Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. 2 StR 492/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 9125

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[X.]:[X.]:BGH:2016:290616B2STR492.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 492/15
vom
29. Juni
2016

in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni
2016
gemäß § 349 Abs. 2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms (gelöschte)
Daten
aus einem Handy oder einer SIM-Karte aus die ansonsten nicht zu ermitteln gewesen wären, verstößt die Verlesung allein des die Datengewinnung dokumentie-renden Extraktionsberichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den [X.] (§ 250 [X.]), auch wenn der Sachverständige selbst nicht angehört worden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., §
250 Rn.
10).

Fischer [X.]

Krehl

Eschelbach Bartel

Meta

2 StR 492/15

29.06.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. 2 StR 492/15 (REWIS RS 2016, 9125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9125

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