Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. 5 StR 453/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5721

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 7. Februar 2008 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen Mordes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels, der Angeklagte [X.]darüber hinaus die den Nebenklä-gern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten [X.] bemerkt der Senat: Der Senat entnimmt schon der auf Tatzeugen gestützten Beweisführung des [X.] ([X.] ff.; 64; 67 ff.) dessen sichere Tatsachengrundlage für die Täterschaft des Angeklagten E.

als Handtaschenräuber und Schütze. Auf die [X.] gegen die Verwertbarkeit des polizeilichen Ge-ständnisses dieses Angeklagten und weitere Einwände gegen dessen Täter-schaft kommt es demnach nicht an. Ebenso hat das Schwurgericht den be-dingten Tötungsvorsatz nicht aus dem Geständnis abgeleitet ([X.]). Soweit sich die Revision gegen die der Annahme des bedingten [X.] zugrundeliegenden Erwägungen wendet, bleibt das Rechtsmittel gleichfalls erfolglos. Zwar ist der gegen die Beweiswürdigung gerichtete und als Sachrüge be-zeichnete Vortrag ([X.] bis 89) nach den Maßstäben von [X.], 92, 95 f. als zulässig erhobene Verfahrensrüge gemäß § 261 StPO zu werten, mit der geltend gemacht wird, dass eine verlesene Urkunde (Gutachten des [X.]) im Urteil unrichtig gewürdigt worden sei (vgl. - 3 - [X.] aaO S. 95). Indes schließt der Senat aus, dass eine ausdrückliche Be-wertung der Deformation des tödlichen Geschosses an dessen Boden für den Angeklagten [X.] ergeben hätte. Die vom [X.] im Einzelnen dargestellten, nach der Aufforderung: —Jungs, bleibt stehen, [X.] aus standfester Körperhaltung abgegebenen acht Schüsse belegen einzeln und in ihrer Gesamtheit einen Œ bis zum voll-ständigen Verbrauch der Munition ausgeführten [X.] auf den zu Recht eingreifenden Polizeibeamten. Das [X.] hat danach die Grund-lagen des in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatzes (vgl. [X.]St 42, 65, 69; [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 45), dass jede Form des Schießens in Richtung auf einen Menschen mit einer scharfen Waffe wegen der außergewöhnlichen Lebensgefahr den Schluss auf den Tötungsvorsatz nahe legt, rechtsfehlerfrei festgestellt. Von weitergehenden Ausführungen zum Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes war das Schwurgericht demnach entbunden (vgl. auch [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 57). [X.]Raum

Brause Schaal Jäger

Meta

5 StR 453/07

07.02.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. 5 StR 453/07 (REWIS RS 2008, 5721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5721

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