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PDF anzeigen[X.][X.] vom 5. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und [X.] am 5. Juni 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2008 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte, form- und fristgerecht erhobene [X.] legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht dar, dass der Senat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Behauptung, der Senat habe das Einzelfallschicksal des [X.] bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, wird durch die [X.]. Nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern der Auslegung von § 219 Abs. 2 [X.] und des materiellen Wiedergutmachungsrechts ist die Frage zuzuordnen, inwieweit die Zeitgebundenheit der geregelten Sachverhalte 1 - 3 - heute noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen kann (vgl. auch [X.], [X.]. v. 19. April 2007 - [X.] ZB 269/05, NJW-RR 2008, 220 f Rn. 6). Ganter [X.] [X.] Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.03.2006 - 6 wg [X.]/04.E - [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 5 wg [X.]/06.E -
Meta
05.06.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2008, Az. IX ZB 9/07 (REWIS RS 2008, 3588)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3588
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