Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 2 StR 180/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2573

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:1111152STR180.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
11. November
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der
Beschwerdeführer
am 11.
November
2015
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.]s
Marburg ([X.]) vom 19.
Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Die sofortige Beschwerde der Nebenkläger gegen die Kostenent-scheidung des vorgenannten Urteils wird als unzulässig verwor-fen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten der Rechtsmittel und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. [X.], das [X.] habe gegen seine [X.] gemäß §
244 Abs.
2 [X.] verstoßen, da es den Inhalt des ärztlichen Berichts des sachverständigen Zeugen Dr.
S.

nicht verlesen habe, bleibt ohne Erfolg.
Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Der Senat neigt zu der Ansicht, dass die Verlesung des ärztlichen Berichts von Dr.
S.

bereits unzulässig ge-wesen wäre, weil seine Einführung in die Hauptverhandlung den in §
250 [X.] -
3
-
enthaltenen [X.] verletzt hätte. Dr.
S.

, der kurz nach der Tat von den Ärzten, die die Angeklagte nach einem Suizidversuch intensiv-medizinisch behandelt hatten, im Hinblick auf eine möglicherweise weiterhin bestehende Suizidgefahr als Konsiliararzt hinzugezogen worden war und über seine Untersuchung einen schriftlichen Bericht gefertigt hatte, machte in der Angeklagten anläss-lich dieser
konsiliarischen Untersuchung, berief sich im Übrigen
aber

nach dem (vorsorglichen) Widerruf der [X.] durch die Ange-klagte

auf sein Zeugnisverweigerungsrecht
gemäß §
53 Abs.
1 Nr.
3 [X.].
Bei dieser Sachlage liefe die Verlesung des von dem Zeugen gefertigten Berichts auf eine nach §
250 Satz
2 [X.] unzulässige Ersetzung des [X.] hinaus. Denn Dr.
S.

hatte zum Inhalt des Berichts, der auch Anga-ben zu einer Befragung der Angeklagten enthielt, aus denen die Revision Rückschlüsse auf einen schon länger zuvor gefassten [X.] ziehen will, voll-umfänglich die Auskunft verweigert
und lediglich Angaben zum Zustand der Angeklagten gemacht. Macht aber ein Zeuge zu einem bestimmten Sachver-haltskomplex von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch, würde die Verlesung der von ihm stammenden schriftlichen Erklärung dazu dienen, seine mündliche Vernehmung insoweit zu ersetzen. Dies würde zu einer Umgehung des durch §
53 [X.] bezweckten Schutzes des Vertrauensverhältnisses zwi-schen den dort genannten Berufsgeheimnisträgern und einem Angeklagten füh-ren.
Der Senat neigt daher zu der Ansicht, dass eine Teilaussage nicht den pauschalen Zugriff auf alle schriftlichen Erklärungen ermöglicht
(vgl. [X.] in: [X.]/[X.], [X.], §
250 Rn.
20). Soweit der 1.
Strafsenat demgegen-über im Falle eines die Aussage nach §
55 [X.] verweigernden Zeugen die Verlesbarkeit einer von ihm schriftlich abgegebenen Erklärung auch mit Blick auf §
250 Satz
2 [X.] für zulässig erachtet hat, weil dieser jedenfalls Fragen zur Herkunft
dieser Erklärung beantwortet hatte, weshalb sich ihre spätere Ver--
4
-
lesung nicht als Ersetzung, sondern als zulässige Ergänzung seiner (auf die Herkunft begrenzten) Aussage darstellte ([X.], Urteil vom 23.
Dezember 1986
-
1
StR 514/86,
NStZ 1988, 36 m. krit.
[X.]. [X.] NStZ 1988, 6, 10), vermag dies den Senat daher nicht zu überzeugen.
Indes bietet der vorliegende Fall keinen Anlass zur Erörterung der Frage, ob die im Zusammenhang mit §
55 [X.] ergangene Entscheidung des 1.
Strafsenats der Ansicht des Senats entgegenstehen würde, denn letztlich kommt es im hiesigen Fall darauf nicht an. Die Verwertung des schriftlichen [X.] des Zeugen Dr.
S.

musste sich dem [X.] schon nicht aufdrän-gen. Ohne Rechtsfehler hat die [X.] in ihrer ablehnenden Entschei-dung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags
auf Verlesung des [X.] auch darauf hingewiesen, dass den Angaben der Angeklagten gegenüber Dr.
S.

nur geringe Bedeutung zukommen könne, weil sie anlässlich der Un-tersuchung nicht zu sachgerechten Äußerungen in der Lage gewesen sei.
2. Die Verwerfung der sofortigen
Beschwerde der Nebenkläger gegen die Kostenentscheidung als unzulässig erfolgt aus den Gründen der [X.].
[X.]

Eschelbach Ott

Zeng Bartel

Meta

2 StR 180/15

11.11.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 2 StR 180/15 (REWIS RS 2015, 2573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2573

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