Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2020, Az. 4 StR 385/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1534

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Gegenstand

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose


Tenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 27. Mai 2020 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der [X.], die bestehen bleiben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.

I.

2

Das [X.] hat im Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

Der Beschuldigte, ein [X.] Staatsangehöriger, wurde seit dem 24. März 2018 unter der Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung in einer geschlossenen Station einer psychiatrischen Klinik behandelt. Am Tag nach seiner Aufnahme in die Klinik ging er dort unvermittelt auf eine Mitpatientin, die vor ihrem Patientenzimmer auf einem Stuhl saß, zu und fasste mit beiden Händen in Richtung ihrer Brüste. Als die Mitpatientin in [X.] flüchtete, folgte er ihr und entkleidete seinen Unterkörper vollständig. Nachdem die Mitpatientin aus [X.] entkommen konnte, stürzte sich der Beschuldigte auf eine in [X.] auf ihrem Bett sitzende weitere Patientin. Auf diese legte er sich mit halb erigiertem Penis, drückte sie auf ihr Bett und versuchte, ihre Hose zu öffnen und herunterzuziehen. Dies gelang ihm nicht, weil er durch [X.] Pflegepersonal an weiteren Handlungen gehindert wurde.

4

Der Beschuldigte befand sich im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie bei Tatbegehung in einem Zustand der akuten psychotischen Dekompensation, so dass seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, aufgehoben war.

5

Das [X.] hat die Taten rechtlich als versuchten sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 StGB und als sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB gewertet.

II.

6

1. Die Anordnung der Unterbringung unterliegt der Aufhebung, weil die Gefahrenprognose des [X.]s revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht standhält.

7

Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, [X.], 203 mwN; Beschluss vom 15. Juli 2015 – 4 [X.], [X.], 77 [[X.]]). Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.](en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 11. März 2020 – 4 [X.], NStZ-RR 2020, 207; vom 2. September 2015 ‒ 2 StR 239/15 und vom 7. Juni 2016 ‒ 4 StR 79/16, [X.], 306 f. mwN). Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte hierfür in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 7. Mai 2020 – 4 [X.], juris Rn. 5; vom 5. Februar 2020 – 2 [X.], juris Rn. 5 und vom 1. August 2018 – 5 StR 336/18, juris Rn. 7 mwN).

8

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung erheblicher Straftaten wird durch die Urteilsgründe nicht belegt.

9

Nach den Feststellungen des [X.]s zeigten sich bei dem Beschuldigten spätestens im Jahr 2016 psychische Probleme. Im März jenes Jahres litt er unter akustischen und optischen Halluzinationen, sprang aus dem Fenster seiner Wohnunterkunft, erkannte ihm bekannte Personen nicht und war zu einer sinnvollen Unterhaltung nicht in der Lage. In einem Bahnhofsgebäude entkleidete er sich vollständig. In der Folge befand sich der Beschuldigte von März bis Juni 2016 in einem psychiatrischen Krankenhaus, wo die Diagnose einer polymorphen psychotischen Störung gestellt wurde. Im Rahmen der dort durchgeführten medikamentösen Behandlung zeigten sich schließlich keine Hinweise auf psychotisches Erleben mehr. Spätestens am Ende des Jahres 2017 stellte der Beschuldigte die Einnahme des ihm verordneten [X.] ein. Im März 2018 erlitt er erneut einen psychischen Zusammenbruch, in dessen Folge es zu seinem Aufenthalt in der geschlossenen Station der psychiatrischen Klinik und den hier verfahrensgegenständlichen [X.]en kam. Nach seiner Entlassung aus der deswegen verhängten Untersuchungshaft Anfang Mai 2018 nahm der Beschuldigte bis Anfang Dezember 2018 Termine bei einem niedergelassenen Nervenarzt wahr, durch den er medikamentös behandelt wurde. Um seiner drohenden Abschiebung zu entgehen, verließ der Beschuldigte seinen Wohnort und stellte bald darauf die Einnahme des Medikaments abermals ein. Am 19. Dezember 2019 wurde er aufgrund eines gegen ihn in dieser Sache erlassenen Unterbringungsbefehls festgenommen. Bei der Aufnahme in der Klinik für Forensische Psychiatrie am selben Tag wurde er als wach, zu allen Qualitäten orientiert und im formalen Denken geordnet beschrieben; Anhaltspunkte für psychotische Symptome fanden sich nicht.

Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, denen das [X.] gefolgt ist, seien bei dem Beschuldigten bisher zwei psychotische Krankheitsphasen aufgetreten. Es sei von einer erneuten akut psychotischen Exazerbation und einem vergleichbaren Tatverhalten auszugehen, falls der Beschuldigte zukünftig die erforderlichen Neuroleptika absetzen sollte. Der zeitliche Rahmen hierfür sei indes nicht vorherzusagen. Dass der Beschuldigte während der [X.] seines [X.] – nach den Feststellungen des [X.]s ein [X.]raum von über einem Jahr – unbehandelt nicht wieder auffällig geworden sei, sei kein Indiz für das Ausbleiben eines Rückfalls, sondern beruhe lediglich auf Glück bzw. Zufall. Ein schizophrenes Residuum, das die Gefährlichkeit des Beschuldigten senken könnte, sei sicher auszuschließen.

Diesen Darlegungen lässt sich nicht entnehmen, unter welchen Bedingungen mit einer erneuten psychotischen Exazerbation und hiermit verbundenen weiteren erheblichen Straftaten, namentlich den [X.]en entsprechenden Sexualstraftaten, zu rechnen und wie hoch der Grad der Wahrscheinlichkeit hierfür ist. Der Beschuldigte war nach den Urteilsfeststellungen seit dem Beginn seiner psychischen Erkrankung auch unbehandelt über längere [X.]räume unauffällig; rechtswidrige Taten hat er weder vor noch nach den [X.]en vom 25. März 2018 begangen. Das [X.] hat dies zwar nicht verkannt und hinsichtlich des [X.]raums zwischen der Untersuchungshaft und der Festnahme des Beschuldigten im Dezember 2019 auch erörtert. Seine Beurteilung, dass dieser [X.]raum, in dem der Beschuldigte unbehandelt delinquenzfrei geblieben ist, kein für die Gefahrenprognose bedeutsames Indiz sei, ist indes nicht tragfähig begründet. Soweit das [X.], dem Sachverständigen folgend, diesen Verlauf auf „Glück bzw. Zufall“ zurückgeführt hat, ist nicht nachvollziehbar, worin die Umstände bestanden haben könnten, die den Beschuldigten von weiteren rechtswidrigen Taten abhielten. Demzufolge bleibt auch ungeklärt, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit derartige Umstände künftig vorliegen oder ausbleiben werden. Auf dieser Grundlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die verfahrensgegenständlichen, in der geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses begangenen Handlungen des Beschuldigten Ausnahmetaten waren, die als solche eine Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtfertigen könnten.

2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu dem äußeren Tatgeschehen der [X.]en können bestehen bleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich.

Sost-Scheible     

        

Ri[X.] [X.] ist im Urlaub
und daher gehindert zu unterschreiben.

        

Bartel

                 

Sost-Scheible

                 
        

Rommel     

        

     Maatsch     

        

Meta

4 StR 385/20

15.12.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bielefeld, 27. Mai 2020, Az: 1 KLs 4/20

§ 63 StGB, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2020, Az. 4 StR 385/20 (REWIS RS 2020, 1534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1534

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