Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 2 StR 492/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9075

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Gegenstand

Verfahrensrüge der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes: Verlesung eines gelöschte Handydaten dokumentierenden Berichts ohne persönliche Vernehmung des verfassenden Sachverständigen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms (gelöschte) Daten aus einem Handy oder einer SIM-Karte aus die ansonsten nicht zu ermitteln gewesen wären, verstößt die Verlesung allein des die Datengewinnung dokumentierenden Extraktionsberichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den [X.] (§ 250 [X.]), auch wenn der Sachverständige selbst nicht angehört worden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 250 Rn. 10).

Fischer                                [X.]

                 [X.]

Meta

2 StR 492/15

29.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Darmstadt, 12. Mai 2015, Az: 950 Js 28349/14 - 1 KLs

§ 250 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 2 StR 492/15 (REWIS RS 2016, 9075)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9075

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