dahingehend berichtigt und das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags und wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. April 2004 hat der Senat den Schuldspruch des vorbezeichne-ten Urteils mit Beschluss vom 18. Februar 2005 - 2 StR 410/04 - aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens u. a. dahingehend geändert, dass der Ange-klagte wegen gefährlicher (richtig: vorsätzlicher) Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt wurde. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nur im Strafausspruch hat die neu entscheidende Strafkammer den von ihr als unrich-tig erkannten Schuldspruch zugrunde gelegt, die Strafe aber nur dem [X.] - 3 - bestand des § 223 StGB entnommen, so dass der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist. Gleichwohl berichtigt der Senat seinen Beschluss vom 18. Februar 2005 wegen des offensichtlichen [X.] von Amts wegen, was auch zur Kor-rektur des angefochtenen Urteils im Schuldausspruch führt. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl

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2 StR 451/06

15.12.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2006, Az. 2 StR 451/06 (REWIS RS 2006, 187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 187

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