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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:290616B2STR492.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 492/15
vom
29. Juni
2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni
2016
gemäß § 349 Abs. 2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Liest ein Sachverständiger mit Hilfe eines Anwendungsprogramms (gelöschte)
Daten
aus einem Handy oder einer SIM-Karte aus die ansonsten nicht zu ermitteln gewesen wären, verstößt die Verlesung allein des die Datengewinnung dokumentie-renden Extraktionsberichts und der einzelnen aufgefundenen Daten nicht gegen den [X.] (§ 250 [X.]), auch wenn der Sachverständige selbst nicht angehört worden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., §
250 Rn.
10).
Fischer [X.]
Krehl
Eschelbach Bartel
Meta
29.06.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2016, Az. 2 StR 492/15 (REWIS RS 2016, 9125)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 9125
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 492/15 (Bundesgerichtshof)
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