Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verfahrensrüge der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes: Verlesung eines gelöschte Handydaten dokumentierenden Berichts ohne persönliche Vernehmung des verfassenden Sachverständigen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms (gelöschte) Daten aus einem Handy oder einer SIM-Karte aus die ansonsten nicht zu ermitteln gewesen wären, verstößt die Verlesung allein des die Datengewinnung dokumentierenden Extraktionsberichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den [X.] (§ 250 [X.]), auch wenn der Sachverständige selbst nicht angehört worden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 250 Rn. 10).
Fischer [X.]
[X.]
Meta
29.06.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Darmstadt, 12. Mai 2015, Az: 950 Js 28349/14 - 1 KLs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 2 StR 492/15 (REWIS RS 2016, 9075)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9075
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 492/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 180/15 (Bundesgerichtshof)
Unmittelbarkeit bei der Beweiserhebung: Verlesung von schriftlichen Erklärungen eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen …
1 StR 334/16 (Bundesgerichtshof)
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Vernehmungsersetzende Verlesung der Stellungnahme eines Sachverständigen
2 StR 180/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 449/07 (Bundesgerichtshof)